Ein Anwalt für Führungskräfte begleitet Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen und leitende Angestellte in Situationen, die sich von einer gewöhnlichen Kündigung eines Sachbearbeiters deutlich unterscheiden. Wie geht es für Sie weiter, wenn der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung das Vertrauen entzieht? Diese Frage stellt sich häufig ohne Vorwarnung und mitten in einer laufenden Amtszeit. Wir beraten Sie zu Kündigungsschutz, Abberufung, Aufhebungsvertrag, Managerdienstvertrag und Haftungsfragen aus einer Hand. Dabei prüfen wir zunächst, welchen rechtlichen Status Sie überhaupt haben, denn das entscheidet über Ihre Handlungsmöglichkeiten. Ein GmbH-Geschäftsführer als Organ ist arbeitsrechtlich anders zu behandeln als ein leitender Angestellter mit Personalverantwortung, und diese Unterscheidung wirkt sich unmittelbar auf Kündigungsschutz und Verhandlungsspielraum aus. Unsere Aufgabe ist es, diesen Unterschied für Sie herauszuarbeiten und daraus eine konkrete Strategie zu entwickeln.
Sie stecken mitten in einer Trennungssituation? Termin vereinbaren
Nicht jede Führungskraft ist rechtlich automatisch schlechter gestellt als andere Arbeitnehmer. Nach § 14 Abs. 2 KSchG gelten die Regeln des Kündigungsschutzes grundsätzlich auch für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, sofern diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitenden berechtigt sind. Eine wichtige Einschränkung besteht dennoch: Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen Auflösungsantrag stellen, ohne ihn begründen zu müssen, während bei anderen Arbeitnehmern konkrete Gründe erforderlich sind. Für Sie bedeutet das in der Praxis meist keinen Verlust des Bestandsschutzes an sich, sondern eine Verschiebung hin zu einer Verhandlung über die Abfindung. Wir prüfen, ob Sie im konkreten Fall als leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG oder als Organmitglied nach § 14 Abs. 1 KSchG einzuordnen sind, weil sich daraus unterschiedliche Verfahrenswege ergeben. Anschließend entwickeln wir mit Ihnen die für diese Konstellation passende Verhandlungsstrategie.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Vertragsverhältnis einvernehmlich und ist bei Führungskräften oft der schnellere und diskretere Weg gegenüber einem öffentlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Gerade bei sensiblen Positionen ist Diskretion für beide Seiten ein eigenständiges Verhandlungsargument. Wir prüfen den vorliegenden Entwurf auf Abfindungshöhe, Freistellungsregelung, Umgang mit variabler Vergütung, Zeugnisformulierung und nachvertragliche Wettbewerbsverbote, bevor Sie unterschreiben. Häufig übersehen wird die sozialversicherungsrechtliche Seite, etwa eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn der Vertrag ungünstig formuliert ist. Wir verhandeln die Konditionen für Sie nach, statt lediglich den vorliegenden Entwurf zu kommentieren, und begleiten Sie bis zur Unterschrift.
Bei Organmitgliedern sind Abberufung und Kündigung des zugrunde liegenden Anstellungsvertrags rechtlich zwei getrennte Vorgänge, die häufig zeitgleich, aber mit unterschiedlichen Anforderungen erfolgen. Die Abberufung als Geschäftsführer beendet Ihre Organstellung, der Anstellungsvertrag mit seinen Vergütungs- und Kündigungsregelungen bleibt davon zunächst unberührt und muss gesondert beendet werden. Diese Trennung eröffnet Verhandlungsspielraum, den viele betroffene Führungskräfte in der akuten Drucksituation nicht sofort erkennen. Wir prüfen Ihren Anstellungsvertrag auf Restlaufzeit, vorzeitige Beendigungsklauseln und Abfindungsregelungen und vertreten Sie gegenüber Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat. Ziel ist eine wirtschaftlich tragfähige Lösung, die Ihre Reputation für die nächste berufliche Station schützt.
Ein Managerdienstvertrag ist kein Standardarbeitsvertrag von der Stange, sondern regelt Vergütung, Boni, Zielvereinbarungen, Wettbewerbsverbote und Beendigungskonditionen individuell. Bereits beim Vertragsabschluss lohnt sich eine anwaltliche Prüfung, weil ungünstige Klauseln oft erst im Trennungsfall spürbar werden. Wir prüfen für Sie variable Vergütungsbestandteile, Change-of-Control-Klauseln, nachvertragliche Wettbewerbsverbote samt Karenzentschädigung sowie Rückzahlungsklauseln für Fortbildungs- oder Antrittsboni. Bei laufenden Verträgen begleiten wir auch Verhandlungen über Vertragsänderungen, etwa bei Beförderung, Rollenwechsel oder Restrukturierung. So vermeiden Sie, dass eine vermeintlich kleine Formulierung Sie später wirtschaftlich benachteiligt.
Als Geschäftsführer oder Vorstand haften Sie gegenüber der Gesellschaft, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Nach § 43 GmbHG müssen Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden, bei Pflichtverletzung haften sie der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Für Vorstände von Aktiengesellschaften gilt nach § 93 AktG ein vergleichbarer Maßstab: Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden und haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner für Schäden aus Pflichtverletzungen. Eine D&O-Versicherung deckt viele, aber nicht alle Risiken ab, und im Ernstfall entscheidet die genaue Vertragslage über den tatsächlichen Schutz. Wir prüfen Ihre D&O-Police im Zusammenhang mit dem konkreten Haftungsvorwurf, beraten zu Compliance-Pflichten im Tagesgeschäft und vertreten Sie, wenn ein Haftungsanspruch bereits im Raum steht. Zusätzlich unterstützen wir Unternehmen beim Aufbau angemessener Compliance-Strukturen, damit solche Situationen erst gar nicht entstehen.
Sie schildern uns Ihre Situation, wir ordnen sie rechtlich ein. Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Wir prüfen Vertrag, Kündigungsschreiben oder Entwurf im Detail und legen gemeinsam mit Ihnen die Verhandlungslinie fest.
Wir verhandeln mit Gegenseite, Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat und vertreten Sie bei Bedarf vor dem Arbeitsgericht oder in einem Güteverfahren.
Die Kanzlei Manz Rechtsanwälte wurde 1997 gegründet und begleitet seither Mandantinnen und Mandanten in beruflichen Umbruchsituationen, darunter regelmäßig Geschäftsführer und leitende Angestellte in Trennungsprozessen. Das Team verfügt über fast 30 Jahre Berufserfahrung im Arbeits- und Gesellschaftsrecht und deckt beide Rechtsgebiete aus einer Hand ab, was bei Organhaftung und Abberufung ein klarer Vorteil ist. Für Fragen der Organhaftung und Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht und für Kündigung, Aufhebungsvertrag und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht arbeiten unsere Teams eng zusammen. Seit 2012 ist die Kanzlei vom Oberlandesgericht Frankfurt als staatlich anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, was außergerichtliche Einigungen mit vollstreckbarem Titel ermöglicht. Für Fragen rund um Compliance-Pflichten und Haftungsvermeidung steht zusätzlich zertifizierte Kompetenz zur Verfügung. Standorte in Frankfurt am Main, Darmstadt sowie ein Büro in Istanbul ermöglichen internationale Mandate, etwa bei deutsch-türkischem Wirtschaftsverkehr. Beraten wird auf Deutsch, Englisch und Russisch was bei international zusammengesetzten Führungsteams regelmäßig hilfreich ist. Mandantenbewertungen auf anwalt.de heben insbesondere Erreichbarkeit, Verhandlungsgeschick und eine klare, verständliche Kommunikation hervor. Unter dem Leitgedanken, das Anliegen der Mandantin oder des Mandanten zur eigenen Aufgabe zu machen, legt die Kanzlei Wert auf direkte Kommunikation statt anonymem Kanzleibetrieb.
Sie müssen für ein Erstgespräch nicht nach Frankfurt oder Darmstadt reisen. Die Beratung erfolgt in erster Linie per Zoom, auf Wunsch auch telefonisch, und bei Bedarf vor Ort in einer der Kanzleien. Termine für eine Ersteinschätzung sind meist innerhalb von 24 Stunden möglich, was in einer akuten Trennungssituation zählt, in der jede Woche Verhandlungsspielraum kosten kann. Speziell für Führungskräfte und Stakeholder bieten wir zusätzlich einen Gesprächstermin am Samstagvormittag an, außerhalb der üblichen Bürozeiten und ohne dass Kolleginnen oder Kollegen davon Kenntnis erhalten. Diskretion ist bei Mandaten auf Führungsebene keine Nebensache, sondern häufig ein zentrales Anliegen, dem wir organisatorisch Rechnung tragen.