Kanzlei Manz

Alle Jahre wieder: Konfliktpotenzial Urlaubsplanung!

Zu Jahresanfang stellt sich in allen Betrieben die Frage nach der jährlichen Urlaubsplanung, insbesondere hinsichtlich des Sommerurlaubs. Eine frühzeitig und faire Urlaubsplanung vermeidet Konflikte auf allen Ebenen des Arbeitsverhältnisses, sei es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch zwischen den Beschäftigten.

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ergibt sich aus §§ 1,3 BUrlG und beläuft sich bei einer 6-Tage-Woche auf 24 Werktage, bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Jahresurlaub 20 Werktage.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Der Anspruch auf einen Mindestjahresurlaub von 4 Wochen entsteht somit auch dann, wenn ein Arbeitnehmer im gesamtem Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt war (BAG /EUGH). Darüber hinaus kann sich aus dem Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag ein weitergehender, sogenannter vertraglicher Mehrurlaubsanspruch ergeben.

Diese Unterscheidung ist insoweit von Bedeutung, dass der erteilte Mindesturlaub vom Arbeitgeber nicht widerrufen werden kann. Entgegen der weit verbreitete, Auffassung besteht für Arbeitnehmer keine Verpflichtung, bei Personalengpässen seinen Urlaub zu verschieben oder gar zu unterbrechen oder abzubrechen.

Die Gewährung des beantragten Urlaubs steht nicht im Ermessen des Arbeitgebers. Aus dem BUrlG und ggf. einschlägigen Tarifverträgen ergibt sich, dass den Wünschen der Arbeitnehmer nachzukommen ist. Einschränkungen sind nur möglich, wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dem Urlaubswunsch entgegenstehen. Dringend sind betriebliche Belange nur dann, wenn unvorhersehbare Umstände (z.B. Krankheit) zu Personalmangel führen und dem Arbeitgeber zusätzliche Belastungen durch Urlaub nicht zugemutet werden kann. Urlaubwünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem Urlaubswunsch nur entgegen, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Belange nicht beiden Mitarbeitern gleichzeitig Urlaub gewähren kann und die Wünsche des anderen aus sozialen Gründen den Vorrang haben. Hierzu zählen insbesondere familiäre Umstände (Schulkinder, Urlaub des Partners) Erholungsbedürftigkeit. Unerheblich sind insoweit Betriebszugehörigkeit und Alter.

In der Praxis kann eine faire Urlaubsplanung nur gewährleisten, wer frühzeitig einen Jahresurlaubsplan erstellt, in welchem die Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche eintragen und in Fällen von Kollisionen in einem gemeinsamen Gespräch eine interessengerechte Lösung gesucht wird.

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