Kanzlei Manz

Schlichtungs- und Kostenordnung

Schlichtungs- und
Kostenordnung

Vorab:

Das durch die nachfolgende Schlichtungsordnung geregelte Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Kanzlei MANZ ist nicht zu
verwechseln mit dem bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten zwingend vorgeschriebenen Schlichtungsversuch gemäß § 1 des Hessischen
Schlichtungsgesetzes.

Ein Güteverfahren nach der vorliegenden Schlichtungsordnung ist vielmehr in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten möglich, unabhängig vom Streitwert. Die Gütestelle Kanzlei Manz vermittelt zwischen den Parteien, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Verglichen mit einem Gerichtsverfahren liegen die Vorteile einer Konfliktbeilegung im Güteverfahren auf der Hand: Das Güteverfahren ist schneller, effizienter, kostengünstiger, vertraulich und individuell und kann jederzeit ohne Zustimmung der anderen Partei beendet werden. Auch sind Parteien inhaltlich nicht beschränkt. Es können Sachverhalte, die mit dem Konflikt in Verbindung stehen, nachträglich zum Gegenstand des Güteverfahrens gemacht werden.
Die Kosten des Güteverfahrens sind in der Regel geringer als die Kosten eines Gerichtsverfahrens und werden nach Stundenaufwand abgerechnet. Im Falle einer Einigung erhält der Schlichter zusätzlich zu dem vereinbarten Stundenhonorar eine Einigungsgebühr nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die sich nach dem Streitwert bemisst. Es wird eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG abgerechnet.
Der Schlichter unterliegt den gesetzlichen und berufsrechtlichen Geboten hinsichtlich der Verschwiegenheit und der Rücksichtnahme auf das
Parteiinteresse, also insbesondere den §§ 43 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie den Vorschriften der Berufsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Insbesondere steht ihm hinsichtlich der Tatsachen, die das Schlichtungsverfahren betreffen, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

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Rechtsanwältin und Fachanwältin Regina Manz wurde von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO anerkannt. Für Verfahren vor der Gütestelle gilt die nachfolgende Schlichtungs- und Kostenordnung:

§1 Güteantrag

(1) Der Güteantrag ist bei der Gütestelle in schriftlicher Form einzureichen.
Die für die Bekanntgabe des Güteantrags erforderliche Zahl von Abschriften sollte beigefügt werden.

(2) Der Güteantrag muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien sowie hinreichend konkrete Angaben über den Gegenstand des Streites und das Begehren des Antragstellers enthalten.

§2 Gang des Verfahrens

§2 Gang des
Verfahrens

(1) Die Gütestelle dokumentiert den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags und veranlasst die Bekanntgabe des Güterantrags an die andere Partei. Zugleich bestimmt die Gütestelle einen Gütetermin und setzt eine Frist, innerhalb derer der Antragsgegner zu erklären hat, ob er an dem Güteverfahren teilnimmt. Im Einverständnis mit den Parteien kann das Verfahren schriftlich, ohne Abhaltung eines Gütetermins durchgeführt werden.

(2) Die Parteien erhalten von der Gütestelle die Gelegenheit, Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

(3) Die Parteien können sich in jeder Phase des Verfahrens auch durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere von Ihnen beauftragte Person vertreten lassen.

(4) Ist die Durchführung eines Gütetermins vereinbart, sollen die Parteien persönlich erscheinen. Die Parteien können einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

§3 Befangenheit

Die Gütestelle übt die Schlichtungstätigkeit nicht aus in Angelegenheiten

  • in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

  • ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

  • ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartner, auch wenn die eingetragene  Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

  • einer Person, mit der sie in gerade Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

  • in denen sie oder eine Person mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame
    Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

  • einer Person bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

§4 Beendigung des Verfahrens

§4 Beendigung
des Verfahrens

(1) Das Verfahren ist beendet, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb der von der Gütestelle nach § 2 Abs. 1 gesetzten Frist schriftlich erklärt, das Güteverfahren durchführen zu wollen oder innerhalb der Frist schriftlich erklärt, nicht teilnehmen zu wollen;

(2) eine der Parteien schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll der Gütestelle erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen;

(3) zum Gütetermin die Parteien nicht erscheinen oder zumindest eine der Parteien nicht erscheint und keine Vertretung im Sinne des § 2 Abs.4 vorliegt;

(4) Die Parteien einen Vergleich schließen, in dem sie das Güteverfahren für beendet erklären;

(5) es über einen Zeitraum von 6 Monaten von den Parteien nicht betrieben wurde.

§5 Vergleich

(1) Schließen die Parteien im Gütetermin einen mündlichen Vergleich, wird dieser von der Gütestelle protokolliert. Der Inhalt des Protokolls ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist so vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Protokoll ist von der Gütestelle zu
unterschreiben.

(2) Die Parteien können darüber hinaus einen Vergleich schließen, in dem sie einen schriftlichen Vergleichsvorschlag der Gütestelle oder jeweils anderen Partei schriftlich annehmen. Die Gütestelle stellt den Ausschluss, den Abschluss des Vergleiches fest und legt diesen schriftlich nieder.

(3) Die Parteien erhalten eine Ausfertigung.

§6 Erfolgslosigkeitsbescheinigung

§6 Erfolgslosigkeits-
bescheinigung

Wurde das Güteverfahren nicht durch Abschluss eines Vergleiches nach § 5 beendet, erteilt die Gütestelle auf Antrag eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des Verfahrens. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift der Parteien sowie Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere den / die Anträge. Außerdem wird der Zeitpunkt des Einreichens des Antrags bei der Gütestelle und der Beendigung des Verfahrens vermerkt.

§7 Öffentlichkeit

(1) Das Verfahren ist nicht öffentlich, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt wurde oder im Einverständnis der Parteien Dritte zum Verfahren hinzugezogen werden. Die Personen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(2) Die Gütestelle und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

(3) Sollte die Gütestelle vor Gericht als Zeuge über Vorgänge aus dem Güteverfahren vernommen werden, wird sie bestehende
Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.

§8 Kosten

(1) Der Schlichter erhält für seine Tätigkeit – einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Güteverhandlung – ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen und nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt ist.

(2) Das Stundenhonorar beträgt bei einem Streitwert
     a) bis EUR 20.000,00: 250 Euro
     b) zwischen EUR 20.000,01 bis EUR 50.000,00: 280Euro
     c) ab EUR 50.000,01 bis EUR 100.000: 350 Euro
     jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Bei Abschluss eines Vergleichs erhält der Schlichter zusätzlich eine Einigungsgebühr gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem jeweiligen Streitwert zzgl. Umsatzsteuer.

(4) Auslagen und Reisekosten werden nach den Vorschriften des RVG erstattet.

(5) Die vorstehenden Gebühren- und Kostenregelungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wird.

§9 Konstentragung und Fälligkeit

§9 Konstentragung
und Fälligkeit

(1) Das Honorar des Schlichters tragen die Parteien je zur Hälfte als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung einem angesetzten Gütetermin fern, so hat allein diese Partei im Innenverhältnis den im Zusammenhang mit dem Gütetermin entstandenen Honoraranspruch zu tragen.

(2) Für den Fall, dass der Antragsgegner der Durchführung des Güteverfahrens nicht zustimmt, erhält die Gütestelle für die Einleitung des Verfahrens, die Zustellung des Antrags und die Ausstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung vom Antragsteller eine Pauschalgebühr von EUR 350,00 zzgl. Auslagen, Zustellungskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist der Güteantrag mehr als einer Partei zuzustellen, erhöhen sich die Gebühren um EUR 100,00 zzgl. Auslagen, Zustellungskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer für jede weitere Partei.

(3) Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.

(4) Die Gebühren und Kosten werden mit Beendigung des Verfahrens fällig, soweit die Gütestelle nicht einen Vorschuss gemäß § 10 verlangt hat.

(5) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die fälligen Gebühren und Kosten bezahlt sind.

§10 Vorschuss

(1) Die Gütestelle ist berechtigt, vor Zustellung des Antrags zumindest den Vorschuss gemäß § 9 Abs. 2 zu verlangen.

(2) Vor Durchführung des Gütetermins kann der Schlichter einen weiteren, angemessenen Vorschuss verlangen.

§11 Haftungsbegrenzung

§11 Haftungs-
begrenzung

Gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle sind auf 1 Million € beschränkt, insoweit besteht
Versicherungsschutz bei der Züricher Versicherung AG

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