Kanzlei Manz

Wann greift sie? Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Alsbach-Hähnlein – Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall geregelt (EFZG). Die Vorschriften dieses Gesetzes können zu ungunsten von Arbeitnehmern vertraglich nicht abbedungen werden. Die sogenannte Wartezeit ist jedoch zu beachten. Demnach wird vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis vier Wochen bestanden hat. §3Abs.1EFZG sieht vor, dass Arbeitsentgelt für eine Dauer von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig wird und seine Arbeitsleistung deshalb nicht erbringen kann. Anzumerken ist, wenn eine zweite Erkrankung gleichzeitig hinzutritt, während der Arbeitnehmer noch aufgrund der ersten Erkrankung arbeitsunfähig ist, dass sich der Entgeltfortzahlungszeitraum auf einmalig sechs Wochen beschränkt (sog. Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles). Ob Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, beantworten die Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Weitere Infos: Anwaltssozietät Manz, Schmidt-Brücken, Laumann, Akazienweg 2, Alsbach- Hähnlein, (06257) 50470, www.kanzlei-manz.com