Schutzpflicht vs. Gefahren – Waschanlagenbetreiber müssen nicht immer zahlen

Südhessen –Ein sauberes Auto zu fahren macht großen Spaß. Bei sommerlicher Hitze mit teilweise 38 Grad schafft es allerdings nicht jeder mit einem Schwamm in der Hand sein Fahrzeug zu waschen. Glücklicherweise kann man heutzutage ganz entspannt in die Waschstraße fahren, um ein glänzendes Fahrzeug zu bekommen. Es gibt aber hier ein kleines Problem. Auch in der Waschstraße ist man Gefahren ausgesetzt.

Die Betreiber einer Autowaschanlage sind zwar verpflichtet, die Benutzer der Anlage in zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Nicht jeder Benutzer ist aber aufmerksam und es kommt immer wieder zu Fehlverhalten der Kunden oder der Anlagenbenutzer vor, so dass es zu einem Schaden kommen kann. Wenn beispielsweise der Fahrer eines vor einem befndlichen Fahrzeuges grundlos die Bremse betätigt und es zu einem Auffahrunfall kommt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet. Betreiber der Autowaschanlage oder der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges?

Mit der Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Juli 2018. Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs bestehe die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren, wobei die Hinweispflicht der Betreiber auf die Verhaltensregeln von großer Bedeutung ist.

Es könne allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden (vgl. Urt. v. 19. Juli 2018, Az. VII ZR 251/17). Fazit: Betreiber der Waschanlagen müssen nicht für jeden Kundenfehler zahlen.

Weitere Infos: Anwaltssozietät Manz, Schmidt-Brücken, Laumann, Akazienweg 2, Alsbach- Hähnlein, (06257) 50470, www.kanzlei-manz.com

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