
Wie oft muss abgemahnt werden vor einer Kündigung? Ein umfassender Leitfaden zum Arbeitsrecht
Das Wichtigste im Überblick:
- Keine gesetzliche Mindestanzahl: Es gibt keine feste Regel, wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung erforderlich sind.
- Schwere des Verstoßes entscheidend: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.
- Abmahnung als Warninstrument: Eine ordnungsgemäße Abmahnung ist meist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Einleitung: Die Bedeutung der Abmahnung im Arbeitsrecht
Die Frage nach der notwendigen Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung beschäftigt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gleichermaßen. Viele Menschen gehen davon aus, dass drei Abmahnungen automatisch zu einer Kündigung berechtigen oder dass immer mehrere Abmahnungen vor einer Kündigung ausgesprochen werden müssen. Diese Annahmen sind jedoch nicht korrekt.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine pauschale Regel für die Anzahl erforderlicher Abmahnungen. Vielmehr hängt die Notwendigkeit und Anzahl von Abmahnungen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Schwere des Fehlverhaltens und den Umständen des Einzelfalls. In unserer langjährigen Praxis im Arbeitsrecht haben wir erlebt, wie wichtig es ist, diese Zusammenhänge zu verstehen und individuell zu bewerten.
Rechtliche Grundlagen: Abmahnung und Kündigung im Arbeitsrecht
Die Abmahnung als Instrument der Personalführung
Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht ein wichtiges Instrument zur Verhaltenssteuerung. Sie dient dazu, den Arbeitnehmer auf Pflichtverletzungen hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben. Rechtlich gesehen ist die Abmahnung eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, die drei wesentliche Funktionen erfüllt:
- Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer wird konkret über sein Fehlverhalten informiert und darüber aufgeklärt, welches Verhalten von ihm erwartet wird.
- Warnfunktion: Die Abmahnung warnt den Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei wiederholtem Fehlverhalten.Warnfunktion: Die Abmahnung warnt den Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei wiederholtem Fehlverhalten.
- Dokumentationsfunktion: Sie dokumentiert das Fehlverhalten und kann später als Nachweis für eine verhaltensbedingte Kündigung dienen.
Kündigungsarten und ihre Voraussetzungen
Im deutschen Arbeitsrecht werden verschiedene Kündigungsarten unterschieden, die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen haben:
- Verhaltensbedingte Kündigung: Hier ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
- Personenbedingte Kündigung: Bei dieser Kündigungsart geht es um die mangelnde Eignung oder Fähigkeit des Arbeitnehmers. Eine Abmahnung ist hier meist nicht erforderlich, da der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern kann.
- Betriebsbedingte Kündigung: Diese erfolgt aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Gründe und bedarf keiner vorherigen Abmahnung.
- Außerordentliche Kündigung: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Wann ist eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich?
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Arbeitsrecht folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass eine Kündigung als schärfstes Mittel nur dann gerechtfertigt ist, wenn mildere Mittel wie eine Abmahnung nicht ausreichen oder nicht zielführend sind. Bei den meisten Fällen von arbeitsvertragswidrigem Verhalten muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.
Abmahnungspflichtige Verhaltensweisen
Typische Situationen, in denen eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich ist, umfassen:
- Unpünktlichkeit und Fernbleiben: Wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen erfordert meist eine oder mehrere Abmahnungen, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist.
- Leistungsmängel: Bei unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung, die auf mangelnde Motivation oder Sorgfalt zurückzuführen ist, muss der Arbeitnehmer zunächst abgemahnt werden.
- Verstöße gegen Arbeitsanweisungen: Die Missachtung von Weisungen des Arbeitgebers rechtfertigt normalerweise erst nach einer Abmahnung eine Kündigung.
- Verstöße gegen Nebenpflichten: Verletzungen von Ordnungs- und Verhaltenspflichten am Arbeitsplatz erfordern in der Regel eine vorherige Abmahnung.
Fälle ohne Abmahnungserfordernis
In bestimmten Situationen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen:
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen: Bei erheblichen Verstößen wie Diebstahl, Betrug oder grober Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen kann eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein.
- Vertrauensverlust: Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört ist, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.
- Wiederholungsgefahr ausgeschlossen: Wenn offensichtlich ist, dass eine Abmahnung keine Verhaltensänderung bewirken würde, kann sie entbehrlich sein.
Wie viele Abmahnungen sind erforderlich?
Keine feste Anzahl vorgeschrieben
Entgegen weit verbreiteter Meinungen gibt es keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Abmahnungen, die vor einer Kündigung erforderlich sind. Weder die oft zitierte „dreimalige Abmahnung“ noch eine andere feste Zahl ist rechtlich vorgeschrieben.
Einzelfallbetrachtung ist entscheidend
Die Anzahl der erforderlichen Abmahnungen hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Art und Schwere des Fehlverhaltens: Leichte Verstöße erfordern möglicherweise mehrere Abmahnungen, während schwerwiegendere Verstöße bereits nach einer Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen können.
- Wiederholungshäufigkeit: Je öfter ein bestimmtes Fehlverhalten auftritt, desto eher ist eine Kündigung nach einer Abmahnung gerechtfertigt.
- Verhalten nach der Abmahnung: Zeigt der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung Einsicht und Besserung, spricht dies gegen eine schnelle Kündigung. Bleibt das Fehlverhalten bestehen oder verschlimmert sich sogar, kann eine Kündigung früher gerechtfertigt sein.
- Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei langjährigen Mitarbeitern werden häufig höhere Anforderungen an die Anzahl der Abmahnungen gestellt als bei neuen Mitarbeitern.
Praktische Faustregel
In der Praxis hat sich folgende Herangehensweise etabliert:
- Bei leichten Verstößen: Meist 2–3 Abmahnungen erforderlich
- Bei mittelschweren Verstößen: 1–2 Abmahnungen meist ausreichend
- Bei schweren Verstößen: Eine Abmahnung oder sogar keine Abmahnung erforderlich
Typische Fallkonstellationen und Lösungsansätze
Fallkonstellation 1: Wiederholte Unpünktlichkeit
Ein Arbeitnehmer kommt regelmäßig 10–15 Minuten zu spät zur Arbeit. Nach der ersten Abmahnung bessert sich das Verhalten für einige Wochen, dann kehrt die Unpünktlichkeit zurück.
Lösungsansatz:
Hier ist meist eine zweite Abmahnung erforderlich, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Der Arbeitgeber sollte dokumentieren, dass sich das Verhalten nach der ersten Abmahnung zunächst gebessert, dann aber wieder verschlechtert hat.
Fallkonstellation 2: Beleidigung von Kollegen
Ein Mitarbeiter beleidigt wiederholt Kollegen und schafft ein schlechtes Arbeitsklima.
Lösungsansatz:
Je nach Schwere der Beleidigungen kann bereits eine Abmahnung für eine spätere Kündigung ausreichen. Bei besonders groben Beleidigungen oder diskriminierenden Äußerungen kann sogar eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein.
Fallkonstellation 3: Vernachlässigung der Arbeitsleistung
Ein Arbeitnehmer erbringt kontinuierlich unterdurchschnittliche Leistungen, obwohl er fachlich dazu in der Lage wäre.
Lösungsansatz:
Hier sind meist mehrere Abmahnungen erforderlich, da zwischen mangelnder Leistungsfähigkeit (nicht abmahnbar) und mangelndem Leistungswillen (abmahnbar) unterschieden werden muss. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche Leistungen erwartet werden.
Praktische Tipps für Arbeitnehmer
- Ruhe bewahren: Eine Abmahnung ist noch keine Kündigung, sondern zunächst eine Warnung und Chance zur Verhaltensänderung.
- Abmahnung prüfen: Überprüfen Sie, ob die Abmahnung berechtigt und formal korrekt ist. Eine fehlerhafte Abmahnung kann später eine Kündigung unwirksam machen.
- Stellungnahme abgeben: Sie haben das Recht, eine Gegendarstellung zu verfassen und diese zur Personalakte zu nehmen.
- Verhalten ändern: Wenn die Abmahnung berechtigt ist, ändern Sie Ihr Verhalten entsprechend, um weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
- Rechtliche Beratung suchen: Bei Zweifeln an der Berechtigung der Abmahnung sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Vorbereitung auf mögliche Kündigung
Nach einer Abmahnung sollten Arbeitnehmer besonders vorsichtig sein und ihr Verhalten genau beobachten lassen. Es empfiehlt sich:
- Arbeitszeiten genau einzuhalten
- Alle Arbeitsanweisungen sorgfältig zu befolgen
- Das Verhalten zu dokumentieren, das zur Abmahnung geführt hat
- Bei wiederholten Problemen frühzeitig das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen
Praktische Tipps für Arbeitgeber
Ordnungsgemäße Abmahnung
- Eine wirksame Abmahnung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:Eine wirksame Abmahnung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Konkrete Beschreibung: Das beanstandete Verhalten muss präzise und nachvollziehbar beschrieben werden.Konkrete Beschreibung: Das beanstandete Verhalten muss präzise und nachvollziehbar beschrieben werden.
- Rechtliche Bewertung: Es muss dargelegt werden, warum das Verhalten arbeitsvertragswidrig ist.
- Aufforderung zur Verhaltensänderung: Der Arbeitnehmer muss konkret aufgefordert werden, sein Verhalten zu ändern.
- Kündigungsandrohung: Es muss deutlich gemacht werden, dass bei Wiederholung eine Kündigung droht.
- Schriftform: Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, sollte eine Abmahnung immer schriftlich erfolgen.
Dokumentation und Nachweis
Arbeitgeber sollten alle relevanten Vorgänge sorgfältig dokumentieren:
- Datum und Uhrzeit von Pflichtverletzungen
- Zeugen benennen
- Gespräche protokollieren
- Abmahnungen in die Personalakte aufnehmen
Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht
Rechtsprechungstendenzen
Die Arbeitsgerichte legen zunehmend strengere Maßstäbe an die Wirksamkeit von Abmahnungen an. Insbesondere wird geprüft:
- Verhältnismäßigkeit: Die Abmahnung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen.Verhältnismäßigkeit: Die Abmahnung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen.
- Bestimmtheit: Vage oder unkonkrete Abmahnungen werden häufiger als unwirksam angesehen.
- Gleichbehandlung: Arbeitgeber müssen bei vergleichbaren Fällen einheitlich handeln.
Einfluss der Digitalisierung
Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt bringt neue Herausforderungen mit sich:
- Homeoffice-Regelungen: Bei der Arbeit im Homeoffice sind neue Formen der Pflichtverletzung möglich, die spezielle Abmahnungen erfordern können.
- Digitale Kommunikation: E-Mails, Messenger-Nachrichten und soziale Medien können Anlass für Abmahnungen geben.
- Datenschutz: Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen können schwerwiegende Konsequenzen haben und bereits nach einer Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen.
Besondere Situationen und Sonderfälle
Abmahnung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Frist (§ 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden. Eine Abmahnung ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, kann aber im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere wenn die Kündigung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts wirksam. Die Anforderungen an Abmahnungen unterscheiden sich grundsätzlich nicht, jedoch sind behinderungsspezifische Umstände im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen.
Leitende Angestellte
Bei leitenden Angestellten kann aufgrund der besonderen Vertrauensstellung im Einzelfall bereits eine einmalige Pflichtverletzung eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dennoch ist auch hier stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Checkliste: Handlungsempfehlungen bei Abmahnungen
Für Arbeitnehmer:
- ✓ Abmahnung auf Berechtigung und formale Korrektheit prüfen
- ✓ Gegebenenfalls schriftliche Stellungnahme verfassen
- ✓ Verhalten entsprechend der Abmahnung anpassen
- ✓ Weitere Verstöße unbedingt vermeiden
- ✓ Bei Zweifeln rechtliche Beratung einholen
- ✓ Arbeitszeiten und Verhalten genau dokumentieren
- ✓ Gespräch mit Vorgesetzten suchen, falls Unklarheiten bestehen
Für Arbeitgeber:
- Fehlverhalten konkret und nachvollziehbar beschreiben
- Verhaltensänderung explizit einfordern
- Kündigungsandrohung deutlich formulieren
- Abmahnung schriftlich erteilen
- Alle Vorgänge sorgfältig dokumentieren
- Gleichbehandlung sicherstellen
- Verhältnismäßigkeit beachten
Besonderheiten für internationale Fachkräfte
Bei internationalen Fachkräften und Blue Card-Inhabern können Abmahnungen und Kündigungen besondere aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Eine Kündigung kann sich direkt auf den Aufenthaltsstatus auswirken und visa- oder aufenthaltsrechtliche Probleme verursachen.
Fazit und Ausblick
Die Frage nach der erforderlichen Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr hängt sie von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Während bei leichten Verstößen meist mehrere Abmahnungen erforderlich sind, kann bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen bereits eine Abmahnung oder sogar eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und ihre Rechte und Pflichten ernst nehmen. Eine ordnungsgemäße Abmahnung ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, das beiden Seiten Rechtssicherheit bietet und faire Verhältnisse am Arbeitsplatz fördert.
Das Arbeitsrecht entwickelt sich kontinuierlich weiter, und neue Herausforderungen durch Digitalisierung und veränderte Arbeitsformen erfordern eine regelmäßige Anpassung der rechtlichen Bewertung. Umso wichtiger ist es, bei konkreten Problemen fachkundigen Rat einzuholen und nicht auf Hörensagen oder veraltete Informationen zu vertrauen.
Bei arbeitsrechtlichen Fragen, insbesondere bei Abmahnungen und Kündigungen, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig professionell beraten zu lassen. Mit unserer über 25-jährigen Erfahrung im Arbeitsrecht und der erfolgreichen Betreuung von über 10.000 Mandanten in Trennungssituationen können Sie Ihre Rechte optimal wahren und unerwünschte Konsequenzen vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Abmahnungen. Die „dreimalige Abmahnung“ ist ein Mythos. Die erforderliche Anzahl hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Schwere des Fehlverhaltens. Bei leichten Verstößen sind meist 2-3 Abmahnungen erforderlich, bei mittelschweren 1-2 Abmahnungen und bei schweren Verstößen kann bereits eine Abmahnung oder sogar keine Abmahnung ausreichen.
Für Abmahnungen gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Fristen. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung auch noch längere Zeit nach dem Vorfall aussprechen. Allerdings kann bei sehr langer Verzögerung die Berechtigung der Abmahnung in Frage gestellt werden. Eine Abmahnung „verjährt“ nicht automatisch, kann aber nach längerer Zeit an Gewicht verlieren.
Ja, eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Typische Fälle sind Diebstahl, Betrug, grobe Beleidigungen oder andere schwere Vertrauensbrüche. Eine vorherige Abmahnung ist bei fristlosen Kündigungen meist nicht erforderlich.
Eine ordnungsgemäße Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten präzise beschreiben, rechtlich bewerten, zur Verhaltensänderung auffordern und eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall enthalten. Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, sollte sie schriftlich erfolgen.
Ja, Sie haben das Recht, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen und diese zur Personalakte zu nehmen. Bei unberechtigten Abmahnungen können Sie deren Entfernung aus der Personalakte verlangen oder gerichtlich durchsetzen lassen.
Während der Probezeit ist eine Abmahnung rechtlich nicht zwingend erforderlich, da mit verkürzter Frist gekündigt werden kann. Dennoch kann eine Abmahnung sinnvoll sein, insbesondere wenn die Kündigung auf steuerbarem Verhalten beruht.
Eine Abmahnung ist eine Warnung und gibt Ihnen die Chance zur Verhaltensänderung. Sie sollten Ihr Verhalten entsprechend anpassen und weitere Verstöße unbedingt vermeiden. Bei wiederholtem Fehlverhalten kann eine verhaltensbedingte Kündigung folgen.
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder groben Beleidigungen kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Ebenso bei nachhaltigem Vertrauensverlust oder wenn offensichtlich ist, dass eine Abmahnung keine Verhaltensänderung bewirken würde.
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern besteht besonderer Kündigungsschutz – eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts wirksam. Die Anforderungen an Abmahnungen unterscheiden sich grundsätzlich nicht, jedoch sind behinderungsspezifische Umstände besonders zu berücksichtigen.
Bei internationalen Fachkräften und Blue Card-Inhabern können Abmahnungen und Kündigungen aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Eine Kündigung kann sich direkt auf den Aufenthaltsstatus auswirken und visa- oder aufenthaltsrechtliche Probleme verursachen.