Kanzlei Manz

Wann verfällt der Resturlaub 2020 wirklich?

Alsbach / Darmstadt im Februar 2021

Wann verfällt der Resturlaub 2020 wirklich?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in § 7 Abs.3, dass Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende eines jeden Jahres ersatzlos verfallen. In Ausnahmefällen lässt das Gesetz eine Übertragung des Erholungsurlaubs zu, aber längstens bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres.

Laut BUrlG verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus dem Jahr 2020 daher spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Soweit das BUrlG; tatsächlich ist die Rechtslage aber aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine ganz andere, was aber viele Arbeitnehmer leider nicht wissen.

Der EuGH hatte bereits Ende 2018 (Az.: C-684/16) entschieden, dass es einen automatischen Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs von 4 Wochen nicht geben darf. Nur wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über den Verfall von Urlaubsansprüchen rechtzeitig und umfassend informiert hat und zur Einreichung seines Urlaubsantrages aufgefordert hat, kann der Erholungsurlaub verfallen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2019 diese Sichtweise des EuGHs übernommen: D.h. nur wenn der Arbeitgeber zuvor konkret über den bestehenden Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und auffordert, den Urlaub zu nehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken – also trotz tatsächlicher Möglichkeit – nicht nimmt, verfällt der Urlaub. Geschieht dies nicht, werden Urlaubsansprüche grundsätzlich zeitlich unbegrenzt übertragen!

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