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Corporate Governance entscheidet darüber, ob ein Unternehmen klar geführt und wirksam kontrolliert wird. Für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte ist das keine Theorie. Wer Zuständigkeiten, Kontrollen und Berichtswege nicht sauber regelt, riskiert im Ernstfall die persönliche Haftung.
Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht begleiten wir Unternehmen und ihre Organe dabei, Governance-Strukturen aufzubauen, zu überprüfen und an neue gesetzliche Anforderungen anzupassen. Hier erfahren Sie, welche Aufgaben und Richtlinien dazugehören und wie die Umsetzung rechtssicher gelingt.
Der Begriff stammt aus dem Englischen und wird meist mit „Grundsätze der Unternehmensführung“ übersetzt. Der Deutsche Corporate Governance Kodex versteht darunter den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens.
Vereinfacht gesagt beantwortet Corporate Governance drei Fragen:
Das Zusammenspiel der Organe ist in Deutschland gesetzlich vorgegeben. Die Aktiengesellschaft folgt dem dualen System. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung beschließt in den gesetzlich und in der Satzung bestimmten Fällen.
In der GmbH führen die Geschäftsführer die Geschäfte. Die Gesellschafter können ihnen durch Beschluss Weisungen erteilen. Ein Aufsichtsrat ist dort nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben.
Ziel ist nach dem Kodex, dass die Gesellschaft im Unternehmensinteresse geführt wird, also für ihren Bestand und ihre nachhaltige Wertschöpfung unter Berücksichtigung von Aktionären, Belegschaft und weiteren Stakeholdern.
Corporate Governance ist kein eigenes Gesetz. Sie setzt sich aus verbindlichen Vorschriften und freiwilligen Standards zusammen.
Verbindliches Recht findet sich vor allem in folgenden Gesetzen:
Freiwillige Standards ergänzen diesen Rahmen, allen voran der Deutsche Corporate Governance Kodex. Hinzu kommen unternehmenseigene Regelwerke wie Satzung, Geschäftsordnungen und Verhaltenskodizes.
Welche Anforderungen konkret gelten, hängt von Rechtsform, Größe, Branche und Kapitalmarktbezug ab. Die Grundpflichten ordnungsgemäßer Leitung und Kontrolle treffen aber jede Kapitalgesellschaft.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex erarbeitet und richtet sich in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften. Er enthält Grundsätze, die wesentliche gesetzliche Vorgaben wiedergeben, sowie Empfehlungen („soll“) und Anregungen („sollte“).
Der Kodex selbst ist kein Gesetz. Seine gesetzliche Grundlage erhält er über § 161 AktG. Danach erklären Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich, dass den im Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Diese Entsprechenserklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen (§ 161 Abs. 2 AktG). Das Prinzip wird als „comply or explain“ bezeichnet: Abweichungen sind zulässig, müssen aber offengelegt und begründet werden.
Eine unrichtige Erklärung hat Folgen. Nach dem BGH führt sie wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten jedenfalls zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten (BGH, Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07).
Stand September 2026 gilt der Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, bekannt gemacht am 27. Juni 2022. Im August 2026 hat die Regierungskommission einen Entwurf für eine verschlankte Fassung zur Konsultation gestellt. Neue materielle Anforderungen sollen danach nicht hinzukommen. Wirksam werden Änderungen erst mit ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Vorstand und Geschäftsführung tragen die Verantwortung dafür, dass das Unternehmen ordnungsgemäß organisiert ist. Im Kern geht es um vier Pflichten.
Sorgfaltspflicht: Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Für GmbH-Geschäftsführer gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
Legalitätspflicht: Die Geschäftsleitung muss selbst rechtmäßig handeln und das Unternehmen so organisieren, dass Gesetzesverstöße verhindert werden. Das LG München I hat im sogenannten Siemens/Neubürger-Urteil entschieden, dass ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten muss (Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10).
Risikofrüherkennung: Der Vorstand einer AG hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (§ 91 Abs. 2 AktG). Bei börsennotierten Gesellschaften kommt seit dem 1. Juli 2021 die Pflicht zu einem internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem hinzu, das im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessen und wirksam ist (§ 91 Abs. 3 AktG). Rechtsformübergreifend verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger, fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich zu berichten. Erfasst sind juristische Personen wie GmbH und AG sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, etwa die GmbH & Co. KG (§ 1 Abs. 2 StaRUG).
Berichtspflicht: Der Vorstand muss dem Aufsichtsrat regelmäßig berichten (§ 90 AktG). Ohne verlässliche Informationen kann Kontrolle nicht funktionieren.
Der Aufsichtsrat ist das zentrale Kontrollorgan. Nach § 111 Abs. 1 AktG hat er die Geschäftsführung zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung können ihm nicht übertragen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG). Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehören:
Auch Aufsichtsratsmitglieder haften. Nach § 116 AktG gelten die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit des § 93 AktG für sie sinngemäß, mit Ausnahme der Regel zum D&O-Selbstbehalt.
In der GmbH ist ein Aufsichtsrat grundsätzlich freiwillig. Der Gesellschaftsvertrag kann ihn vorsehen (§ 52 GmbHG). Verpflichtend wird er vor allem durch die Mitbestimmung. Hat die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer, ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz grundsätzlich ein Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht. Bei in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern gilt das Mitbestimmungsgesetz.
Der Kodex ist auf börsennotierte Gesellschaften zugeschnitten. Die gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäßer Unternehmensführung gelten aber auch für die GmbH und den Mittelstand. Für Geschäftsführer sind vor allem folgende Punkte relevant:
In inhabergeführten Unternehmen fehlen oft schriftliche Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen. Spätestens bei Gesellschafterstreitigkeiten oder in einer Krise zeigt sich, wie wichtig klare Regeln sind.
Gesetze geben den Rahmen vor. Umgesetzt wird Corporate Governance durch interne Regeln. Welche Richtlinien sinnvoll sind, hängt von Größe, Branche und Risikoprofil ab. In der Praxis haben sich folgende Bausteine bewährt:
Entscheidend ist, dass die Regeln tatsächlich gelebt werden. Eine Richtlinie, die niemand kennt, schützt weder das Unternehmen noch die Organmitglieder.
Schwache Governance-Strukturen sind ein persönliches Haftungsrisiko für die Organmitglieder.
Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG). Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wer Entscheidungen und Kontrollmaßnahmen nicht dokumentiert, hat im Streitfall deshalb einen erheblichen Nachteil.
Schutz bietet die sogenannte Business Judgment Rule. Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Sie schützt unternehmerisches Ermessen. Wo das Gesetz ein bestimmtes Verhalten vorschreibt, besteht dieses Ermessen nicht.
Schließt die AG eine D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vorzusehen (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft kommen Bußgelder und strafrechtliche Risiken in Betracht.
Bewährt hat sich ein schrittweises Vorgehen:
Protokolle, Entscheidungsvorlagen und Berichte belegen im Streitfall, dass Geschäftsleitung und Aufsichtsrat ihre Pflichten erfüllt haben.
In unserer Kanzlei verbinden wir die Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht mit der Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht und der Qualifikation als zertifizierter Compliance Officer. Das ist hilfreich, weil Governance-Fragen häufig gesellschafts- und arbeitsrechtliche Aspekte zugleich berühren, etwa beim Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers oder bei der Trennung von einem Organmitglied.
Corporate Governance ist keine Pflichtübung nur für Konzerne. Klare Zuständigkeiten, wirksame Kontrolle und dokumentierte Entscheidungen schützen das Unternehmen vor Fehlentwicklungen und die Organmitglieder vor persönlicher Haftung.
Seit 1997 beraten wir Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte im Handels- und Gesellschaftsrecht und in Compliance-Fragen. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Rumänisch, in unseren Büros in Frankfurt am Main und Darmstadt oder per Videokonferenz. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unterstützt Sie zudem unser Standort in Istanbul. Für Führungskräfte sind auf Wunsch auch Gesprächstermine am Samstagvormittag möglich.
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Meist wird der Begriff mit „Grundsätze der Unternehmensführung“ übersetzt. Gemeint ist der Ordnungsrahmen, nach dem ein Unternehmen geleitet und überwacht wird.
Nein, der Kodex ist kein Gesetz. Börsennotierte Gesellschaften müssen aber nach § 161 AktG jährlich erklären, ob sie seinen Empfehlungen folgen.
Mit ihr legen Vorstand und Aufsichtsrat nach § 161 AktG offen, inwieweit sie den Kodex-Empfehlungen entsprechen. Sie muss auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich sein.
Corporate Governance ist der gesamte Rahmen für Leitung und Überwachung. Compliance ist ein Teil davon und betrifft die Einhaltung von Gesetzen und internen Regeln.
Grundsätzlich nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann einen vorsehen (§ 52 GmbHG). Pflicht ist er grundsätzlich bei in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.
Sie schützt unternehmerisches Ermessen. Wer auf Grundlage angemessener Information vernünftigerweise zum Wohle der Gesellschaft entscheiden durfte, handelt nicht pflichtwidrig (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Ja. Nach § 116 AktG gelten die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit des § 93 AktG für sie sinngemäß, mit Ausnahme der Regel zum D&O-Selbstbehalt.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Nach dem LG München I ist bei entsprechender Gefährdungslage aber eine Compliance-Organisation erforderlich. Ihr Umfang richtet sich nach Art, Größe und Risiken des Unternehmens.
Nach § 12 HinSchG ab in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Bestimmte Unternehmen des Finanzsektors sind unabhängig von ihrer Größe verpflichtet.
Ersatzansprüche der Gesellschaft aus § 93 AktG verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren (§ 93 Abs. 6 AktG). Ersatzansprüche aus § 43 GmbHG gegen GmbH-Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).
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