Kanzlei Manz

Aufhebungsvertrag Vor- und Nachteile

Alsbach-Hähnlein / Darmstadt im Juli 2020

Um Arbeitsverhältnisse schnell und rechtssicher zu beenden, favorisieren Arbeitgeber oftmals den Aufhebungsvertrag. Für Arbeitnehmer beinhaltet diese Art der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor allem 2 Risiken: Rechtsschutzversicherung und Sperrzeit.

Rechtsschutzversicherungen lehnen eine Eintrittspflicht mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen Rechtsschutzfall handelt. Der BGH hat sich zu diesem Thema bereits am 2008 (IV ZR 305/07) geäußert und klargestellt, dass ein Aufhebungsvertragsangebot bzw. Androhung einer Kündigung ein Rechtsschutzfall darstellt und daher Kostendeckung zu erteilen ist. Ein Aufhebungsvertrag stellt allerdings für den Arbeitnehmer das weitere Risiko der Auslösung einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr.1 SGB III beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 dar. Eine Sperrzeit wird ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst auflöst bzw. an der Aufhebung mitwirkt. Eine Sperrzeit wird nur dann nicht verhängt, wenn dem Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund zugrunde liegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die Kündigung auf betrieblichen oder personenbedingten Gründen beruht, die geltenden Kündigungsfrist eingehalten wird und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war. Auch die Abfindungshöhe ist relevant, da bei sehr hohen Abfindungen davon ausgegangen wird, dass es sich um ein „Abkaufen“ des Kündigungsschutzes handeln könnte. In diesen Fällen einer Abfindung über 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit empfiehlt sich daher im Wege eines Kündigungsrechtsstreites eine Vereinbarung als Vergleich zu protokollieren, der dann auch für den Fall der Nichtzahlung vom Arbeitnehmer vollstreckbar ist.

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