Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche und steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wer als Minderheitsgesellschafter zugleich Geschäftsführer einer GmbH ist, stellt sich häufig eine ganz praktische Frage: Steht mir eine Tantieme zu, und worauf muss ich bei der Vereinbarung achten? Die Antwort hängt von zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten ab, dem Gesellschaftsrecht und dem Steuerrecht, die bei der Tantieme eines Minderheitsgesellschafters ineinandergreifen. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht begleiten wir Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaften dabei, Tantiemeregelungen rechtssicher zu gestalten und Konflikte mit Mitgesellschaftern zu lösen. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Grundlagen.
Eine Tantieme ist ein erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil des Geschäftsführers, der sich meist am Jahresüberschuss der Gesellschaft orientiert und im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart wird. Sie ist strikt von der Gewinnausschüttung nach § 29 GmbHG zu unterscheiden. Danach haben die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der Betrag nicht nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Ergebnisverwendungsbeschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist, und mangels abweichender Satzungsregelung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung einer teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt, besteht der Anspruch stattdessen auf den Bilanzgewinn. Während der Gewinnausschüttungsanspruch an die Gesellschafterstellung anknüpft, folgt der Anspruch auf eine Tantieme aus der Position als Geschäftsführer und dem zugrunde liegenden Dienstverhältnis. Ein Minderheitsgesellschafter hat allein aufgrund seiner Beteiligung keinen Anspruch auf eine Tantieme. Ist er zugleich Geschäftsführer, kann sich ein Anspruch aus seinem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ergeben, ansonsten steht ihm allenfalls sein anteiliger Gewinn zu, sofern ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wird. Übt ein Gesellschafter eine andere Tätigkeit für die Gesellschaft aus, etwa im Rahmen eines Beratervertrags, richtet sich ein möglicher variabler Vergütungsanspruch nach der jeweils getroffenen Vereinbarung.
Der Tantiemeanspruch beruht auf dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Über dessen Abschluss und Änderung entscheidet grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, diese Zuständigkeit wird gesellschaftsrechtlich als Annex zur Kompetenz für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach § 46 Nr. 5 GmbHG hergeleitet. Ohne eine solche vertragliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine Tantieme, auch nicht für einen Gesellschafter mit erheblicher Beteiligung. Wird die Tantieme erst nachträglich vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss ergänzt, ist entscheidend, ob der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend oder als nicht beherrschend einzustufen ist, denn davon hängen die steuerlichen Anforderungen an die Vereinbarung ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Gesellschafter regelmäßig beherrschend, wenn er über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte verfügt. Eine Beteiligung von 50 Prozent oder weniger kann jedoch ausreichen, wenn der Gesellschafter gerade hinsichtlich der zu beurteilenden Tantiemeregelung mit anderen Gesellschaftern gleichgerichtete finanzielle Interessen verfolgt und mit ihnen zusammenwirkt, um eine ihren gemeinsamen Interessen entsprechende Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen. Ein einmaliges gleichgerichtetes Abstimmungsverhalten oder eine verwandtschaftliche Nähe allein genügen dafür nach der Rechtsprechung nicht. Wer diese Schwelle nicht erreicht und auch nicht mit anderen Gesellschaftern gleichgerichtet zusammenwirkt, gilt als nicht beherrschender, im allgemeinen Sprachgebrauch als Minderheitsgesellschafter.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer verlangt die Rechtsprechung, dass eine Tantiemevereinbarung im Voraus, klar, eindeutig und ohne Ermessensspielraum getroffen wird und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Fehlt es daran, drohen eine verdeckte Gewinnausschüttung und die entsprechenden steuerlichen Folgen für Gesellschaft und Gesellschafter. Bei einem nicht beherrschenden Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer gelten diese verschärften Anforderungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in gleicher Strenge. Eine Tantieme, deren Höhe nicht bereits im Voraus eindeutig bestimmt worden ist, führt bei ihm nicht automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit einer fremdüblichen, klar dokumentierten Vereinbarung, denn auch bei Minderheitsgesellschaftern prüft die Finanzverwaltung im Einzelfall, ob die Vergütung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelten diese verschärften Anforderungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in gleicher Strenge. Eine Tantieme, deren Höhe nicht bereits im Voraus eindeutig bestimmt worden ist, führt bei ihm nicht automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. I R 36/22) für die Aktiengesellschaft entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen mit einem zugleich als Minderheitsaktionär beteiligten Vorstandsmitglied grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sind. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt danach nur in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte für eine einseitige Interessenwahrnehmung zugunsten des Organmitglieds bestehen, etwa wenn das mit der Vergütung befasste Gremium erkennbar nicht unabhängig entschieden hat. Der Bundesfinanzhof weist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass die für die GmbH entwickelten Grundsätze zur Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern wegen der unterschiedlichen Organ- und Kontrollstrukturen zwischen den Rechtsformen nicht uneingeschränkt auf die Aktiengesellschaft übertragen werden können. Für die GmbH bleibt die steuerliche Beurteilung eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers daher weiterhin nach den eigenen, oben dargestellten Maßstäben vorzunehmen, wobei das Urteil zusätzlich verdeutlicht, dass eine bloße Organstellung als Minderheitsgesellschafter allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung begründet. Unabhängig von dieser Erleichterung bleibt eine schriftliche, in ihrer Berechnungsgrundlage nachvollziehbare Vereinbarung auch bei Minderheitsgesellschaftern empfehlenswert, um im Fall einer steuerlichen Außenprüfung die tatsächliche Grundlage der Zahlung belegen zu können.
Unabhängig von der Frage der Beherrschung prüft die Finanzverwaltung stets, ob die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Höhe nach angemessen ist. In der Praxis orientiert sich diese Prüfung häufig an zwei Kennzahlen. Die Tantieme sollte in der Regel nicht mehr als etwa 25 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen, während das Festgehalt den überwiegenden Teil bilden sollte. Als weiterer Richtwert gilt, dass die Gewinntantiemen aller tantiemeberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen in der Regel nicht mehr als etwa 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen sollten. Die genaue Bemessungsgrundlage hierfür, insbesondere ob der handels- oder steuerrechtliche Gewinn und welche Abzüge maßgeblich sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt und sollte im Anstellungsvertrag eindeutig festgelegt werden. Beide Prozentwerte sind Indizien des Fremdvergleichs und keine starren Tatbestandsgrenzen. Eine Überschreitung von 50 Prozent begründet nach der Rechtsprechung regelmäßig einen Anscheinsbeweis für eine verdeckte Gewinnausschüttung, den die Beteiligten im Einzelfall entkräften können. Ein Tantiemeanteil von mehr als 25 Prozent der Gesamtvergütung ist dagegen nur eines von mehreren Kriterien der gebotenen Gesamtwürdigung und kann etwa dann unschädlich sein, wenn er bezogen auf die bei Vertragsschluss erwarteten durchschnittlichen Gesamtbezüge angemessen war.
Ob die Gesellschafterversammlung eine vereinbarte Tantieme kürzen, streichen oder für ein bestimmtes Geschäftsjahr festsetzen darf, richtet sich zunächst nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Ist die Tantieme dort verbindlich bestimmt, setzt ihre Kürzung oder Streichung grundsätzlich eine wirksame Vertragsänderung durch das zuständige Gesellschaftsorgan voraus. Welche Beschlussmehrheit hierfür erforderlich ist, richtet sich nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Sieht der Vertrag hingegen einen Ermessens- oder Festsetzungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung vor, kann diese im Rahmen der vereinbarten Kriterien über die Tantieme entscheiden. In beiden Fällen unterliegen alle Gesellschafter der gesellschafterlichen Treuepflicht, die nach der Rechtsprechung nicht nur im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern auch zwischen den Gesellschaftern selbst gilt. Nutzt die Mehrheit ihren Einfluss dazu, den Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer gezielt schlechterzustellen, etwa indem sie ihm gegenüber eine vereinbarte Tantieme verweigert, während sie sich selbst vergleichbare Vorteile verschafft, kann dies gegen die Treuepflicht und den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Betroffene Gesellschafter können entsprechende Beschlüsse unter Umständen gerichtlich angreifen.
Der umgekehrte Fall kommt ebenfalls vor: Ein Minderheitsgesellschafter sieht sich benachteiligt, weil ein Mitgesellschafter-Geschäftsführer eine aus seiner Sicht überhöhte Tantieme erhält, die den ausschüttungsfähigen Gewinn schmälert. Auch hier bildet die Treuepflicht den rechtlichen Ansatzpunkt, denn die Vergütung des Geschäftsführers darf nicht dazu dienen, die Gesellschaft zulasten der übrigen Gesellschafter systematisch auszuhöhlen. Ob im Einzelfall ein Verstoß vorliegt, hängt von der Angemessenheit der Gesamtvergütung im Verhältnis zu Aufgabe, Verantwortung und Ertragslage der Gesellschaft ab.
Eine Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aus Nachweisgründen aber unabhängig von der Frage der Beherrschung stets empfehlenswert. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine im Voraus klare und eindeutige, tatsächlich durchgeführte Vereinbarung sogar Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, während bei nicht beherrschenden Minderheitsgesellschaftern der Fremdvergleich im Vordergrund steht. Sinnvoll ist außerdem, die Fälligkeit der Tantieme, ihr Verhältnis zum Festgehalt und den Umgang mit Verlustjahren ausdrücklich zu regeln. Auch sollte im Anstellungsvertrag klargestellt werden, ob und wie sich eine spätere Änderung der Beteiligungsverhältnisse, etwa durch Anteilsübertragungen an Mitgesellschafter, auf die steuerliche Einordnung als beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auswirken kann. Da die steuerliche Bewertung im Einzelfall von der konkreten Beteiligungsstruktur und dem Zusammenwirken mit anderen Gesellschaftern abhängt, empfiehlt sich eine Abstimmung zwischen gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Beratung, bevor eine Tantiemeregelung abgeschlossen oder geändert wird.
Die Tantieme eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers ist gesellschaftsrechtlich Teil des Anstellungsvertrags und steuerrechtlich an weniger strenge Anforderungen geknüpft als bei beherrschenden Gesellschaftern, muss aber dennoch klar, fremdüblich und dokumentiert vereinbart sein. Bei Konflikten mit Mitgesellschaftern bieten Treuepflicht und Gleichbehandlungsgrundsatz wirksamen Schutz. Wir beraten Sie gerne dazu, wie sich eine Tantiemeregelung in Ihrer konkreten Beteiligungsstruktur rechtssicher gestalten lässt. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
Nein. Der Anspruch entsteht nicht aus der Beteiligung, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung, in der Regel dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Ein variabler Vergütungsanspruch aus einem anderen Tätigkeitsverhältnis richtet sich nach der dort jeweils getroffenen Vereinbarung.
Regelmäßig, wenn er nicht mehr als 50 Prozent der Stimmrechte hält und auch nicht mit anderen Gesellschaftern gleichgerichtete Interessen verfolgt, um gemeinsam eine Mehrheit zu erreichen. Bei genau 50 Prozent oder einem Zusammenwirken mit anderen Gesellschaftern ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Anders als bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist dies steuerlich nicht zwingend erforderlich. Eine klare und fremdübliche Vereinbarung bleibt dennoch empfehlenswert.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Vergütung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und einem Fremdvergleich nicht standhält. Sie wird steuerlich wie eine Gewinnausschüttung behandelt.
Das Urteil betrifft unmittelbar die Aktiengesellschaft. Der Bundesfinanzhof stellt ausdrücklich klar, dass die GmbH-Grundsätze wegen der unterschiedlichen Organ- und Kontrollstrukturen nicht uneingeschränkt auf die Aktiengesellschaft übertragen werden können. Für die GmbH gelten daher weiterhin ihre eigenen Maßstäbe.
Eine feste gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Als Richtwerte dienen ein Tantiemeanteil von in der Regel nicht mehr als etwa 25 Prozent der Gesamtvergütung sowie eine Gesamttantieme aller Berechtigten von in der Regel nicht mehr als etwa 50 Prozent des Jahresüberschusses, wobei die genaue Bemessungsgrundlage höchstrichterlich nicht abschließend geklärt und vertraglich eindeutig festzulegen ist.
Das hängt vom Anstellungsvertrag ab. Ist die Tantieme dort verbindlich bestimmt, setzt eine Streichung eine wirksame Vertragsänderung voraus, wobei sich die erforderliche Beschlussmehrheit nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag richtet. Räumt der Vertrag der Gesellschafterversammlung dagegen einen Ermessens- oder Festsetzungsvorbehalt ein, kann sie im Rahmen der vereinbarten Kriterien entscheiden, muss dabei aber stets die gesellschafterliche Treuepflicht wahren.
Er kann sich gegen treuwidrige Beschlüsse oder Maßnahmen zur Wehr setzen, etwa im Wege der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses, und seinen vertraglichen Anspruch auf die Tantieme notfalls gerichtlich durchsetzen.
Nein, eine besondere Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich dennoch stets die Schriftform.
Wir prüfen die Beteiligungs- und Vertragsstruktur, gestalten Tantiemeregelungen rechtssicher und vertreten Sie bei Konflikten mit Mitgesellschaftern über Höhe oder Fortbestand der Tantieme.
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