Ihre Rechte bei Abberufung und Trennung

Anwalt Geschäftsführer Kündigung

Wenn die Gesellschafterversammlung die Trennung beschließt, entscheiden oft wenige Tage über Ihre Ansprüche. Wir prüfen Kündigung, Abberufung und Abfindung und vertreten Sie bundesweit.

Kompetenz bei der Kündigung von Geschäftsführern

Als Anwalt für Geschäftsführer-Kündigung begleiten wir Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, deren Anstellungsvertrag gekündigt oder deren Bestellung widerrufen wurde. Ist die Kündigung überhaupt wirksam? Muss ich die Abberufung einfach hinnehmen? Diese Fragen hören wir in nahezu jedem Erstgespräch, und die Antwort hängt stark vom Einzelfall ab. Rechtlich sind zwei Ebenen zu trennen: Die Organstellung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und der schuldrechtliche Anstellungsvertrag, der Vergütung, Urlaub und Kündigungsfristen regelt. Beide Verhältnisse werden getrennt beendet und folgen unterschiedlichen Regeln. Diese Doppelstellung überrascht viele Betroffene gerade dann, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, ohne dass die Abberufung sauber dokumentiert ist, oder umgekehrt. Häufig steht die Trennung im Zusammenhang mit einem Gesellschafterstreit, einem Wechsel der Anteilseigner oder einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe, in solchen Fällen lohnt sich ein Blick auf die gesellschaftsrechtliche Ausgangslage ebenso wie auf den Anstellungsvertrag selbst. Wir ordnen Ihre Situation ein, prüfen Fristen und Formalien und zeigen Ihnen, welche Ansprüche Sie gegenüber der Gesellschaft haben, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie eine Erklärung unterschreiben: Kostenlose Ersteinschätzung

So unterstützen wir Sie im Detail

Prüfung von Kündigung und Abberufung

Zunächst prüfen wir, ob die Kündigung Ihres Anstellungsvertrags formal und inhaltlich wirksam ist und ob die Gesellschafterversammlung tatsächlich zuständig war. Die Bestellung als Geschäftsführer ist nach dem Gesetz jederzeit widerruflich, im Gesellschaftsvertrag kann dies jedoch auf wichtige Gründe beschränkt sein. Die Abberufung beendet dabei nur die Organstellung, nicht den Anstellungsvertrag. Vergütungsansprüche bestehen daher fort, solange der Anstellungsvertrag nicht gesondert beendet wurde. Wir sichten Gesellschaftsvertrag, Anstellungsvertrag und den Beschluss der Gesellschafterversammlung und zeigen Ihnen, welche Fristen jetzt für Sie laufen.

Statt einer streitigen Kündigung bietet sich häufig ein Aufhebungsvertrag an, insbesondere wenn Kündigungsfristen unklar oder Ansprüche streitig sind. Wir verhandeln für Sie Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnisformulierung und den Umgang mit variabler Vergütung oder Dienstwagen und Wettbewerbsverboten. Dabei behalten wir auch die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen im Blick, die bei Geschäftsführern anders ausfallen können als bei Arbeitnehmern. Ziel ist eine Lösung, die Ihnen wirtschaftlich mehr bringt als ein langwieriger Rechtsstreit. Wo eine einvernehmliche Lösung nicht erreichbar ist, bereiten wir die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche konsequent vor.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags setzt nach dem Gesetz einen wichtigen Grund voraus, der es der Gesellschaft unzumutbar macht, bis zum Ablauf der ordentlichen Frist festzuhalten. Die Gesellschaft muss diesen Grund innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis geltend machen, diese Erklärungsfrist gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der wichtige Grund vertraglich vereinbart wurde. Diese Zwei-Wochen-Frist ist eine echte Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Wir prüfen für Sie, ob der genannte Grund inhaltlich trägt und ob die Frist eingehalten wurde, und wehren unberechtigte fristlose Kündigungen ab.

Welche ordentliche Kündigungsfrist für Sie gilt, richtet sich zunächst nach Ihrem Anstellungsvertrag. Fehlt dort eine Regelung, ist die gesetzliche Frist zwischen den obersten Gerichten nicht abschließend vereinheitlicht: Das Bundesarbeitsgericht wendet die kürzeren Fristen für freie Dienstverhältnisse nach § 621 BGB an, der Bundesgerichtshof hält demgegenüber die arbeitnehmertypischen Fristen des § 622 BGB für entsprechend anwendbar und hat diese Linie mit Urteil vom 5. November 2024 (Az. II ZR 35/23) ausdrücklich bekräftigt. Für Geschäftsführer, die zugleich beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, spricht die Rechtsprechung tendenziell eher für die kürzere Frist; auch diese Abgrenzung ist jedoch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Diese ungeklärte Rechtslage kann sich unmittelbar auf Ihre Gehaltsfortzahlung auswirken, weshalb wir Ihren Vertrag und die einschlägige Rechtsprechung sorgfältig gegen Ihre konkrete Situation prüfen.

Unser Vorgehen in drei Schritten

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie schildern uns Ihre Situation, wir sichten Kündigung, Abberufungsbeschluss und Anstellungsvertrag und geben Ihnen eine erste Einordnung.

Strategie und Verhandlung

Gemeinsam legen wir fest, ob eine Verhandlungslösung, ein Aufhebungsvertrag oder die gerichtliche Auseinandersetzung der richtige Weg ist, und treten für Sie gegenüber der Gesellschaft auf.

Durchsetzung

Bleibt eine außergerichtliche Einigung aus, setzen wir Ihre Ansprüche vor dem zuständigen Gericht durch, konsequent und mit Blick auf eine wirtschaftlich tragfähige Lösung.

Bundesweite und internationale Beratung

Wir betreuen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nicht nur aus der Region Frankfurt und Darmstadt, sondern deutschlandweit und mit internationalem Bezug. Die meisten Erstgespräche führen wir per Videokonferenz, sodass Ihr Standort für eine schnelle Einschätzung keine Rolle spielt. Wo ein persönliches Gespräch sinnvoll ist, stehen Ihnen unsere Standorte in Frankfurt und Darmstadt offen, zusätzlich sind wir über unser Büro in Istanbul auch für deutsch-türkische Konzernstrukturen ein Ansprechpartner. Wir beraten auf Deutsch, Englisch und Türkisch, weitere Sprachen sind je nach Verfügbarkeit möglich. Gerade bei Geschäftsführerpositionen in internationalen Unternehmensgruppen sind Anstellungsverträge häufig grenzüberschreitend ausgestaltet, etwa wenn die Muttergesellschaft im Ausland sitzt oder eine Vergütung in mehreren Ländern gezahlt wird. Diese Konstellationen ordnen wir seit vielen Jahren im Handels- und Gesellschaftsrecht ebenso ein wie im Arbeitsrecht, da eine Geschäftsführer-Trennung praktisch immer beide Rechtsgebiete berührt. Für ein erstes Gespräch reicht in der Regel ein kurzer Termin, den wir Ihnen kurzfristig anbieten. Unterlagen wie Anstellungsvertrag, Kündigungsschreiben und Gesellschafterbeschluss können Sie uns vorab digital zukommen lassen, die gesamte Mandatsabwicklung lässt sich bei Bedarf vollständig online abbilden, einschließlich eines virtuellen Besprechungsraums für vertrauliche Unterlagen.

Ihre Vorteile bei überregionaler Beratung

Eine Geschäftsführer-Trennung ist ein Sonderthema, das sich unabhängig vom Gerichtsstandort nach denselben bundesweit geltenden Gesetzen und derselben höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet. Ortsnähe spielt hier eine geringere Rolle als bei klassischen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, entscheidend ist die Erfahrung mit genau dieser Konstellation aus Organstellung und Anstellungsvertrag. Durch die kurzfristige Verfügbarkeit per Videoberatung sparen Sie sich Anfahrtszeiten, gerade wenn eine schnelle Reaktion auf eine fristlose Kündigung gefragt ist. Da wir seit 1997 sowohl Trennungssituationen im Arbeitsrecht als auch Gesellschafterstreitigkeiten begleiten, betrachten wir Ihren Fall nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel beider Rechtsgebiete. Das gilt besonders, wenn Ihre Gesellschaft Teil einer größeren, auch international tätigen Unternehmensgruppe ist.

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Das sagen
unsere Mandanten

Häufige Fragen zur Geschäftsführer-Kündigung

In der Regel nicht. Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft von den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften ausgenommen, das gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Anstellungsverhältnis ausnahmsweise ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt.
Die Abberufung beendet Ihre Organstellung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, sie erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Kündigung betrifft dagegen den Anstellungsvertrag mit seinen Vergütungsansprüchen. Beide müssen grundsätzlich getrennt erklärt werden.
Maßgeblich ist zunächst die im Vertrag vereinbarte Frist. Fehlt eine Regelung, ist die gesetzliche Frist zwischen Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof nicht abschließend geklärt; Letzterer hat seine Position zuletzt mit Urteil vom 5. November 2024 bekräftigt. Wir prüfen anhand Ihres Vertrags und Ihrer konkreten Stellung in der Gesellschaft, insbesondere des Umfangs Ihres Einflusses auf die Gesellschafterversammlung, welche Frist im Zweifel für Sie günstiger ist.
Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht. Die Gesellschaft muss diesen Grund innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis geltend machen; diese Ausschlussfrist ist zwingend, wird sie versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Da der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers in aller Regel kein Arbeitsvertrag ist, ist keine Schriftform vorgeschrieben. In seltenen Ausnahmefällen, in denen ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist Schriftform erforderlich. Aus Beweisgründen empfiehlt sie sich ohnehin immer.
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es für Geschäftsführer grundsätzlich nicht, viele Anstellungsverträge sehen jedoch Abfindungsregelungen vor. Auch ohne vertragliche Regelung lässt sich eine Abfindung im Rahmen einer Verhandlungslösung anbieten, insbesondere wenn der Ausgang eines Rechtsstreits für die Gesellschaft ungewiss ist.
Die Abberufung allein beendet Ihren Vergütungsanspruch nicht. Solange der Anstellungsvertrag fortbesteht, haben Sie grundsätzlich weiter Anspruch auf Ihr Gehalt, auch wenn Sie von der Geschäftsführung freigestellt werden.
Die Abberufung selbst ist rechtlich nur eingeschränkt angreifbar, insbesondere wenn Sie zugleich Gesellschafter sind und Formfehler im Beschluss vorliegen. Häufig liegt der wirtschaftliche Hebel eher in der Kündigung des Anstellungsvertrags und den damit verbundenen Zahlungsansprüchen.
Wir rechnen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, bei umfangreicheren Verhandlungen ist auch eine transparente Honorarvereinbarung möglich, die wir vorab mit Ihnen besprechen. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, klären wir die Kostendeckung für Sie. Die erste Einschätzung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag ist bei uns kostenlos.
Ja. Wir beraten Mandantinnen und Mandanten deutschlandweit per Videokonferenz und Telefon, mit einem zusätzlichen Standort in Istanbul auch bei deutsch-türkischen Bezügen, auf Deutsch, Englisch und Türkisch.