Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Ein Geschäftsführer unterschreibt einen Liefervertrag, obwohl die Gesellschafterversammlung dafür intern ihre Zustimmung verweigert hat. Ist der Vertrag trotzdem wirksam? Diese Frage begegnet uns in unserer Praxis im Handels- und Gesellschaftsrecht regelmäßig, und die Antwort überrascht viele Mandanten: Ja, in aller Regel schon. Der Grund liegt in der rechtlichen Trennung zwischen dem, was ein Geschäftsführer intern darf, und dem, was er nach außen rechtlich bewirken kann. Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht begleiten wir sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer dabei, diese Grenzen sauber zu ziehen, bevor daraus ein Streit oder ein Haftungsfall wird.
Der Begriff Geschäftsführerbefugnis wird in der Praxis oft für zwei unterschiedliche Dinge verwendet, die rechtlich sauber getrennt werden müssen. Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft das Innenverhältnis: Sie regelt, welche Handlungen der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft vornehmen darf, etwa nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags oder eines Geschäftsverteilungsplans. Die Vertretungsmacht betrifft dagegen das Außenverhältnis. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese Vertretungsmacht ist die rechtliche Fähigkeit, die GmbH gegenüber Dritten wirksam zu binden, etwa durch die Unterschrift unter einen Vertrag. Beide Ebenen laufen im Alltag meist parallel, können aber auseinanderfallen, und genau in diesem Auseinanderfallen liegt das praktische Risiko für Gesellschafter wie für Geschäftsführer.
Der Gesetzgeber hat sich bewusst für den Schutz des Rechtsverkehrs entschieden. § 37 Abs. 2 GmbHG bestimmt ausdrücklich, dass eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gegenüber dritten Personen keine rechtliche Wirkung hat. Das gilt laut Gesetzeswortlaut insbesondere dann, wenn sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten erstrecken, nur unter bestimmten Umständen gelten oder von der Zustimmung der Gesellschafter abhängen soll. Wer als Vertragspartner mit einer GmbH kontrahiert, muss sich also grundsätzlich nicht danach erkundigen, ob der Geschäftsführer intern zu diesem konkreten Geschäft befugt war. Diese Trennung zwischen dem rechtlichen Können und dem intern erlaubten Dürfen bezeichnen Juristen als Abstraktionsprinzip der Vertretungsmacht, und sie ist der Kern jeder Auseinandersetzung um Geschäftsführerbefugnisse.
Nach § 37 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, Beschränkungen einzuhalten, die der Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüsse für den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis festlegen. In der Praxis finden sich häufig Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Geschäfte, etwa für Investitionen ab einer festgelegten Wertgrenze, für die Aufnahme von Krediten, für Grundstücksgeschäfte oder für Personalentscheidungen auf Führungsebene. Solche Kataloge werden meist in der Satzung oder in einer separaten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgehalten. Verstößt ein Geschäftsführer gegen einen solchen internen Vorbehalt, bleibt das Geschäft gegenüber dem Vertragspartner nach § 37 Abs. 2 GmbHG in aller Regel trotzdem wirksam. Der Verstoß entfaltet seine Wirkung ausschließlich im Innenverhältnis, kann dort aber empfindliche Konsequenzen haben.
Sind für eine GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt, ordnet § 35 Abs. 2 GmbHG als gesetzlichen Grundfall die Gesamtvertretung an: Alle Geschäftsführer sind dann nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt. Der Gesellschaftsvertrag kann davon abweichen und beispielsweise Einzelvertretungsbefugnis für jeden Geschäftsführer vorsehen, oder eine unechte Gesamtvertretung, bei der ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen handeln muss. Welche Regelung tatsächlich gilt, ergibt sich aus dem Handelsregister, in das die Vertretungsbefugnis jedes Geschäftsführers eingetragen wird. Für Vertragspartner, aber auch für Gesellschafter, die eine Satzungsänderung planen, lohnt sich deshalb immer ein Blick in den aktuellen Handelsregisterauszug, bevor von einer bestimmten Vertretungsregelung ausgegangen wird.
Besonders praxisrelevant wird die Frage der Vertretungsmacht, wenn ein Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter ist und mit der eigenen Gesellschaft ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, etwa einen Darlehensvertrag oder einen Mietvertrag über eigene Räume. Nach § 181 BGB kann ein Vertreter grundsätzlich kein Rechtsgeschäft mit sich selbst vornehmen, soweit ihm dies nicht gestattet ist. § 35 Abs. 3 GmbHG stellt klar, dass diese Regel auch für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer gilt. Ohne eine ausdrückliche Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, die im Gesellschaftsvertrag verankert oder durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden kann, bleibt ein solches Insichgeschäft in seiner Wirksamkeit angreifbar. Zusätzlich schreibt § 35 Abs. 3 Satz 2 GmbHG vor, dass Rechtsgeschäfte zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm vertretenen Gesellschaft unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist.
Überschreitet ein Geschäftsführer seine intern zugewiesene Geschäftsführungsbefugnis, bleibt das Geschäft mit dem Dritten aufgrund der Schutzwirkung des § 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich wirksam. Anders kann es liegen, wenn der Vertragspartner die fehlende interne Befugnis positiv kannte oder wenn die Umstände einen Missbrauch der Vertretungsmacht derart offensichtlich machen, dass sich der Dritte nach Treu und Glauben nicht mehr auf den äußeren Anschein berufen darf. Solche Fälle bleiben in der Rechtsprechung die Ausnahme und erfordern eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Im Innenverhältnis trifft den Geschäftsführer bei einer Überschreitung dagegen regelmäßig eine Haftung nach § 43 GmbHG, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Die Gesellschafter können außerdem jederzeit von ihrem Recht nach § 38 GmbHG Gebrauch machen und die Bestellung widerrufen, wobei der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken kann.
Wer eine GmbH gründet oder den Gesellschaftsvertrag überarbeitet, sollte die Vertretungsregelung und etwaige Zustimmungsvorbehalte so präzise wie möglich formulieren. Pauschale Formulierungen wie „wichtige Geschäfte bedürfen der Zustimmung“ führen in der Praxis regelmäßig zu Auslegungsstreitigkeiten. Klarer sind konkrete Wertgrenzen und abschließende Kataloge zustimmungspflichtiger Geschäfte. Auch die Frage der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot sollte bei der Gründung mitgedacht werden, insbesondere wenn absehbar ist, dass der Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter sein oder werden könnte.
Geschäftsführer sollten sich vor Vertragsabschlüssen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite vergewissern, ob ein interner Zustimmungsvorbehalt greift, selbst wenn die Vertretungsmacht nach außen unbeschränkt besteht. Im Zweifel empfiehlt sich Rücksprache mit der Gesellschafterversammlung und eine schriftliche Dokumentation der Zustimmung. Bei Insichgeschäften ist die eigene Befreiung von § 181 BGB zu prüfen, bevor das Geschäft vorgenommen wird.
Wenn Sie als Gesellschafter Ihren Gesellschaftsvertrag überprüfen oder als Geschäftsführer Klarheit über Ihre eigene Vertretungsmacht gewinnen möchten, unterstützen wir Sie gerne mit einer individuellen Einschätzung. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.
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