Kanzlei Manz

Die 2 häufigsten Fragen zum Thema Abfindung (2. Teil)

Habe ich überhaupt Anspruch auf eine Abfindung?

Bei der Höhe der Abfindung hat sich der Irrglaube etabliert, dass ein Arbeitnehmer für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung verlangen kann, man spricht auch von der sog. Faustformel oder Regelabfindung. Dieser Ansatz ist nicht korrekt.
Richtig ist, dass die Höhe der Abfindung grundsätzlich frei verhandelbar ist.

Natürlich fällt eine Abfindung umso höher aus, je dringender der Wunsch des Arbeitgebers ist, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen und je geringer die Chancen des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht sind, einen Kündigungsschutzrechtsstreit zu gewinnen. Die Höhe der Abfindung ist daher keinesfalls schematische anhand von Tabellen oder Abfindungsrechnern berechenbar.

Bei kurzen Arbeitsverhältnissen wenden selbst die Arbeitsgerichte die Faustformel nicht an. Andererseits kann bei einem sehr langen Beschäftigungsverhältnis von 25-30 Jahr auch eine Abfindung unterhalb der 0,5 Grenze angeboten werden; zumal wenn der Renteneintritt nicht mehr fern ist.

Auch die individuelle Lebenssituation des von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betroffenen Arbeitnehmers spielt eine große Rolle bei der Verhandlung der Abfindung. Manche Arbeitnehmer brauchen anstatt einer hohen Abfindung, eine längere Zeit der bezahlten Freistellung oder andere streben eine schnelle Lösung an, nach der Devise „schnelles Geld ist doppeltes Geld“.

Die Höhe einer Abfindung ist daher immer höchst individuell zu verhandeln und nicht routinemäßig; am besten von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Arbeitnehmer in dieser Situation unbedingt an ihrer Seite haben sollten.

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