Kanzlei Manz

Vermeidung einer Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag

Alsbach / Darmstadt im Januar 2021

Vermeidung einer Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag

Im Jahr 2019 hat die Agentur für Arbeit 222.824 Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe verhängt und damit bei den Betroffenen für finanzielle Einbußen gesorgt, was unbedingt vermieden werden sollte. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch denjenigen, der Arbeitslosengeld beantragt, stellt ein versicherungswidriges Verhalten dar mit der Rechtsfolge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit ruht, wenn der Arbeitsaufgabe kein wichtiger Grund zugrunde liegt.

Ein solch wichtiger Grund, der die Sperrzeit vermeidet, setzt beim Aufhebungsvertrag folgendes Voraus:

1. Es wurde vom Arbeitgeber eine fristgemäße Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt, d.h. Kündigung ist ausweichlich;

2. Die in Aussicht gestellte fristgemäße Kündigung würde auf betriebsbedingte oder personenbedingte (z.B. krankheitsbedingt) Gründe gestützt;

3. Die in Aussicht gestellte fristgemäße Kündigung würde die Kündigungsfrist einhalten;

4. Der Aufhebungsvertrag beendet das Beschäftigungsverhältnis zum selben Zeitpunkt, in dem es auch bei der in aussichtgestellten Kündigung geendet hätte;

5. Der Arbeitnehmer hat nicht den Status inne, ordentlich unkündbar zu sein.

Hinzukommen muss noch, dass sofern die angedrohte Kündigung rechtswirksam gewesen wäre, also der Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt, der Aufhebungsvertrag die Möglichkeit für den Arbeitnehmer war, überhaupt eine Abfindung bzw. eine höhere Abfindung als die Regelabfindung zu erhalten.

Sofern sich die Abfindung im Rahmen der sog. Regelabfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (§ 1a Kündigungsschutzgesetz) bewegt, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der in aussichtgestellten Kündigung nicht an.

Zur Vermeidung einer Sperrzeit empfiehlt es sich daher, die Kündigung aus dem Bereich des Hypothetischen in die Realität zu bringen und erst nach Erhalt der Kündigung – am Besten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage- Vereinbarungen über die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu treffen.

Wegen der weiterreichenden finanziellen Folgen, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erforderlich:

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