Praktikum ist keine Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
Junge Menschen begeben sich, nachdem sie ihren Schulabschluss erworben haben, auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz. Sie schreiben viele Bewerbungen und warten auf positive Nachrichten von den potenziellen Ausbildungsbetrieben. Dabei erklären sich viele Bewerber dazu bereit, ein Praktikum im jeweiligen Ausbildungsbetrieb als Überbrückung zu absolvieren, davon haben beide Seiten etwas. Der Praktikant kann den Realitätscheck machen, ob der Berufswunsch und der Betrieb in der Realität seinen Vorstellungen entspricht; der Betrieb kann feststellen, ob der Praktikant für den Ausbildungsberuf geeignet ist. Für beide Seiten bietet das Praktikum einen Erkenntnisgewinn und könnte daher unter den Zweck der Erprobung fallen, also dem Sinn und Zweck einer arbeitsvertraglichen Probezeit gleichkommen.
Es stellt sich daher die Frage: ist die in einem vorausgegangenen Praktikum zurückgelegte Zeit auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen?
Das BAG sagt ganz klar: nein!
Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsbildungsverhältnis nicht anzurechnen (vgl. Urt. BAG v. 19.11.2015, Az. 6 AZR 844/14).
Das sollten alle Auszubildenden wissen, gerade wenn es um eine Kündigung während der Probezeit geht, denn nach der Probezeit ist der Ausbildungsvertrag nicht. mehr ordentliche kündbar, nur außerordentlich aus wichtigem Grund (§626 BGB)
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