Kanzlei Manz

Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter bis 31. Dezember 2017!

Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter bis 31. Dezember 2017!

Die Durchführung der Richtlinie der Bundesregierung über die Anerkennungsleistung an ehemalige Zwangsarbeiter vom 7. Juli 2016 gibt dem betroffenen Personenkreis aufgrund des schweren Schicksals die Möglichkeit eine einmalige Sonderleistung von 2.500,00 EUR zu erhalten.

Zweck der einmaligen Sonderleistung nach dieser Richtlinie ist die Anerkennung des schweren Schicksals von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, die als Zivilpersonen während und nach dem Zweiten Weltkrieg für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten mussten. Davon sind unter anderem „ Russlanddeutsche“ betroffen, die zwischen 1. September 1939 und 1. April 1956 in Sowjetunion gelebt haben und aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit zur Arbeit gezwungen wurden. Sofern der Anspruchsberechtigte nach dem 27.11.2015 verstorben ist, ist der Anspruch auf Ehegatten oder Abkömmlinge übergangen.

Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) zu stellen.

Weitere Informationen zu Antragstellung erhalten Sie – ab sofort auch in russischer Sprache – bei Kanzlei Manz, Akazienweg 2 in 64665 Alsbach-Hähnlein.

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