Kanzlei Manz

Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit?

Alsbach / Darmstadt im Januar 2021

Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit?

Erneut werden viele Unternehmen aufgrund der jüngsten Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Kurzarbeit (null) einführen, so dass sich die Frage stellt, wie sich die Kurzarbeit auf den Urlaub von Arbeitnehmer auswirkt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht davon aus, dass für die Berechnung des Urlaubsanspruches eines Arbeitnehmers die Anzahl der Kalendertage während eines Kalenderjahres entscheidend sind, an denen eine Pflicht zur Arbeit besteht oder diese Pflicht aufgrund eines gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs (z.B. Krankheit oder Beschäftigungsverbote aufgrund Mutterschutz) pausiert. Wenn die Kurzarbeit zum vollständigen Wegfall der an einem Tag zu leistenden Arbeit führt, folgt daraus eine Reduzierung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Aus § 3 Bundesurlaubsgesetzt (BUrlG) ergibt sich, dass für die Höhe des Urlaubsanspruchs die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage auschlaggebend ist. D.h. bei Kurzarbeit Null entfällt die Arbeitspflicht und damit auch der gesetzliche Urlaubsanspruch. Umgekehrt gilt aber, wenn Arbeitnehmer in der Kurzarbeit nur weniger Stunden arbeiten, aber die Arbeitstage erhalten bleiben, dann gilt dies auch für den Urlaub, dieser bleibt ebenfalls erhalten und erfährt keine Reduzierung. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Kürzung von Urlaubsansprüchen unterstützen wir Sie gerne:

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