
Rechtslage bei Schönheitsreparaturen: Der Mieter zahlt?
Alsbach-Hähnlein / Darmstadt im Juli 2019
Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung auch während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 S. BGB). Das bedeutet, dass der Vermieter – sofern notwendig – Reparaturen während der Mietlaufzeit vorzunehmen hat.
Allerdings besteht die Möglichkeit, mit einer rechtswirksamen Klausel im Mietvertrag die so genannte Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Dazu gehören beispielsweise das Tapezieren, Anstreichen de Wände und Decken, Streichen der Fußböden und Heizkörper sowie Fenster und Türen. Zu prüfen ist, ob eine solche Klausel wirksam ist und den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.
Es kommt unter anderem auf die Frage an, ob der Mieter eine renovierte oder unrenovierte Wohnung bezogen hat. Bezieht der Mieter eine unrenovierte Wohnung, ist die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ohne angemessenen Ausgleich unwirksam (vgl. Urteil v. 18. März 2015, Az. VIII ZR 185/14).
Fachanwaltskanzlei Regina Manz
Fachanwältin für Arbeitsrecht
ALSBACH
Akazienweg 2
64665 ALSBACH
Tel.: +49 62 57-50 47-0
Fax: +49 62 57-50 47-20
DARMSTADT
Luisenstraße 10
64283 DARMSTADT
Tel.: +49 61 51-80 56 56 6
Fax: +49 61 51-80 56 56 5
ISTANBUL
Dependance Türkei:
Cumhuriyet caddesi no 147 kat 5
34373 Harbiye – Istanbul
Tel.: +90 212 3818 701
E-mail: info@kanzlei-manz.com
Web: www.kanzlei-manz.com