Nachweis nötig. Schlechte Arbeit: Was tun?

Alsbach-Hähnlein / Darmstadt im Juni 2019

Spricht der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund schlechter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aus, muss er eine Schlechterfüllung der Arbeitspflicht nachweisen. Es genügt nicht, Abmahnungen vorzulegen, auch wenn es sich um mehrere Abmahnungen handelt. Vielmehr hat der Arbeitgeber – laut Arbeitsgericht Siegburg – die Leistungen des Betroffenen Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum und darüber hinaus die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer darzulegen. Andernfalls sei es dem Gericht nicht möglich, zu erkennen, ob der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen sei. Es müsse dem Gericht möglich sein, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Arbeitsleistung erbringe (Urteil 25. August 2017, Az.: 3 Ca 1305/17). Unabhängig davon ist stets eine vorherige Abmahnung erforderlich, da andernfalls eine solche Kündigung grundsätzlich sozial ungerechtfertigt ist laut Kündigungsschutzgesetzes und somit rechtsunwirksam.

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