Kanzlei Manz

Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Dass das Arbeitsrecht in besonderem Maße europarechtlichen Einflüssen unterliegt ist bekannt, so hat auch die Definition Arbeitszeit dadurch einen Wandel erfahren. Der deutsche Gesetzgeber definiert in § 2 Abs.1 ArbZG Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Im europarechtlichen Kontext ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, wobei es weder auf die Intensität der geleisteten Arbeit oder der Leistung an sich ankommt.

Daher wurde die Rufbereitschaft nach der Rechtsprechung des BAG nicht der Arbeitszeit zugeordnet, da der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmt, um von dort bei Bedarf zur Arbeitsleistung herangezogen werden zu können. Anders der Bereitschaftsdienst, der als Arbeitszeit galt, da bei diesem der Arbeitgeber den Aufenthaltsort bestimmt.

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die freie Wahl seines Aufenthaltsortes überlässt, kann durch eine kurze Zeitvorgabe, binnen derer die Arbeitsaufnahme zu erfolgen hat, eine Beschränkung der freien Wahl des Aufenthaltsortes eintreten.

Im Februar 2018 hat der EUGH (EUGH 21.2.2018-C518/15 Matzak) entschieden, dass die Bereitschaftszeit zu Hause als Arbeitszeit zu werten ist, wenn der Arbeitnehmer der Beschränkung unterliegt, binnen einer Frist von 8 Minuten dem Ruf Folge zu leisten.

Fazit: Wenn sich ein Arbeitnehmer innerhalb so kurzer Zeit (8-30min.) an seinem Arbeitsort einzufinden hat, resultiert daraus eine geographische Einschränkung des Aufenthaltsortes, so dass diese (Ruf)Bereitschaft als Arbeitszeit gilt.

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