Im Vertrag? Homeoffice wider Willen
Alsbach-Hähnlein / Darmstadt im Mai 2019
Ein Homeoffice wird in der modernen Arbeitswelt von vielen gerne in Anspruch genommen. Es gibt aber auch Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten wollen, weil für sie die persönliche Kommunikation, Kontakt mit Arbeitskollegen, Vorgesetzten und Kunden eine große Rolle spielt. Homeoffice ermöglicht dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die er im Betrieb nicht mehr haben möchte, ins Homeoffice abzuschieben. Stellt sich der Mitarbeiter quer, riskiert er, eine Kündigung wegen „Arbeitsverweigerung“ zu kassieren. Sofern im Arbeitsvertrag keine Regelung bzgl. des Homeoffices enthalten ist, kann der Arbeitnehmer verweigern, anstatt im Betrieb vom Homeoffice aus zu arbeiten. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung wegen „Arbeitsverweigerung“ ist nach dem Urteil des LG Berlin- Brandenburg (Az. 17 Sa 562/18) unwirksam.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Fachanwältin für Arbeitsrecht Regina Manz berät.
Fachanwaltskanzlei Regina Manz
Fachanwältin für Arbeitsrecht