Kanzlei Manz

Was tun bei einem Betriebsübergang?

Betriebsübergang und Inhaberwechsel. Alles Wesentliche zum Betriebsübergang hat der Gesetzgeber in § 613a BGB geregelt.

Im Wirtschaftsleben kommt es durch gelebte unternehmerische Freiheit nicht selten zu Verkäufen von Betrieben oder Betriebsteilen, sodass Mitarbeiter mit der Frage konfrontiert sind, was in einem solchen Fall zu tun ist, bzw. getan werden kann.

 

Betriebsübergang und Inhaberwechsel.

Alles Wesentliche zum Betriebsübergang hat der Gesetzgeber in § 613a BGB geregelt.

 

  • 613a BGB legt fest, dass die betroffenen Mitarbeiter, wenn sie nichts tun, automatisch beim Übergang auf einen neuen Inhaber einen neuen Arbeitgeber erhalten. Es ist daher keine Seltenheit, dass Mitarbeiter erst von dem Arbeitgeberwechsel erfahren, wenn bereits alles geschehen ist.


Voraussetzung für einen Betriebsübergang.

Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil den Inhaber wechselt; hiervon nicht erfasst sind Inhaberwechsel von Gesellschaften im Wege der Übertragung von Gesellschafteranteilen (Share-Deal). Weiterhin muss ein Rechtsgeschäft für die Übertragung vorliegen, also zumeist ein Verkauf oder eine Verpachtung.

 

Rechte und Pflichten für den Neuen Arbeitgeber.

 

Für den neuen Arbeitgeber gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den bisherigen. Veränderungen zum Nachteil des Beschäftigten sind also erstmal unwirksam. Hinzu kommt, dass sich der Mitarbeiter sowohl an den alten als auch an den neuen Arbeitgeber hinsichtlich seiner Ansprüche halten kann.


Muss nun ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben werden?

 

Da das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz auf den neuen Arbeitgeber übergeht, ist ein neuer Arbeitsvertrag weder erforderlich noch sinnvoll. Seitens der Arbeitgeber gibt es jedoch die Tendenz, neue Arbeitsverträge abzuschließen, um die arbeitsvertraglichen Bedingungen zum Nachteil der Arbeitnehmer zu ändern. Änderungen – gegen den Willen des Mitarbeiter – sind nur im Wege der Änderungskündigung möglich. Eine Änderungskündigung darf allerdings nicht einfach wegen des Betriebsübergangs erfolgen. Wenn zeitgleich mit dem Betriebsübergang eine (Änderungs)- Kündigung ausgesprochen wird, dann ist diese in der Regel wegen des Betriebsüberganges erfolgt und somit unwirksam.

 

Wie erfahren die Beschäftigten von einem Betriebsübergang?

 

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten die vom Betriebsübergang betroffen sind nach § 613a Abs.5 BGB schriftlich über Zeitpunkt, Grund und die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sowie die weiteren Maßnahmen informieren.

 

Darüber hinaus muss der Mitarbeiter auch über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs.6 BGB informiert werden. Binnen Monatsfrist haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen, was schriftlich erfolgen sollte.

 

Was bei einem Widerspruchsrecht berücksichtigt werden sollte.

 

Da die Ausübung des Widerspruchsrechts mit besonderen Risiken verbunden ist, bedarf es gründlicher Recherche und Überlegungen. Es besteht die Gefahr, dass bei dem alten Arbeitgeber der bisherige Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden ist bzw. beim kompletten Betriebsübergang gibt es zumeist gar keine Arbeitsplätze mehr, sodass der bisherige Arbeitgeber von der Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung Gebrauch machen kann.  

 

In die Überlegung sind aber insbesondere auch die Pläne und Ausrichtung des neuen Arbeitgebers mit einzubeziehen, um ein Gefühl zu bekommen, wie sicher der Arbeitsplatz beim neuen Arbeitgeber ist. Betroffenen Arbeitnehmer sollten in einer solchen Situation einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und – sofern vorhanden- den Betriebsrat hinzuziehen.