Kanzlei Manz

Kündigung leitende Angestellte

Im Arbeitsrecht gelten für leitende Angestellte einige besondere Regelungen

Im Arbeitsrecht gelten für leitende Angestellte einige besondere Regelungen, vor allem in Bezug auf die Kündigung. Doch woher weiß ich, ob ich als leitender Angestellter gelte? In diesem Blogartikel informieren wir Sie über wichtige Aspekte, die Sie als leitender Angestellter wissen sollten.

Bei Fragen oder Anliegen zu diesem Thema, zögern Sie nicht, sich an die Kanzlei Manz zu wenden. Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen gerne zur Seite.

Leitende Angestellte: Wer gehört dazu?

Zuerst ist es wichtig festzuhalten, dass keine einheitliche Definition für den Begriff „leitender Angestellter“ existiert. Stattdessen legen verschiedene Gesetze jeweils unterschiedliche Kriterien fest. Der Begriff taucht nämlich sowohl im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als auch im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf. Eine Führungskraft kann daher möglicherweise als leitender Angestellter gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gelten, da die dortige Definition weiter gefasst ist, aber nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist leitender Angestellter nur, wer zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist. Es kommt für diese Personalkompetenz nicht darauf an, was im Dienst- oder Arbeitsvertrag steht, sondern dass die Führungskraft diese Kompetenz auch aktiv ausübt.

Bei Unsicherheiten bezüglich Ihrer Situation unterstützen die Anwälte der Kanzlei Manz Sie gerne bei der Klärung, ob Sie als leitender Angestellter gelten.

Kündigung von leitenden Angestellten: Die Grundlagen

Grundsätzlich unterliegt ein leitender Angestellter den allgemeinen Kündigungsregelungen. So ist eine Kündigung grundsätzlich nur möglich, sofern dafür betriebsbedingte-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe vorliegen. Während eines Kündigungsschutzprozesses wird in der Regel sehr genau geprüft, ob es sich um einen echten leitenden Angestellten handelt. Denn meist hat ein Fehlverhalten aufgrund der wichtigen Rolle leitender Angestellter und deren Vorbildfunktion größere Auswirkungen als bei anderen Mitarbeitern. Auch der leitende Angestellte kann, sofern er nicht Geschäftsführer einer GmbH, SE oder Vorstand einer AG ist, wie andere Arbeitnehmer, eine Klage gegen die Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Hat die Führungskraft oder der Manager jedoch eine sog. Organstellung inne (vgl. § 14 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz) ist der Gang zu den Arbeitsgerichten verwehrt. Diese Personengruppe muss sich an die Zivilgerichte wenden (Amtsgericht, Landgericht, Kammer für Handelssachen).

Wenn Sie mit Kündigungsfragen oder Fragen, welches Gericht für Sie zuständig ist, konfrontiert sind oder rechtliche Unterstützung in diesem Bereich benötigen, stehen Ihnen die Arbeitsrechts- und Gesellschaftsrechts Experten der Kanzlei Manz zur Seite.

Kündigungsschutz: Was leitende Angestellte wissen sollten

Leitende Angestellte haben Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer, jedoch gelten dabei einige Besonderheiten. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt hat, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage des leitenden Angestellten, einen sog. Auflösungsantrag zu stellen. In Fällen von leitenden Angestellten ist das Gericht verpflichtet, diesem Antrag des Arbeitgebers stattzugeben. Ein leitender Angestellter kann also, anders als andere Arbeitnehmer, durch eine Kündigungsschutzklage seinen Verbleib im Unternehmen nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. Statt Erhalt des Arbeitsplatzes gibt es (nur) Geld.

Was das genau bedeutet, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Sonderregelung: der Auflösungsantrag

Der Auflösungsantrag, der nach § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei leitenden Angestellten keiner Begründung bedarf, unterscheidet den leitenden Angestellten von anderen Arbeitnehmern und gewährt dem Arbeitgeber somit eine besondere Rechtsposition, die Zusammenarbeit zu beenden. In diesem Fall geht der leitende Angestellte jedoch nicht leer aus. Sollte die Kündigung als unwirksam festgestellt werden, ist das Gericht verpflichtet, den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Um zu erfahren, welche Ansprüche Ihnen im Falle einer Kündigung zustehen, nehmen Sie Kontakt mit unseren Anwälten der Kanzlei Manz auf.

Zusammenfassung:

Die Kündigung eines leitenden Angestellten ist ein Thema, das einige besondere Regelungen beinhaltet. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, zu wissen, ob Sie leitender Angestellter sind oder nicht und sich dann im zweiten Schritt über Ihre Rechte und Pflichten Klarheit zu verschaffen.

Die Kanzlei Manz steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Kündigungsfrist, Kündigungsschutz leitender Angestellter, Beratung von Geschäftsführern und Vorständen zur Seite. Unsere Experten beraten und unterstützen Sie gerne, um Ihre Interessen engagiert zu vertreten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir sind für Sie da!

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