Dashcam zählt – Bundesgerichtshof entscheidet um
Alsbach-Hähnlein – Mit Urteil vom 3. Februar 2015 hat das Landgericht Heilbronn entschieden, dass die Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam als Beweismittel im Zivilprozess untauglich sind. Die Klägerin hat den Unfallhergang mit einer in ihrem Fahrzeug installierten Dashcam aufgenommen und sich zum Beweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang auf die Videoaufzeichnung berufen.
Erstinstanzlich wurde die Verwertung dieses Beweismittels nicht zugelassen. Nach Auffassung des AG Besigheim verletze eine rechtswidrige Videoaufzeichnung unter anderem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai 2018 die Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel vor Gericht bei Verkehrsunfällen grundsätzlich für zulässig erklärt. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor aufgrund des Datenschutzgesetzes unzulässig.
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