Freistellung Gesch­äftsführer: Rechte, Vergütung und rechtssichere Gestaltung

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Die Freistellung eines Geschäftsführers steht meist am Anfang einer Trennung. Die Gesellschaft möchte die Zusammenarbeit beenden, der Anstellungsvertrag läuft aber noch Monate oder Jahre. Für beide Seiten stellt sich dann dieselbe Frage: Was gilt bis zum Vertragsende?

Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht begleiten wir Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer in genau diesen Situationen. Hier erfahren Sie, wie Freistellung, Abberufung und Kündigung zusammenhängen, welche Vergütung weiter geschuldet ist und was eine Freistellungsvereinbarung enthalten sollte.

Was bedeutet die Freistellung eines Geschäftsführers?

Mit der Freistellung wird der Geschäftsführer von seiner Pflicht befreit, für die Gesellschaft tätig zu werden. In der Regel geschieht das unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Rechtsverhältnissen:

  • Organstellung: Die Bestellung zum Geschäftsführer macht die Person zum Vertretungsorgan der GmbH. Sie endet durch Abberufung oder Amtsniederlegung.
  • Anstellungsvertrag: Der Dienstvertrag regelt Vergütung, Urlaub, Dienstwagen und weitere Leistungen. Er endet durch Kündigung, Fristablauf oder Aufhebungsvertrag.

Beide Ebenen sind rechtlich voneinander unabhängig. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Organ- und Anstellungsverhältnis nach dem Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand voneinander unabhängig. Die Abberufung beendet also nicht automatisch den Vertrag.

Die Freistellung betrifft den Anstellungsvertrag. Sie überbrückt typischerweise die Zeit zwischen dem Ende der tatsächlichen Tätigkeit und dem Ende des Vertrags.

Von der Freistellung von der Dienstpflicht zu unterscheiden ist die Freistellung von der Haftung. Dabei geht es darum, ob und inwieweit die Gesellschaft den Geschäftsführer von Ersatzansprüchen freistellt. Auch dieses Thema behandeln wir weiter unten.

Wie hängen Abberufung, Kündigung und Freistellung zusammen?

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Für die Abberufung ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Über die Kündigung des Anstellungsvertrags entscheidet sie nach dem BGH grundsätzlich analog § 46 Nr. 5 GmbHG (BGH, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11). Der Gesellschaftsvertrag kann den Widerruf auf wichtige Gründe beschränken, etwa grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 38 Abs. 2 GmbHG).

Die Abberufung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG).

Der Anstellungsvertrag läuft nach der Abberufung grundsätzlich weiter, bis er gekündigt, aufgehoben oder durch Fristablauf beendet wird. Eine abweichende Folge kann eine wirksam vereinbarte Koppelungsklausel im Dienstvertrag vorsehen. Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Maßgeblich für den Fristbeginn ist nach dem BGH der Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft, bei der GmbH grundsätzlich der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11). Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht.

Gibt es keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung, kommen regelmäßig eine ordentliche Kündigung nach Maßgabe des Dienstvertrags, ein Aufhebungsvertrag oder das Abwarten des Vertragsendes in Betracht. Bei befristeten Verträgen ohne ordentliches Kündigungsrecht kann das lange dauern. Genau hier kommt die Freistellung ins Spiel: Die Gesellschaft verzichtet auf die weitere Tätigkeit, zahlt aber die Vergütung bis zum Vertragende weiter.

Kann ein Geschäftsführer ohne Abberufung freigestellt werden?

Rechtlich ist eine Freistellung auch ohne Abberufung denkbar. In der Praxis ist davon meist abzuraten.

Solange die Bestellung besteht, bleibt der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft. Er ist nach außen vertretungsberechtigt, denn eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Außerdem trägt er die gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers weiter. Dazu gehört zum Beispiel die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO).

Für den Geschäftsführer bedeutet das: Er haftet womöglich für Vorgänge, auf die er während der Freistellung keinen Einfluss mehr hat. Für die Gesellschaft entsteht das Risiko, dass eine nicht mehr eingebundene Person weiterhin nach außen für sie handeln kann.

Soll die Zusammenarbeit dauerhaft enden, empfiehlt sich daher meist beides: die Abberufung aus dem Amt und eine klare Regelung für den Anstellungsvertrag. Alternativ kann der Geschäftsführer sein Amt niederlegen. Auch dann sollte das Ausscheiden zügig im Handelsregister eingetragen werden.

Hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

In aller Regel nicht. Der BGH hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion hat (BGH, Urteil vom 11.10.2010, II ZR 266/08). Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung entnehmen lässt.

Der BGH begründet das mit einer Interessenabwägung. Die Gesellschaft hat ein berechtigtes Interesse, Leitungspositionen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen. Der abberufene Geschäftsführer ist wirtschaftlich durch den Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung abgesichert.

Hinzu kommt: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt für Organmitglieder nicht. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG finden die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz in Betrieben einer juristischen Person keine Anwendung auf die Mitglider des gesetzlichen Vertretungsorgans. Das BAG hat bestätigt, dass dies jedenfalls gilt, wenn die Organstellung beim Zugang der Kündigung noch besteht (BAG, Urteil vom 21.09.2017, 2 AZR 865/16).

Für Arbeitnehmer hat das BAG am 25.03.2026 eine formularmäßige Klausel für unwirksam erklärt, die den Arbeitgeber pauschal bei jeder Kündigung zur Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist berechtigte, ohne eine Abwägung im Einzelfall zuzulassen (5 AZR 108/25). Die Entscheidung betrifft Arbeitsverträge und den arbeitsrechtlichen Beschäftigungsanspruch. Ob ihre AGB-rechtlichen Wertungen auf Geschäftsführerdienstverträge übertragbar sind, ist höchstrichterlich nicht entschieden.

Welche Vergütung steht dem freigestellten Geschäftsführer zu?

Der abberufene Geschäftsführer hat aufgrund des fortbestehenden Anstellungsvertrags in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung (BGH, II ZR 266/08). Das gilt bis zum Ende des Vertrags.

Er muss sich nach § 615 Satz 2 BGB aber anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wer während der Freistellung eine neue Tätigkeit aufnimmt, muss also mit einer Kürzung rechnen, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Streit entsteht in der Praxis vor allem bei folgenden Punkten:

  • Variable Vergütung: Ob Boni oder Tantiemen während der Freistellung weiterlaufen, hängt von der vertraglichen Regelung und den vereinbarten Zielen ab.
  • Dienstwagen: Ist eine private Nutzung vereinbart, ist sie ein Teil der Vergütung. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft den Wagen zurückverlangen kann, richtet sich nach dem Vertrag.
  • Urlaub: Soll offener Urlaub mit der Freistellung verrechnet werden, sollte die Freistellung insoweit ausdrücklich unwiderruflich und unter Anrechnung des Urlaubs erklärt werden.
  • Nebenleistungen: Altersversorgung, Versicherungen und Zuschüsse laufen grundsätzlich nach dem Vertrag weiter.

Je präziser der Anstellungsvertrag diese Fragen regelt, desto weniger Raum bleibt für Streit.

Was sollte eine Freistellungsvereinbarung regeln?

Eine Freistellung sollte nicht mündlich oder per kurzer E-Mail erfolgen. Sinnvoll ist eine schriftliche Vereinbarung, oft als Teil eines Aufhebungsvertrags. Folgende Punkte gehören typischerweise hinein:

  • Art der Freistellung: widerruflich oder unwiderruflich, ab welchem Datum und bis wann
  • Vergütung: Fixgehalt, variable Bestandteile, Zielerreichung und Fälligkeit
  • Anrechnung: ob und in welcher Höhe anderweitiger Verdienst angerechnet wird
  • Urlaub: Verrechnung offener Urlaubsansprüche
  • Wettbewerb: ob ein vertragliches Wettbewerbsverbot während der Freistellung fortgilt und ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht
  • Arbeitsmittel: Dienstwagen, Laptop, Mobiltelefon und Unterlagen
  • Übergabe: Erreichbarkeit für Rückfragen und Übergabe laufender Vorgänge
  • Organstellung: Abberufung oder Amtsniederlegung und Anmeldung zum Handelsregister
  • Haftung: Regelungen zur Entlastung, zu Ersatzansprüchen und zur D&O-Versicherung
  • Kommunikation: gemeinsame Sprachregelung gegenüber Mitarbeitenden und Geschäftspartnern

Eine gute Vereinbarung schaft Planungssicherheit für beide Seiten und vermeidet einen späteren Rechtsstreit über Einzelfragen.

Freistellung von der Haftung: Was ist möglich?

Viele Geschäftsführer wünschen sich beim Ausscheiden eine Freistellung von künftigen Haftungsansprüchen. Das ist nur eingeschränkt möglich.

Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter können über die Entlastung der Geschäftsführer beschließen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Mit der Entlastung billigen sie die Amtsführung für einen bestimmten Zeitraum. Ergänzend kann ein Aufhebungsvertrag einen Verzicht auf Ersatzansprüche enthalten.

Diese Möglichkeiten haben Grenzen. Für Ersatzansprüche wegen verbotener Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) erklärt § 43 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Regelung des § 9b Abs. 1 GmbHG für entsprechend anwendbar. Ein Verzicht oder Vergleich ist danach unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, entfällt die Verpflichtung auch nicht dadurch, dass der Geschäftsführer einem Gesellschafterbeschluss gefolgt ist (§ 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG).

Gegenüber Dritten wirkt eine Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ohnehin nicht. Wer als ausscheidender Geschäftsführer Haftungsrisiken begrenzen möchte, sollte deshalb auch prüfen, ob eine D&O-Versicherung besteht und wie lange sie Ansprüche aus der Amtszeit abdeckt.

Kann der Geschäftsführer selbst eine Freistellung verlangen?

Einen allgemeinen Anspruch auf Freistellung gibt es nicht. Seit dem 12. August 2021 enthält § 38 Abs. 3 GmbHG aber eine besondere Regelung für vorübergehende Auszeiten. Sie gewährt keinen Freistellungsanspruch im Sinne des Anstellungsvertrags, sondern das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Abberufung mit Zusicherung der Wiederbestellung zu verlangen.

Danach hat der Geschäftsführer das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutzes, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Die Gesellschaft muss die Bestellung dann widerrufen und die Wiederbestellung zusichern:

  • bei Mutterschutzes nach Ablauf der Schutfristen des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG
  • bei Elternzeit, Pflege oder Krankheit nach einem vom Geschäftsführer verlangten Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei die Gesellschaft nur vom Widerruf selbst absehen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
  • in diesen drei Fällen kann die Bestellung auf Verlangen des Geschäftsführers auch für bis zu zwölf Monate widerrufen werden

Während der Auszeit ist der Geschäftsführer damit nicht mehr Organ und trägt keine organschaftlichen Pflichten. Die zugesicherte Wiederbestellung ermöglicht ihm danach die Rückkehr in sein Amt.

Worauf sollten Gesellschaft und Geschäftsführer achten?

Für die Gesellschaft gilt: Beschlüsse zur Abberufung und Kündigung müssen formal sauber vorbereitet werden. Ladung, Tagesordnung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung sind häufige Angriffspunkte. Bei einer fristlosen Kündigung darf die Zwei-Wochen-Frist nicht versäumt werden.

Für den Geschäftsführer gilt: Er sollte eine Freistellung nicht vorschnell hinnehmen oder unterschreiben, bevor Vergütung, Urlaub, Wettbewerbsverbot und Haftung geklärt sind. Gleichzeitig sollte er darauf achten, dass sein Ausscheiden aus dem Amt im Handelsregister eingetragen wird.

In unserer Kanzlei verbinden wir die Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht mit der Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht. Das ist bei Geschäftsführern besoders hilfreich, weil sich gesellschaftsrechtliche Fragen der Organstellung und dienstvertragliche Fragen der Vergütung ständig überschneiden. Seit 1997 begleiten wir Trennungsituationen und verhandeln Aufhebungsverträge für Unternehmen und Führungskräfte.

Fazit: Eine klare Freistellung schützt beide Seiten

Die Freistellung eines Geschäftsführers ist ein wichtiges Instrument im Trennungsprozess. Sie ersetzt aber weder die Abberufung noch eine saubere Regelung des Anstellungsvertrags. Wer Vergütung, Urlaub, Wettbewerbsverbot und Haftung frühzeitig klärt, vermeidet teure Auseinandersetzungen.

Wir beraten Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Rumänisch, in unseren Büros in Frankfurt am Main und Darmstadt oder per Videokonferenz. Für Führungskräfte sind auf Wunsch auch Gesprächstermine am Samstagvormittag möglich.

Lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen. Beratungstermin vereinbaren

Häufige Fragen zur Freistellung von Gesch­äftsführern

Nein. Die Abberufung beendet die Organstellung als Geschäftsführer. Die Freistellung betrifft den Anstellungsvertrag und befreit von der Pflicht zur Dienstleistung.

Nicht automatisch. Organstellung und Anstellungsvertrag sind voneinander unabhängig. Der Vertrag muss gesondert gekündigt oder aufgehoben werden, sofern keine wirksame Koppelungsklausel etwas anderes regelt.

Grundsätzlich ja. Nach dem BGH besteht aus dem fortbestehenden Anstellungsvertrag in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.

Nach § 615 Satz 2 BGB ja, soweit der Vertrag nichts anderes regelt. Angerechnet wird auch, was er erspart oder zu erwerben böswillig unterlässt.

In der Regel nicht. Nach dem BGH besteht nach der Abberufung grundsätzlich kein Anspruch auf eine vergleichbare leitende Funktion, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Für Mitglider des gesetzlichen Vertretungsorgans gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht.

Das richtet sich nach dem Vertrag. Ist die private Nutzung Teil der Vergütung, braucht die Gesellschaft für einen Entzug eine wirksame vertragliche Grundlage.

Nur wenn dies klar geregelt ist. Die Freistellungsvereinbarung sollte ausdrücklich festlegen, ob und in welchem Umfang offener Urlaub verrechnet wird. Für die Anrechnung sollte die Freistellung insoweit unwiderruflich erklärt werden.

Nur eingeschränkt. Entlastung und Verzicht sind möglich, bei Ansprüchen wegen verbotener Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gelten aber die Grenzen des § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 GmbHG.

Ja, unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 GmbHG, etwa bei Mutterschutzes, Elternzeit, Pflege oder Krankheit, wenn mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist.

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