Arbeitnehmerüberwachung durch Detektive – zulässig?

Verletzt ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Pflicht, die der Arbeitgeber nicht ohne weiteres nachweisen kann, so stellt sich immer wieder die Frage, ob für die Durchführung von verdeckten Überwachungsmaßnahmen Detektive eingesetzt werden dürfen. Arbeitnehmer berufen sich in solchen Fällen auf die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Nach Entscheidung des BAG vom 29.06.2017 Az. 2 AZR 597/16 sind Eingriffe in das allg. Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer durch verdeckte Überwachung nicht nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt, sondern auch bei einem Verdacht einer anderen „straffreien“ schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat jedoch folgende Rechtsprechungsgrundsätze zu beachten:

Die übrigen möglichen Mittel zur Aufklärung des Verdachts sind ergebnislos ausgeschöpft und die verdeckte Überwachung stellt das einzig verbleibende Mittel zur Aufklärung dar und ist insgesamt nicht unverhältnismäßig.

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