Kanzlei Manz

Rechtslage bei Schönheitsreparaturen: Der Mieter zahlt?

Alsbach-Hähnlein / Darmstadt im Juli 2019

Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung auch während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 S. BGB). Das bedeutet, dass der Vermieter – sofern notwendig – Reparaturen während der Mietlaufzeit vorzunehmen hat.

Allerdings besteht die Möglichkeit, mit einer rechtswirksamen Klausel im Mietvertrag die so genannte Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Dazu gehören beispielsweise das Tapezieren, Anstreichen de Wände und Decken, Streichen der Fußböden und Heizkörper sowie Fenster und Türen. Zu prüfen ist, ob eine solche Klausel wirksam ist und den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.

Es kommt unter anderem auf die Frage an, ob der Mieter eine renovierte oder unrenovierte Wohnung bezogen hat. Bezieht der Mieter eine unrenovierte Wohnung, ist die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ohne angemessenen Ausgleich unwirksam (vgl. Urteil v. 18. März 2015, Az. VIII ZR 185/14).

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