Kanzlei Manz

Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb.

Wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, spricht man arbeitsrechtlich von einem so genannten Kleinbetrieb. In einen solchen Betrieb braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, wenn eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird, da gemäß §  23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz kein Kündigungsschutz besteht.

 

Welche Ausnahmen gibt es in Kleinbetrieben?

Die unternehmerische Freiheit überwiegt im Kleinbetrieb grundsätzlich vor dem Arbeitnehmerschutz, aber kein Grundsatz ohne Ausnahmen. Auch im Kleinbetrieb genießen Arbeitnehmerschutz, wenn:

 

  • Arbeitnehmerin schwanger ist, der Kündigungsschutz erstreckt sich bis 4 Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG)
  • Schwerbehinderung vorliegt und somit Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX besteht;
  • Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag auf Elternzeit gestellt hat nach § 18 Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG);
  • Arbeitnehmer kündigt an, einen nahen Familienangehörigen zu pflegen nach § 2 Familienpflegezeitgesetz

 

Was gilt es zusätzlich für den Arbeitgeber zu beachten?

Weitere Einschränkungen ergeben sich für den Arbeitgeber aus dem sog. Maßregelverbot nach § 612 a BGB, d.h. eine Kündigung im Kleinbetrieb, die als Reaktion auf eine Beschwerde des Arbeitnehmers erfolgt, ist unwirksam.

Auch eine Kündigung, die nach § 138 BGB sittenwidrig ist oder treuwidrig nach § 242 BGB ist unwirksam.

 

Fazit: Lassen Sie sich im Falle einer Kündigung stets anwaltlich beraten.