Viele Geschäftsführer erleben Abberufung und Kündigung als ein und dasselbe Ereignis. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei voneinander unabhängige Vorgänge.
Die Abberufung beendet Ihre Organstellung. Sie werden durch Gesellschafterbeschluss aus Ihrer Funktion als Vertreter der GmbH entlassen. Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich — ohne dass dafür ein besonderer Grund vorliegen muss. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird der Widerruf der Bestellung erst mit Zugang der Abberufungserklärung beim Geschäftsführer wirksam — der Gesellschafterbeschluss allein genügt nicht.
Die Kündigung des Anstellungsvertrags ist ein davon unabhängiger Schritt. Sie beendet das vertragliche Dienstverhältnis zwischen Ihnen und der GmbH. Ohne diese Kündigung bestehen Ihre Dienstverpflichtung und Ihre Gehaltsansprüche grundsätzlich fort — auch wenn Sie die GmbH nicht mehr vertreten. Für die Kündigung ist ein gesonderter Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
Nein, in der Regel nicht. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf Geschäftsführer grundsätzlich keine Anwendung. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG schließt Organmitglieder ausdrücklich aus. Das bedeutet: Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags kann grundsätzlich jederzeit und ohne soziale Rechtfertigung ausgesprochen werden, sofern die vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Die Kündigungsfristen eines Geschäftsführer-Dienstvertrags richten sich mangels vertraglicher Vereinbarung grundsätzlich nach § 621 BGB. § 622 BGB (gesetzliche Staffelfristen nach Beschäftigungsdauer) gilt unmittelbar nur für Arbeitsverhältnisse; nach der neueren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung scheidet eine analoge Anwendung auf Geschäftsführer-Dienstverträge aus.
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch steht dem Geschäftsführer nach einer Abberufung oder Kündigung grundsätzlich nicht zu. Dennoch gibt es mehrere Konstellationen, in denen eine Abfindung rechtlich begründet ist oder in der Praxis vereinbart wird:
1. Vertragliche Abfindungsklausel im Anstellungsvertrag: Bereits beim Abschluss des Geschäftsführervertrags kann eine Regelung aufgenommen werden, die im Fall einer ordentlichen Kündigung eine Abfindung vorsieht. Diese Klausel ist bindend und kann im Streitfall eingeklagt werden.
2. Change-of-Control-Klausel: Diese Vereinbarungen geben dem Geschäftsführer ein Sonderkündigungsrecht sowie einen Abfindungsanspruch, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse bei den Gesellschaftern ändern.
3. Aufhebungsvereinbarung: Häufiger als ein gerichtlich eingeklagter Abfindungsanspruch ist in der Praxis die einvernehmliche Regelung. Hier werden Beendigungszeitpunkt, Entlastung, Zeugnis, Abfindungshöhe und weitere gegenseitige Ansprüche verbindlich geregelt.
4. Restzeitvergütung bei befristetem Anstellungsvertrag: Ist der Anstellungsvertrag auf eine feste Laufzeit geschlossen und wird während dieser Zeit gekündigt, hat der Geschäftsführer grundsätzlich Anspruch auf das Gehalt bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit — was wirtschaftlich einer Abfindung gleichkommen kann.
Eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags ist gemäß § 626 BGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. In der Praxis werden als wichtige Gründe geltend gemacht: Untreue, Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen, schwere Pflichtverletzungen, wiederholter Verstoß gegen Geschäftsführungsanweisungen oder Verlust der Zuverlässigkeit aufgrund strafrechtlicher Verurteilung.
Wichtig: Ob vertragliche Abfindungsklauseln bei einer außerordentlichen Kündigung entfallen, hängt von der konkreten Klausel ab — einen gesetzlichen Automatismus gibt es nicht. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sollte daher stets rechtlich überprüft werden.
Die Aufhebungsvereinbarung ist in der Praxis das wichtigste Instrument bei der Trennung von einem Geschäftsführer. Typische Regelungsgegenstände sind: Beendigungszeitpunkt (Freistellung bis zur Beendigung), Erteilung der Entlastung, Abfindungshöhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten, Zeugnis, Rückgabe von Firmeneigentum, Verschwiegenheitspflichten, nachvertragliche Wettbewerbsverbote.
Gerade beim Punkt Abfindung empfehlen wir, bereits in der Aufhebungsvereinbarung die steuerliche Wirkung zu berücksichtigen. Die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast erheblich senken, wenn die Abfindung als außerordentliche Einnahme behandelt wird. Voraussetzung ist, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt.
Ein wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verpflichtet den ausgeschiedenen Geschäftsführer, für einen bestimmten Zeitraum nicht in bestimmten Bereichen tätig zu werden. Die Rechtsprechung tendiert dazu, die §§ 74 ff. HGB zumindest auf Fremdgeschäftsführer entsprechend anzuwenden. Ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, ohne dass eine Karenzentschädigung vorgesehen ist, kann es unwirksam sein.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist beim Ausscheiden eines Geschäftsführers häufig ein zentraler Verhandlungspunkt. Viele Unternehmen sind bereit, auf ein ursprünglich vereinbartes Wettbewerbsverbot zu verzichten – doch die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung entfällt nicht automatisch. Genau diese Konstellation bietet häufig einen wirksamen Hebel, um beim Austritt eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu verhandeln.
Eine gesetzliche Formel für die Höhe der Abfindung gibt es bei Geschäftsführern nicht. Anders als im Arbeitnehmerbereich orientiert sich die Abfindung beim Geschäftsführer an den konkreten Vertragsumständen. Maßgebliche Faktoren sind: Restlaufzeit des Anstellungsvertrags, vereinbarte Abfindungsklausel, wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftsführers für die GmbH, Verhandlungsposition beider Seiten, Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die Trennung von einem GmbH-Geschäftsführer ist rechtlich komplex und wirtschaftlich bedeutsam. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht — aber es gibt zahlreiche Ansatzpunkte, um eine angemessene Abfindung zu verhandeln oder durchzusetzen. Wir begleiten Sie dabei, Ihre rechtliche Position realistisch einzuschätzen, Ihre Verhandlungsstrategie zu entwickeln und einen fairen Abschluss zu erzielen. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie Ihr Erstgespräch.
Teilen