Kanzlei Manz

Corona ist kein Kündigungsgrund

Alsbach / Darmstadt im Januar 2021

Corona ist kein Kündigungsgrund

Allein der Hinweis des Arbeitgebers auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie reichen nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Der Arbeitgeber muss anhand seiner Auftrags – und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum es sich nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung handelt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Wir im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Darüber hinaus gelten die weiteren Voraussetzungen wie Sozialauswahl und der Grundsatz einer Änderungskündigung vor Beendigungskündigung.

So haben die Arbeitsgerichte entschieden, dass die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders reagieren können, als eine Anzahl von Kündigung auszusprechen, keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer Kündigung darstellt.

Der Arbeitsplatz ist die Existenzgrundlage, so dass jede Kündigung auf formale Fehler und ihre Wirksamkeit nach dem Kündigungsschutzgesetz geprüft werden sollte. Gerne übernehmen wir diese Aufgabe für Sie ! Sprechen Sie uns an :

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