Befristete Arbeitsverhältnisse sind in Deutschland weit verbreitet. Millionen von Beschäftigten arbeiten auf Basis eines zeitlich befristeten Vertrags – oft in der Hoffnung, dass aus dem befristeten Vertrag irgendwann eine Festanstellung wird. Wenn diese Hoffnung enttäuscht wird und der Vertrag ausläuft, ohne dass eine Verlängerung angeboten wird, stellt sich eine zentrale Frage: Ist die Befristung überhaupt rechtswirksam?
Die Entfristungsklage ist das gesetzliche Instrument, mit dem Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung gerichtlich feststellen lassen können. Ist die Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen – der Arbeitnehmer hat faktisch Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Der entscheidende Haken: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch – unabhängig davon, wie offensichtlich die Befristung rechtswidrig war.
Wir bei Kanzlei Manz Rechtsanwälte beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit 28 Jahren in befristungsrechtlichen Fragen und vertreten unsere Mandanten konsequent vor den Arbeitsgerichten – bundesweit.
Das zentrale Regelwerk für befristete Arbeitsverhältnisse ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es unterscheidet zwei Arten der Befristung:
Sachgrundbefristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG): Eine Befristung ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das Gesetz nennt acht anerkannte Sachgründe, darunter vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung oder die Eigenart der Arbeitsleistung.
Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG): Ohne Sachgrund ist eine Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig, wobei innerhalb dieser Zeitspanne bis zu dreimalige Verlängerungen möglich sind. Voraussetzung: Mit demselben Arbeitgeber darf zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden haben.
Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Die Befristungsabrede muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart sein. Ein mündlich vereinbarter befristeter Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen – mit entsprechenden Konsequenzen für den Arbeitgeber.
Die Klagefrist für die Entfristungsklage ergibt sich aus § 17 TzBfG, der auf das Kündigungsschutzgesetz verweist. Die Frist beträgt drei Wochen ab dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags. Wird keine Klage erhoben, gilt die Befristung als wirksam – selbst wenn sie objektiv rechtswidrig war. Diese sogenannte Fiktionswirkung des § 7 KSchG ist in der Praxis einer der häufigsten Gründe für den Verlust berechtigter Ansprüche.
Mit der Entfristungsklage begehrt der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung nicht geendet hat – sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Gibt das Arbeitsgericht der Klage statt, ist der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verpflichtet.
In der Praxis werden viele Entfristungsklagen durch einen gerichtlichen Vergleich beendet – häufig mit einer Abfindungsregelung oder einer tatsächlichen Festanstellung als Ergebnis. Die Klage dient damit nicht nur der gerichtlichen Durchsetzung, sondern auch als Verhandlungsinstrument.
Fristbeginn: Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Endtermin des befristeten Arbeitsvertrags. Auf den tatsächlichen letzten Arbeitstag kommt es nicht an – entscheidend ist das vertraglich vereinbarte Datum.
Fristberechnung: Die Frist beträgt drei Wochen, also 21 Tage. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO).
Klageeinreichung: Die Klage muss innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Zustellung an den Arbeitgeber kann später erfolgen, sofern sie „demnächst” erfolgt.
Nachträgliche Klagezulassung: In Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der fristgerechten Klageerhebung gehindert war (§ 5 KSchG analog). Diese Ausnahme ist eng und in der Praxis schwer durchzusetzen.
Eine Befristung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein:
Im öffentlichen Dienst gelten ergänzend zum TzBfG besondere Befristungsregelungen, insbesondere das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) für den Hochschulbereich und tarifvertragliche Regelungen (TVöD, TV-L). Die Entfristungsklage ist auch hier möglich, erfordert jedoch Kenntnis der besonderen Vorschriften.
Parallel zur Entfristungsklage kann in dringenden Fällen ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Weiterbeschäftigung gestellt werden. Dies ist allerdings an hohe Voraussetzungen geknüpft und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Wenige Tage vor Ablauf des befristeten Vertrags – oder kurz danach – erfährt ein Arbeitnehmer, dass er möglicherweise eine Entfristungsklage erheben könnte. In dieser Situation zählt jeder Tag. Wir bieten eine schnelle Ersteinschätzung und können die Klage bei Bedarf kurzfristig einreichen.
Ein Arbeitnehmer ist seit fünf Jahren auf Basis immer wieder verlängerter befristeter Verträge tätig. Eine solche Kettenbefristung ist nicht automatisch unwirksam, kann aber im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Wir prüfen die Vertragshistorie und bewerten, ob eine Entfristungsklage aussichtsreich ist.
Der Arbeitgeber hat mündlich eine Verlängerung in Aussicht gestellt, die dann nicht erfolgt. Eine mündliche Zusage begründet keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Verlängerung – sie kann jedoch im Rahmen von Verhandlungen relevant sein.
Nicht selten reagiert ein Arbeitgeber auf eine Entfristungsklage mit einem Vergleichsangebot – einer Abfindung statt der gerichtlich erzwungenen Weiterbeschäftigung. Ob ein solches Angebot angenommen werden sollte, hängt von der individuellen Situation ab. Wir beraten Sie bei dieser Entscheidung unvoreingenommen und auf Basis einer realistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten.
Die Befristungsrechtsprechung entwickelt sich kontinuierlich weiter. Die Anforderungen an die Vorbeschäftigungsfreiheit bei sachgrundloser Befristung sind in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Im Bereich der Kettenbefristungen hat die Rechtsprechung zuletzt die Hürden für den Nachweis von Rechtsmissbrauch konkretisiert. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz wurde in jüngerer Zeit reformiert, um der anhaltenden Kritik an überlangen Befristungsketten im Hochschulbereich zu begegnen.
Die Entfristungsklage ist ein wirksames Instrument – aber nur, wenn sie rechtzeitig eingesetzt wird. Die Drei-Wochen-Frist ist unnachgiebig und duldet keine Ausnahmen aus Unwissenheit oder Zögern. Wir bei Kanzlei Manz Rechtsanwälte unterstützen Sie schnell, kompetent und mit klarem Blick für die Erfolgsaussichten Ihrer Situation. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung – damit aus Ihrer Befristung kein unnötiger Rechtsverlust wird.
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