Kanzlei Manz

Anspruch auf Abfindung

Alsbach / Darmstadt im Sep 2020

Erst einmal die schlechte Nachricht, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es nicht; eine Ausnahme findet sich in §113 Betriebsverfassungsgesetz für den Fall, dass bei einer Betriebsänderung von Vereinbarungen abgewichen wird. Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich ansonsten aus einem Sozialplan ergeben oder – wenn auch selten- aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag.

Wenn das alles nicht vorliegt, kommt der Arbeitnehmer nur dann „automatisch“ zu einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit des §1a Kündigungsschutzgesetz Gebrauch macht und bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung bereits eine Abfindung anbietet, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug keine Kündigungsschutzklage erhebt. Diese sogenannte Regel-Abfindung beträgt 0,5 des Monatsgehaltes für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Die Regelabfindung trägt aber der individuellen Situation des Arbeitsverhältnisses, des Arbeitnehmers und auch der Frage, ob die behaupteten betrieblich bedingten Kündigungsgründe in der Realität wirklich vorliegen, keine Rechnung. Deshalb sind Arbeitnehmer immer gut beraten, ein Abfindungsangebot von einem Experten prüfen zu lassen.

Die Abfindung wird seitens des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, mit anderen Worten: der Arbeitgeber kauft dem Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz ab. Wie hoch dieser Preis für den Kündigungsschutz, also wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab. Insbesondere davon, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist, d.h. keine Formfehler aufweist und die behaupteten Kündigungsgründe auch tatsächlich vorliegen oder nicht. Ob tatsächlich betriebsbedingte Gründe vorliegen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen und es keinen anderen Arbeitsplatz gibt u.a.m. bzw. bei einer personenbedingten Kündigung wegen Krankheit u.a. eine negative Gesundheitsprognose gegeben ist oder bei der verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erfolgt ist. Je gröber das Risiko des Arbeitgebers ist, dass die behaupteten Gründe für die Kündigung nicht vorliegen, umso höher fällt eine Abfindung aus. Viele Arbeitgeber wollen sich daher dem Risiko einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Kündigung nicht aussetzen und zahlen daher lieber.

Im Fall einer Kündigung sollten Sie daher immer einen Fachanwalt um Rat und Unterstützung bitten!

Kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen weiter.

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