Kanzlei Manz

Auto beschädigt? Immer melden! – Was zu tun ist...

Südhessen. Ob es sich um einen Parkplatzschaden handelt oder wenn man beim Vorbeifahren auf enger Straße einen Autospiegel leicht beschädigt und danach weiterfährt – es liegt eine Straftat vor. Der Geschädigte kann den Schädiger zivilrechtlich in Anspruch nehmen, zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann gem. § 142 StGB mit Freiheitsstrafe von bis drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Bei Fahrerflucht hat der Täter außerdem mit Punkten in Flensburg zu rechnen. Im schlimmsten Fall kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Was muss man tun, wenn man ein fremdes Fahrzeug beschädigt hat? Der Schädiger ist verpflichtet zu seiner Person und der Art seiner Beteiligung am Unfall Angaben zu machen. Ist der Unfallgegner nicht vor Ort, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. Auf jeden Fall ist die nächste Polizeistelle aufzusuchen oder anzurufen, um Angaben zu machen. Ein Zettel am Fahrzeug zu hinterlassen genügt nicht, teilt die Anwaltskanzlei Manz mit.

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