Kanzlei Manz

Die 2 häufigsten Fragen zum Thema Abfindung (1. Teil)

Habe ich überhaupt Anspruch auf eine Abfindung?


Zuerst die schlechte Nachricht, es gibt keinen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung. Zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kommt es immer dann, wenn sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen will, der Kündigungsschutz geniest. Vereinfacht gesprochen handelt es sich also bei der Abfindung um den Preis, den der Arbeitgeber bereit ist zu zahlen, um den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen zu müssen. D.h. der Arbeitgeber kauft dem Arbeitnehmer dessen Kündigungsschutz quasi ab, indem eine Abfindungszahlung erfolgt.

Arbeitnehmer müssen bei einer Kündigung unbedingt fristwahrend eine sog. Kündigungsschutzklage erheben, um dann in aller Ruhe Abfindungsverhandlungen mit der Arbeitgeberseite führen zu können. Ist die 3 Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einmal abgelaufen, wird auch unwirksamste Kündigung wirksam und es gibt keinen Ansatz mehr für das Verhandeln einer Abfindung, da es ja keinen Kündigungsschutz mehr gibt, den der Arbeitgeber abkaufen müsste.

Es gibt auch Arbeitgeber, die Klageverfahren mit höchst ungewissem Ausgang vermeiden wollen oder aber einen echten Trennungsprozess etablier haben und daher eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstreben. In einem solchen Fall erhalten Arbeitnehmer einen sog. Aufhebungsvertrag, in welche der Arbeitgeber von vorneherein eine Abfindung anbietet.

Ganz gleich, ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsangebot vorliegt, ziehen Sie einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate!

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