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Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört zu den wichtigsten Entscheidungen in einer GmbH. Nach § 6 Abs. 1 GmbHG muss jede GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Fehlt ein Geschäftsführer, vertreten die Gesellschafter die GmbH für den Empfang von Willenserklärungen und Zustellungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Eine allgemeine Vertretungsbefugnis der Gesellschafter folgt daraus nicht. Für das laufende Geschäft ist ein Geschäftsführer deshalb unverzichtbar.
Ob bei der Gründung, bei einem Generationswechsel im Familienunternehmen oder beim Wechsel an der Spitze einer Tochtergesellschaft: Die Bestellung folgt klaren gesetzlichen Regeln. Fehler bei Beschluss, Anmeldung oder Vertragsgestaltung führen zu Verzögerungen im Handelsregister und können später teuer werden.
Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht begleiten wir Gesellschafter und Geschäftsführer seit 1997 bei solchen Weichenstellungen. Hier erfahren Sie, wie die Bestellung abläuft und worauf Sie achten sollten.
Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach den Vorschriften über die Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Man unterscheidet daher den Gesellschafter-Geschäftsführer, der selbst Anteile hält, und den Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung.
Nach § 46 Nr. 5 GmbHG unterliegt die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter. Die Gesellschafter entscheiden durch Beschluss. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG).
Eine förmliche Gesellschafterversammlung ist nicht immer nötig. Erklären sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit dem Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden, kann der Beschluss auch im Umlaufverfahren gefasst werden (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
Der Gesellschaftsvertrag kann die Zuständigkeit abweichend regeln und sie etwa einem Beirat oder einem freiwilligen Aufsichtsrat übertragen. Bei Gesellschaften, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, bestellt dagegen zwingend der Aufsichtsrat die Geschäftsführer (§ 31 MitbestG). Prüfen Sie deshalb vor jedem Beschluss, welches Organ nach Satzung und Gesetz zuständig ist.
Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Eine andere Gesellschaft kann dieses Amt also nicht übernehmen.
Anforderungen an die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder eine bestimmte Berufsausbildung stellt § 6 GmbHG nicht. Auch Personen mit Wohnsitz im Ausland können deshalb Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden. Für international tätige Unternehmen ist das ein wichtiger Gestaltungsspielraum. In der Praxis sollte allerdings organisatorisch sichergestellt sein, dass der Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten auch aus dem Ausland zuverlässig erfüllen kann.
Das Gesetz schließt jedoch bestimmte Personen aus. Geschäftsführer kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG unter anderem nicht sein, wer:
Zu diesen Straftaten zählen unter anderem Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB und falsche Angaben nach § 82 GmbHG. Für diese Taten nennt das Gesetz keine Mindeststrafe. Bei Betrug, Untreue und verwandten Delikten nach den §§ 263 bis 264a und 265b bis 266a StGB greift der Ausschluss dagegen erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG, vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2022, 6 StR 511/21). Der Ausschluss gilt für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Nicht eingerechnet wird die Zeit, in der die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde.
Vergleichbare Berufsverbote aus einem anderen EU- oder EWR-Staat und vergleichbare Verurteilungen im Ausland stehen den inländischen Fällen gleich (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG).
In der Praxis lässt sich die Bestellung in vier Schritte gliedern:
Wichtig für die Praxis: Die Eintragung im Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung. Der neue Geschäftsführer kann die Gesellschaft bereits nach Beschluss und Annahme vertreten. Gegenüber Geschäftspartnern und Banken ist der Registerauszug aber regelmäßig der maßgebliche Nachweis.
Deshalb sollte die Anmeldung zeitnah erfolgen. Nach § 39 Abs. 1 GmbHG sind jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer und die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Parallel zur Bestellung wird meist der Anstellungsvertrag verhandelt. Er regelt Vergütung, Laufzeit und Kündigung und sollte idealerweise zum Amtsantritt unterschrieben vorliegen.
Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 39 Abs. 2 GmbHG). In der Regel ist das der Gesellschafterbeschluss.
Der neue Geschäftsführer muss in der Anmeldung versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen. Außerdem muss er versichern, dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist (§ 39 Abs. 3 GmbHG). Diese Belehrung kann schriftlich erfolgen, auch durch einen im Ausland bestellten Notar oder einen Konsularbeamten (§ 39 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).
Wer in dieser Versicherung vorsätzlich falsche Angaben macht, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Die Versicherung ist deshalb keine Formalie.
Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Beglaubigung ist auch mittels Videokommunikation zulässig (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 40a BeurkG). Das erleichtert die Bestellung, wenn der neue Geschäftsführer nicht vor Ort ist.
Eingetragen wird zudem, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie die Gesellschaft ohne abweichende Regelung nur gemeinschaftlich (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Mit der Bestellung erhält der Geschäftsführer seine Organstellung, also die Befugnis, die GmbH zu leiten und zu vertreten. Davon zu unterscheiden ist der Anstellungsvertrag, der die schuldrechtlichen Beziehungen regelt, etwa Vergütung, Urlaub, Laufzeit, Kündigungsfristen und Wettbewerbsverbote.
Diese Trennung hat erhebliche Folgen. Die Abberufung beendet die Organstellung, nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG bleiben Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen ausdrücklich unberührt. Umgekehrt beendet die Kündigung des Vertrags nicht ohne Weiteres das Amt.
Für Geschäftsführer ist außerdem wichtig: Solange sie Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans sind, genießen sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Umso wichtiger sind klare Regelungen zu Laufzeit, Kündigungsfristen und einer möglichen Abfindung im Anstellungsvertrag.
Achten Sie darauf, dass Beschluss und Vertrag aufeinander abgestimmt sind. Widersprüche zwischen Satzung, Beschluss und Anstellungsvertrag sind eine häufige Ursache späterer Konflikte, gerade wenn es zur Trennung kommt.
Diese Frage sollte vor der Bestellung geklärt werden, weil Fehleinschätzungen zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen können. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Rechtsmacht in der Gesellschaft.
Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital sind danach regelmäßig abhängig beschäftigt. Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der Regel nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 Prozent der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen der Gesellschaftsvertrag eine echte, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität einräumt (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R).
Stimmbindungsabreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt das BSG bei dieser Bewertung nicht. Wer als Minderheitsgesellschafter bestellt wird und als selbstständig gelten soll, muss die entsprechende Rechtsmacht also in der Satzung verankern. Im Zweifel schafft ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit.
Mit der Bestellung übernimmt der Geschäftsführer eine erhebliche Verantwortung. Er hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzt er seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, mehrere Geschäftsführer solidarisch (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer an Weisungen der Gesellschafter und an Beschränkungen aus Satzung und Beschlüssen gebunden. Nach außen wirken solche Beschränkungen gegenüber Dritten jedoch nicht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Geschäfte sollten deshalb klar im Anstellungsvertrag oder in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Auch die Gesellschafter tragen Verantwortung: Überlassen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person die Geschäftsführung, die nicht Geschäftsführer sein kann, haften sie der Gesellschaft solidarisch für daraus entstehende Schäden (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Eine sorgfältige Prüfung vor der Bestellung liegt also im Interesse aller Beteiligten.
Ja. Die Bestellung ist grundsätzlich zu jeder Zeit widerruflich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich.
Der Gesellschaftsvertrag kann den Widerruf allerdings auf wichtige Gründe beschränken, etwa grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine solche Regelung einen wichtigen Schutz vor einer überraschenden Abberufung darstellen.
Seit einer Gesetzesänderung kann ein Geschäftsführer zudem um den Widerruf seiner Bestellung ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seine Pflichten vorübergehend nicht erfüllen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist (§ 38 Abs. 3 GmbHG). Die Vorschrift regelt auch die Zusicherung der Wiederbestellung und die Dauer der Auszeit im Einzelnen.
Wer über die Bestellung eines Geschäftsführers entscheidet, sollte die Abberufung von Anfang an mitdenken. Regelungen zu Abberufung, Vertragsbeendigung und Abfindung lassen sich im Vorfeld deutlich einfacher vereinbaren als im Streitfall.
Die Bestellung eines Geschäftsführers ist schnell beschlossen, ihre Folgen reichen aber weit. Zuständigkeit, persönliche Voraussetzungen, Versicherung gegenüber dem Registergericht, Anstellungsvertrag und sozialversicherungsrechtlicher Status sollten von Anfang an zusammen gedacht werden.
Wir unterstützen Gesellschafter bei Beschlüssen und Satzungsfragen und beraten Geschäftsführer bei der Gestaltung ihres Anstellungsvertrags. Unsere Kanzlei wird von einer Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Arbeitsrecht geführt. Wir beraten Sie in Frankfurt am Main und Darmstadt sowie per Videokonferenz auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Rumänisch.
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Sobald der Bestellungsbeschluss der bestellten Person bekannt gegeben ist und sie das Amt annimmt. Die Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Eintragung im Handelsregister ist dafür nicht Voraussetzung, sie dient vor allem als Nachweis gegenüber Dritten.
Gesellschafter können nach § 6 Abs. 3 GmbHG zu Geschäftsführern bestellt werden. Entscheidend sind die erforderliche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung und etwaige Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Nein. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
§ 6 GmbHG stellt keine Anforderungen an Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Die Belehrung für die Versicherung kann auch ein im Ausland bestellter Notar oder ein Konsularbeamter vornehmen.
Der Bestellungsbeschluss selbst bedarf grundsätzlich keiner notariellen Form. Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn der Beschluss zugleich eine echte Änderung des Gesellschaftsvertrags enthält. Allein die Benennung eines Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag macht eine spätere Neubestellung regelmäßig nicht zur Satzungsänderung. Die Anmeldung zum Handelsregister muss in jedem Fall öffentlich beglaubigt werden (§ 12 Abs. 1 HGB), auch per Videokommunikation.
Die Anmeldung, den Bestellungsbeschluss in Urschrift oder beglaubigter Abschrift sowie die Versicherung des neuen Geschäftsführers zu Ausschlussgründen und Belehrung (§ 39 Abs. 2 und 3 GmbHG).
Vorsätzlich falsche Angaben in der Versicherung sind nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer ungeeigneten Person die Geschäftsführung überlassen, können nach § 6 Abs. 5 GmbHG haften.
Während der Organstellung genießen Geschäftsführer keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des KSchG (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Ihre Absicherung ergibt sich vor allem aus dem Anstellungsvertrag. Nach einer Abberufung ist die Einordnung des fortbestehenden Vertrags gesondert zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung regelmäßig abhängig beschäftigt (BSG, B 12 KR 13/17 R). Entscheidend ist, ob ihnen eine gesellschaftsrechtlich abgesicherte Rechtsmacht zusteht, unliebsame Weisungen zu verhindern.
Grundsätzlich ja (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann den Widerruf auf wichtige Gründe beschränken (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag bleiben unberührt.
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