Organstellung des Geschäfts­führers: Bestellung, Abberufung und Anstellungs­vertrag im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Die Organstellung des Geschäftsführers wird in der Praxis häufig mit seinem Anstellungsvertrag verwechselt, dabei handelt es sich um zwei rechtlich unabhängige Ebenen mit unterschiedlichen Entstehungs- und Beendigungsregeln. Diese Unterscheidung wird vor allem dann bedeutsam, wenn sich Gesellschafter und Geschäftsführung überwerfen oder ein Nachfolger übernehmen soll. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht begleiten wir sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter bei Fragen rund um Bestellung, Abberufung und die vertragliche Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die Organstellung rechtlich bedeutet, wie sie entsteht und endet und welche Konsequenzen sich für den Anstellungsvertrag und den Kündigungsschutz ergeben.

Was bedeutet Organstellung des Geschäftsführers?

Die Organstellung bezeichnet die gesellschaftsrechtliche Position des Geschäftsführers als gesetzliches Vertretungsorgan der GmbH. Mit ihr ist nach § 35 Abs. 1 GmbHG die Befugnis verbunden, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und im Innenverhältnis die laufende Geschäftsführung wahrzunehmen. Die Organstellung ist damit ein rein körperschaftlicher Status, der unabhängig davon besteht, ob und wie die Tätigkeit vergütet wird.

Von der Organstellung streng zu trennen ist das Anstellungsverhältnis. Dieses regelt als schuldrechtlicher Dienstvertrag die konkreten Bedingungen der Tätigkeit, etwa Vergütung, Urlaub, Wettbewerbsverbote und Vertragslaufzeit. Beide Rechtsverhältnisse können unabhängig voneinander bestehen. Es ist möglich, jemanden zum Geschäftsführer zu bestellen, ohne einen Anstellungsvertrag abzuschließen, ebenso wie ein Anstellungsvertrag geschlossen werden kann, ohne dass die betreffende Person zugleich Organstellung erlangt. In der Praxis ergeben allerdings meist beide Elemente gemeinsam Sinn für die Zusammenarbeit.

Wie entsteht die Organstellung eines Geschäftsführers?

Die Organstellung entsteht durch die Bestellung, einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsakt. Zuständig hierfür ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Zuständigkeit vorsieht, etwa zugunsten eines Aufsichtsrats oder Beirats. Die Bestellung erfolgt durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss des zuständigen Organs nach § 6 Abs. 3 und § 46 Nr. 5 GmbHG. Eine notarielle Beurkundung des Bestellungsbeschlusses selbst ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, lediglich die Anmeldung zum Handelsregister bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Nach der Rechtsprechung wird die Bestellung mit ihrer Annahme durch den designierten Geschäftsführer wirksam. Anschließend ist sie zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Diese Eintragung wirkt lediglich deklaratorisch, das heißt die Organstellung existiert bereits vor der Registereintragung, sobald die Bestellung wirksam angenommen wurde.

Mit der Bestellung erhält der Geschäftsführer die Vertretungsmacht nach § 35 GmbHG. Diese kann im Innenverhältnis durch Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung oder Gesellschafterbeschluss beschränkt werden, etwa durch Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Geschäfte. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haben solche inhaltlichen Beschränkungen der Vertretungsbefugnis nach § 37 Abs. 2 GmbHG dagegen keine rechtliche Wirkung, was den Rechtsverkehr schützen soll. Davon zu unterscheiden ist der im Handelsregister eingetragene Vertretungsmodus, etwa Einzel- oder Gesamtvertretung, der weiterhin frei festgelegt werden kann und für Dritte maßgeblich bleibt.

Wie unterscheiden sich Organstellung und Anstellungsvertrag?

Für das Verhältnis zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag gilt in der GmbH das sogenannte Trennungsprinzip. Der Bundesgerichtshof hat dieses Prinzip zuletzt mit Urteil vom 10. Mai 2010 (II ZR 70/09) ausdrücklich bestätigt. Danach bestehen beide Rechtsverhältnisse grundsätzlich unabhängig voneinander. Aus der Bestellung zum Geschäftsführer folgt nicht automatisch der Abschluss eines Anstellungsvertrags, und umgekehrt führt der Abschluss eines Anstellungsvertrags nicht automatisch zur organschaftlichen Bestellung.

Praktisch bedeutet das Trennungsprinzip vor allem, dass die Beendigung des einen Rechtsverhältnisses nicht automatisch das andere beendet. Wird die Bestellung widerrufen, bleibt der Anstellungsvertrag grundsätzlich bestehen, bis er separat gekündigt, durch Aufhebungsvertrag beendet oder durch Zeitablauf beendet wird. Wird umgekehrt der Anstellungsvertrag gekündigt, endet die Organstellung nicht automatisch, sondern erst durch einen gesonderten Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung.

Wie kann die Organstellung durch Abberufung enden?

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung eines Geschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Dieser Grundsatz der freien Abberufbarkeit dient dem Schutz der Gesellschafter, die sich jederzeit von einer Geschäftsführung trennen können sollen, deren Vertrauen sie verloren haben, unabhängig von den vertraglichen Folgen.

Der Gesellschaftsvertrag kann nach § 38 Abs. 2 GmbHG die Zulässigkeit des Widerrufs auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränken. Als solche Gründe nennt das Gesetz beispielhaft eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Eine solche Beschränkung findet sich in der Praxis häufig bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die zugleich maßgeblich am Stammkapital beteiligt sind, insbesondere in Zwei-Personen-Gesellschaften, in denen der Geschäftsführer seine berufliche Existenz auf die Tätigkeit in der Gesellschaft ausgerichtet hat.

Zuständig für die Abberufung ist ebenso wie für die Bestellung grundsätzlich die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft. Die Abberufung ist nach § 39 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

Was passiert mit dem Anstellungsvertrag bei einer Abberufung?

Da die Abberufung nach dem Trennungsprinzip keine unmittelbaren Rechtswirkungen für den Anstellungsvertrag entfaltet, endet dieser nicht automatisch mit dem Widerruf der Bestellung. Um dieses Auseinanderfallen zu vermeiden, enthalten viele Anstellungsverträge sogenannte Koppelungsklauseln, die den Widerruf der Bestellung zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrags fingieren. Die Rechtsprechung erkennt solche Klauseln grundsätzlich an, verlangt jedoch, dass die vertraglichen oder gesetzlichen Mindestkündigungsfristen eingehalten werden. Eine Koppelungsklausel bewirkt deshalb regelmäßig nur eine Beendigung des Anstellungsvertrags zum nächstmöglichen Termin, bei einem befristeten Vertrag zum Ende der Befristung, bei einem unbefristeten Vertrag zum Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist.

Ohne eine solche Klausel bleibt der Anstellungsvertrag nach der Abberufung zunächst bestehen und muss gesondert beendet werden, sei es durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Für den abberufenen Geschäftsführer stellt sich in dieser Phase regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft ihm eine Weiterbeschäftigung anbieten muss oder ob Vergütungsansprüche trotz fehlender Beschäftigung fortbestehen.

Genießen Geschäftsführer Kündigungsschutz?

Ein GmbH-Geschäftsführer gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer, solange die Organstellung besteht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Diese negative Fiktion führt dazu, dass Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis während der Organstellung vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor den Arbeitsgerichten auszutragen sind, selbst wenn das Anstellungsverhältnis materiell wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Nach Abberufung oder Amtsniederlegung kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten dagegen wieder eröffnet sein, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis fortbesteht oder neu begründet wird.

Entsprechend bestimmt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, dass die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes für Organmitglieder einer juristischen Person nicht gelten. Maßgeblich ist dabei allein, ob die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht. Legt der Geschäftsführer sein Amt erst nach Zugang der Kündigung nieder, bleibt der Ausschluss des Kündigungsschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen. Eine vergleichbare Ausnahme von Organmitgliedern findet sich auch in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG für den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes.

Welche Haftungsrisiken sind mit der Organstellung verbunden?

Mit der Organstellung gehen nicht nur Befugnisse, sondern auch erhebliche Pflichten einher. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie diese Sorgfaltspflicht, haften sie der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden. Diese sogenannte Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft ist von der Außenhaftung gegenüber Dritten zu unterscheiden, die im Grundsatz bei der Gesellschaft selbst verbleibt. In bestimmten gesetzlich geregelten Konstellationen kann sie jedoch auch persönlich auf den Geschäftsführer durchgreifen, etwa bei einer strafbaren Verletzung der Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB oder bei einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a der Insolvenzordnung.

Diese Haftungsrisiken bestehen unabhängig davon, wie der Anstellungsvertrag ausgestaltet ist, und knüpfen allein an die Organstellung an. Eine sorgfältige Dokumentation von Geschäftsführungsentscheidungen, klare interne Zuständigkeiten bei mehrköpfiger Geschäftsführung und gegebenenfalls eine D&O-Versicherung gehören deshalb zu den zentralen Bausteinen einer risikobewussten Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit.

Was sollten Sie bei der Ausgestaltung des Anstellungsvertrags beachten?

Wegen des Trennungsprinzips lohnt es sich, Organstellung und Anstellungsvertrag von Beginn an bewusst getrennt zu betrachten und den Anstellungsvertrag entsprechend sorgfältig zu gestalten. Dazu gehören klare Regelungen zur Vertragsdauer, zu Kündigungsfristen und dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Koppelungsklausel greifen soll. Auch Wettbewerbsverbote während und nach der Amtszeit, die Behandlung von Urlaubs- und Vergütungsansprüchen im Abberufungsfall sowie eine angemessene D&O-Absicherung sollten vertraglich eindeutig geregelt sein.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit erheblicher Kapitalbeteiligung kann zusätzlich eine Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe im Gesellschaftsvertrag sinnvoll sein, um die eigene Position gegenüber Mitgesellschaftern abzusichern. Ob eine solche Regelung im Einzelfall zu empfehlen ist, hängt von der jeweiligen Gesellschafterstruktur und den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten ab.

Fazit

Die Organstellung des Geschäftsführers und sein Anstellungsvertrag folgen unterschiedlichen rechtlichen Regeln, deren Zusammenspiel gerade in Konfliktsituationen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung entscheidend sein kann. Ob Sie eine Abberufung vorbereiten, sich gegen eine solche zur Wehr setzen möchten oder Ihren Anstellungsvertrag rechtssicher gestalten wollen, wir unterstützen Sie dabei. Vereinbaren Sie einen Termin und wir besprechen gemeinsam mit Ihnen Ihre konkrete Situation.

Häufig gestellte Fragen zur Organstellung des Geschäfts­führers

Die Organstellung ist die gesellschaftsrechtliche Position als Vertretungsorgan der GmbH nach § 35 GmbHG. Der Anstellungsvertrag regelt daneben als schuldrechtlicher Dienstvertrag die konkreten Arbeitsbedingungen. Beide bestehen nach dem Trennungsprinzip unabhängig voneinander.
Grundsätzlich ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung zuständig, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Zuständigkeit vorsieht, etwa zugunsten eines Aufsichtsrats.
Grundsätzlich ja, nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung jederzeit widerruflich. Der Gesellschaftsvertrag kann den Widerruf nach § 38 Abs. 2 GmbHG aber auf wichtige Gründe beschränken.
Nein. Nach dem Trennungsprinzip bleibt der Anstellungsvertrag grundsätzlich bestehen, sofern keine wirksame Koppelungsklausel vereinbart wurde oder er separat gekündigt wird.
Eine vertragliche Regelung, nach der der Widerruf der Bestellung zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrags gilt. Die Rechtsprechung erkennt solche Klauseln an, verlangt aber die Einhaltung der Mindestkündigungsfristen.
In der Regel nicht. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Organmitglieder einer juristischen Person.
Während der Organstellung grundsätzlich nicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt eine negative Fiktion, wonach vertretungsberechtigte Organmitglieder nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten.
Nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG haftet er der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes solidarisch mit weiteren Geschäftsführern für den entstandenen Schaden.
Ja, die Bestellung ist zur Eintragung anzumelden. Die Organstellung selbst entsteht aber bereits mit der Annahme der Bestellung, die Eintragung wirkt lediglich deklaratorisch.
Ja, die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer ist grundsätzlich ohne besondere Form und jederzeit möglich und beendet die Organstellung. Auch hier bleibt der Anstellungsvertrag nach dem Trennungsprinzip zunächst unberührt. In Ausnahmefällen, etwa wenn die Niederlegung die Gesellschaft führungslos zurücklässt, wird in der Rechtsprechung diskutiert, ob sie ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein kann.

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