Kanzlei Manz

Ihr Kind muss in Quarantäne – wer zahlt, wenn Eltern der Arbeit fernbleiben müssen?

Alsbach / Darmstadt im Januar 2021

Ihr Kind muss in Quarantäne – wer zahlt, wenn Eltern der Arbeit fernbleiben müssen?

Zunehmend sind auch Kinder von Covid 19 betroffen, bei Verdacht auf Infektion müssen mitunter ganze Klassen in Quarantäne. Dürfen Eltern dies zum Anlass nehmen, ihrer Arbeitsstelle fernzubleiben? Was wird aus ihrem Lohnanspruch?

Bei Erkrankung des Kindes dürfen Eltern nach § 45 SGB V bis zu 10 Tagen, Alleinerziehende bis zu 20 Tagen im Jahr zur Betreuung des Kindes (Altersgrenze 12 Jahre) zuhause bleiben, ihr Lebensunterhalt ist durch Krankengeld gesichert. Dies gilt jedoch nicht für die Quarantäne, da es sich nicht um eine Erkrankung handelt.

Bei wenigen Tagen notwendiger Betreuung können Eltern sich auf § 616 BGB berufen, der ein Recht zum Fernbleiben von der Arbeit bei weiterbestehendem Anspruch auf Lohnzahlung festlegt, wenn kein eigenes Verschulden an der Fehlzeit vorliegt. Die Quarantäne dauert jedoch 2 Wochen, so dass eine andere Lösung gefunden werden muss.

Hier hat der Gesetzgeber mit § 56 Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass jeweils ein Elternteil jeweils 10 Wochen zur Betreuung des Kindes (Altersgrenze 12 Jahre) zuhause bleiben kann. An die Stelle von Lohn und Gehalt tritt eine Entschädigung in Höhe von 67 % der Arbeitsvergütung. Diese muss bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber gezahlt werden, der sie vom Staat erstattet bekommt.

Lassen Sie sich von uns beraten, wenn Ihr Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung während der Quarantäne verweigert.

Wegen der weiterreichenden finanziellen Folgen, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erforderlich:

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