Sie möchten Ihren Geschäftsführervertrag rechtssicher gestalten lassen? Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch.
Ein Anwalt für den Geschäftsführervertrag wird üblicherweise dann gesucht, wenn eine Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer bestellt, ein bestehender Vertrag überarbeitet werden soll oder es zum Streit über Vergütung, Kündigung oder ein Wettbewerbsverbot kommt. Was viele dabei unterschätzen: Der Geschäftsführervertrag folgt einer eigenen Systematik, die sich deutlich von einem klassischen Arbeitsvertrag unterscheidet. Wer möchte hier schon unnötige Risiken eingehen? Wir unterstützen sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschaften bei der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Geschäftsführerverträgen. Dabei geht es nicht nur um die reine Vertragsformulierung, sondern auch um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fallstricke, die insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern erhebliche finanzielle Folgen haben können. Unsere über 10.000 begleiteten Mandate seit Gründung der Kanzlei im Jahr 1997 betreffen zu einem großen Teil genau solche Trennungs- und Vertragssituationen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Häufig kommen Mandanten erst dann zu uns, wenn eine Trennung bereits im Raum steht und schnelles Handeln gefragt ist, andere möchten von vornherein einen belastbaren Vertrag aufsetzen, der spätere Streitigkeiten von vornherein vermeidet. Beide Ausgangslagen erfordern eine Kombination aus arbeitsrechtlichem und gesellschaftsrechtlichem Verständnis, weil sich Organstellung, Anstellungsvertrag und steuerliche Fragen in der Praxis kaum trennscharf voneinander betrachten lassen. Ob Sie einen neuen Vertrag aufsetzen, einen bestehenden verhandeln oder sich bereits in einer Trennungssituation befinden, wir bringen Ihre Interessen in eine klare vertragliche Form.
Fragen zu Ihrem Geschäftsführervertrag? Sprechen Sie mit uns.
Wir erstellen Geschäftsführerverträge, die als freier Dienstvertrag ausgestaltet sind und die Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis konsequent berücksichtigen. Dazu gehören klare Regelungen zu Aufgaben, Vertretungsbefugnissen, Zustimmungsvorbehalten und Nebentätigkeiten. Bereits bestehende Verträge prüfen wir auf Lücken, unwirksame Klauseln und steuerliche Risiken. Gerade bei älteren Verträgen finden sich häufig Formulierungen, die der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr standhalten, etwa bei Kündigungsfristen oder der Kopplung von Organstellung und Anstellungsvertrag. Wir zeigen Ihnen konkret auf, wo Nachbesserungsbedarf besteht, und schlagen praxistaugliche Formulierungen vor, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern verlangt die Finanzverwaltung eine im Voraus klare, eindeutige und fremdübliche Vergütungsregelung. Weicht die Vergütung von dem ab, was ein fremder Dritter für dieselbe Tätigkeit erhalten hätte, droht die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung mit spürbaren steuerlichen Nachteilen für die Gesellschaft und den Geschäftsführer selbst. Wir strukturieren Ihre Vergütungsregelung so, dass sie diesen Anforderungen standhält, einschließlich Grundgehalt, Tantiemen und geldwerten Nebenleistungen wie einem Dienstwagen. Zudem begleiten wir Sie bei der regelmäßigen Überprüfung anhand von Marktvergleichen, damit die Vergütung auch bei wachsendem Unternehmen fremdüblich bleibt.
Da Organstellung und Anstellungsvertrag rechtlich unabhängig voneinander bestehen, braucht es eine durchdachte Koppelungsklausel, um beide Rechtsverhältnisse im Trennungsfall aufeinander abzustimmen. Welche gesetzlichen Kündigungsfristen dabei maßgeblich sind, die dispositiven Fristen des § 621 BGB nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts oder die grundsätzlich nicht zum Nachteil des Geschäftsführers abdingbaren Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB analog nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Wir formulieren Koppelungsklauseln deshalb so, dass sie unabhängig von dieser ungeklärten Frage Bestand haben. Zudem begleiten wir Sie bei der praktischen Abwicklung einer Abberufung oder Kündigung, einschließlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Freistellung sinnvoll ist. Insbesondere wenn Abberufung und Kündigung zeitlich auseinanderfallen, entstehen häufig Unsicherheiten über fortbestehende Vergütungsansprüche, die wir für Sie klären.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss einem berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dienen und darf in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht nicht zu weit gefasst sein. Wir gestalten Wettbewerbsverbote so, dass sie einer gerichtlichen Prüfung standhalten, und beraten Sie auch dazu, ob und in welcher Höhe eine Karenzentschädigung sinnvoll ist, obwohl diese anders als bei Arbeitnehmern keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt. Für Geschäftsführer, die das Unternehmen verlassen, prüfen wir zudem, ob ein bestehendes Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam vereinbart wurde und welchen Handlungsspielraum es tatsächlich lässt.
Lassen Sie Ihren Vertrag von uns prüfen, bevor Sie unterschreiben. Jetzt Termin sichern.
Wir besprechen Ihre konkrete Situation, ob Neugestaltung, Vertragsprüfung oder Trennungsfall, und klären die nächsten Schritte. Ein erster Austausch ist häufig innerhalb von 24 Stunden möglich.
Wir prüfen bestehende Unterlagen oder erstellen einen neuen Vertragsentwurf, abgestimmt auf Ihre Kapitalbeteiligung, Ihre steuerliche Situation und Ihre Interessenlage.
Auf Wunsch begleiten wir Sie bei der Verhandlung mit der Gegenseite und bereiten den finalen Vertragsabschluss vor, einschließlich etwaiger Nebenvereinbarungen wie einer D&O-Versicherung. Bereit für den ersten Schritt? Erstgespräch anfragen.
Geschäftsführerverträge betreffen häufig Personen, die nicht am Kanzleisitz ansässig sind, sondern in ganz Deutschland oder auch international tätig sind. Deshalb bieten wir Ihnen die Zusammenarbeit unabhängig von Ihrem Standort an. Erstgespräche und die laufende Betreuung finden in erster Linie per Zoom statt, auf Wunsch auch telefonisch. Wer einen persönlichen Termin bevorzugt, ist in unseren Kanzleien in Frankfurt, Darmstadt oder Alsbach ebenso willkommen. Diese Flexibilität ist besonders für Geschäftsführer relevant, die kurzfristig Rat benötigen, etwa weil eine Abberufung oder Kündigung im Raum steht und schnelles Handeln gefragt ist. Auch Vertragsverhandlungen mit der Gegenseite lassen sich über Videokonferenz koordinieren, ohne dass beide Seiten an einen gemeinsamen Ort reisen müssen, was gerade bei mehrköpfigen Geschäftsführungen oder Gesellschafterversammlungen mit Beteiligten an unterschiedlichen Standorten Zeit und Aufwand spart. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht verbinden wir dabei arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Expertise, die bei Geschäftsführerverträgen naturgemäß ineinandergreifen. Unsere internationale Ausrichtung mit einem weiteren Standort in Istanbul kommt zudem Mandanten mit grenzüberschreitenden Bezügen zugute, etwa bei Geschäftsführerverträgen mit Auslandsbezug oder bei Unternehmen mit deutsch-türkischen Beteiligungsverhältnissen.
Ganz gleich, wo Sie sitzen, wir sind für Sie erreichbar. Termin online buchen.
Nein, er ist als freier Dienstvertrag einzuordnen. Der Geschäftsführer gilt als Organmitglied grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer.
Grundsätzlich die Gesellschafterversammlung. Sie kann per Beschluss auch eine einzelne Person dazu bevollmächtigen, die Kündigung im Namen der Gesellschaft auszusprechen.
Diese Frage ist derzeit höchstrichterlich umstritten. Das Bundesarbeitsgericht wendet auf Geschäftsführer-Dienstverträge die Fristen des § 621 BGB an, die sich nach der Vergütungsperiode richten und bei einer Jahresvergütung etwa sechs Wochen zum Quartalsende betragen. Der Bundesgerichtshof vertritt dagegen in einer aktuellen Entscheidung vom 5. November 2024, dass bei Geschäftsführern ohne Mehrheitsbeteiligung die längeren, arbeitnehmerschützenden Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend gelten. Wegen dieser ungeklärten Rechtslage empfiehlt sich in jedem Fall eine klare eigene vertragliche Kündigungsfristenregelung, um nicht von der jeweiligen Auslegung im Streitfall abhängig zu sein.
Sie liegt vor, wenn die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers über das hinausgeht, was ein fremder Dritter für dieselbe Tätigkeit erhalten hätte, mit entsprechenden steuerlichen Nachteilen für die Gesellschaft.
Das hängt von der Kapitalbeteiligung und dem tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschaft ab. Ein Fremdgeschäftsführer ist in der Regel versicherungspflichtig, ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel nicht.
Anders als bei Arbeitnehmern ist eine Karenzentschädigung für Geschäftsführer keine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung, kann aber vertraglich vereinbart werden.
Er bleibt grundsätzlich bestehen, sofern keine wirksame Koppelungsklausel vereinbart wurde oder er separat gekündigt wird.
Ja, wir beraten deutschlandweit per Videokonferenz und Telefon, unabhängig davon, wo Sie oder Ihr Unternehmen ansässig sind.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Mandats und der Verfahrensphase, etwa Erstberatung, außergerichtliche Vertragsverhandlung oder gerichtliche Auseinandersetzung. Neben einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich in gerichtlichen Verfahren regelmäßig nach dem Gegenstandswert richtet, ist häufig auch eine individuelle Honorarvereinbarung möglich, etwa auf Stundenbasis oder als Pauschale für ein klar umrissenes Vertragsprojekt. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir gerne, ob und in welchem Umfang diese die Kosten übernimmt, wobei zu beachten ist, dass rein gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nicht immer vom Versicherungsschutz umfasst sind. Konkrete Beträge lassen sich erst nach einem ersten Gespräch über Ihre Situation seriös benennen.
Ja, wir vertreten Sie außergerichtlich in Verhandlungen ebenso wie, falls erforderlich, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den zuständigen Gerichten. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen. Erstgespräch vereinbaren.