Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer: Was während und nach der Amtszeit gilt

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers schützt die GmbH davor, dass ihr eigenes Leitungsorgan ihr Konkurrenz macht. Für Geschäftsführer bedeutet es eine spürbare Einschränkung, vor allem beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber oder bei der Gründung eines eigenen Unternehmens. Streit entsteht häufig erst beim Ausscheiden, wenn die Frage im Raum steht, ob eine Klausel im Anstellungsvertrag überhaupt wirksam ist.

Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten wir Gesellschaften und Geschäftsführer bei der Gestaltung und Prüfung von Wettbewerbsverboten. Hier erfahren Sie, was während der Amtszeit gilt, wann ein nachvertragliches Verbot wirksam ist und welche Folgen ein Verstoß hat.

Welches Wettbewerbsverbot gilt während der Amtszeit?

Für den Geschäftsführer einer GmbH gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Wettbewerbsverbot. Anders ist es etwa beim Vorstand einer Aktiengesellschaft, für den § 88 AktG ein Wettbewerbsverbot vorsieht.

Beim GmbH-Geschäftsführer wird das Wettbewerbsverbot aus seiner organschaftlichen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft abgeleitet. Der Geschäftsführer muss die Interessen der GmbH wahren und darf sie nicht zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter beeinträchtigen. Das Verbot besteht deshalb auch dann, wenn der Anstellungsvertrag dazu nichts regelt.

In der Praxis enthalten Anstellungsverträge dennoch fast immer eine ausdrückliche Klausel. Sie konkretisiert, welche Tätigkeiten verboten sind, und schafft damit Klarheit für beide Seiten.

Was umfasst das Wettbewerbsverbot konkret?

Das Wettbewerbsverbot während der Amtszeit ist umfassend. Dem Geschäftsführer ist grundsätzlich jede Tätigkeit untersagt, die im Geschäftszweig der Gesellschaft in Konkurrenz zu ihr steht. Dazu gehören insbesondere:

  • Geschäfte auf eigene Rechnung im Geschäftsbereich der GmbH
  • eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, gleich ob als Geschäftsführer, Angestellter oder Berater
  • eine Tätigkeit als Handelsvertreter oder Vermittler für einen Wettbewerber
  • der Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen
  • das Abwerben von Kunden oder Mitarbeitenden zugunsten eines Wettbewerbers

Eng verwandt ist die sogenannte Geschäftschancenlehre. Danach darf der Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Gesellschaft zuzuordnen sind, nicht für sich selbst oder für Dritte nutzen. Erfährt der Geschäftsführer von einer Geschäftschance, die der GmbH zuzuordnen ist, darf er sie nicht für sich oder Dritte nutzen oder der Gesellschaft vorenthalten. Ob die GmbH die Chance tatsächlich wahrnimmt, ist im Interesse der Gesellschaft zu entscheiden.

Nicht erfasst sind dagegen Tätigkeiten, die keine berechtigten Interessen der Gesellschaft berühren, etwa eine Tätigkeit in einer völlig anderen Branche.

Kann der Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit werden?

Ja. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer von seinem Wettbewerbsverbot befreien, entweder im Einzelfall oder generell. Eine solche Befreiung ist etwa sinnvoll, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Mandate in mehreren Gesellschaften einer Unternehmensgruppe wahrnimmt.

Ob für eine Befreiung ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter genügt oder ob alle Gesellschafter zustimmen müssen, ist in der Fachliteratur umstritten. Eine dauerhafte, generelle Befreiung sollte deshalb möglichst im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Für eine Befreiung im Einzelfall empfiehlt sich ein dokumentierter Gesellschafterbeschluss, der den Umfang der erlaubten Tätigkeit genau beschreibt.

Eine Befreiung sollte zudem steuerlich geprüft werden, da eine unentgeltliche Befreiung eines Gesellschafter-Geschäftsführers steuerliche Folgen haben kann.

Was gilt nach der Abberufung und während einer Freistellung?

Das aus der Treuepflicht folgende Wettbewerbsverbot ist an die Organstellung geknüpft. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt fällt diese Grundlage weg.

Der Anstellungsvertrag läuft nach einer Abberufung aber häufig weiter, zum Beispiel während einer Freistellung bis zum Vertragsende. Ob und in welchem Umfang das Wettbewerbsverbot in dieser Phase fortwirkt, hängt wesentlich von der vertraglichen Regelung ab. Eine ausdrückliche Klausel, die das Verbot für die gesamte Laufzeit des Anstellungsvertrags anordnet, schafft hier Klarheit.

Unabhängig vom Wettbewerbsverbot bleibt die Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen. Nach § 85 Abs. 1 GmbHG macht sich strafbar, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Geschäftsführer bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. Das gilt auch nach dem Ausscheiden.

Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?

Nach dem Ende des Anstellungsvertrags besteht ein Wettbewerbsverbot nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB über das Wettbewerbsverbot von Handlungsgehilfen gelten für den Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des BGH nicht unmittelbar.

Maßstab für die Wirksamkeit ist vielmehr § 138 BGB in Verbindung mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Nach dem BGH hält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur stand, wenn es in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt (BGH, Urteil vom 04.03.2002, II ZR 77/00). Es muss dem Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft dienen, etwa davor, dass der frühere Geschäftsführer die im Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt.

Für die Praxis sind drei Grenzen entscheidend:

  • Zeitlich: Die Rechtsprechung sieht zwei Jahre in der Regel als Obergrenze an (vgl. zu Kundenschutzklauseln BGH, Urteil vom 20.01.2015, II ZR 369/13).
  • Örtlich: Das Verbot darf nur das Gebiet erfassen, in dem die Gesellschaft tatsächlich tätig ist.
  • Gegenständlich: Es darf sich nur auf Tätigkeiten beziehen, bei denen eine Gefahr für die Interessen der Gesellschaft besteht. Ein pauschales Verbot jeder Tätigkeit für jedes Unternehmen der Branche geht regelmäßig zu weit.

Die Rechtsfolgen einer Überschreitung sind unterschiedlich. Überschreitet ein Verbot nur die zeitliche Grenze, kann es nach der Rechtsprechung des BGH im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das zulässige Maß zurückgeführt werden. Ist es dagegen räumlich oder gegenständlich zu weit gefasst, ist es in der Regel insgesamt nichtig.

Da Geschäftsführer beim Abschluss ihres Anstellungsvertrags häufig als Verbraucher gelten, kann zusätzlich eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in Betracht kommen.

Muss die Gesellschaft eine Karenzentschädigung zahlen?

Für Handlungsgehilfen und über § 110 Satz 2 GewO entsprechend für alle Arbeitnehmer ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 Abs. 2 HGB nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Für Geschäftsführer gilt das nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss einem GmbH-Geschäftsführer, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und gezahlt werden (BGH, Urteil vom 26.03.1984, II ZR 229/83, bestätigt durch BGH, Urteil vom 23.04.2024, II ZR 99/22).

Das bedeutet aber nicht, dass die Entschädigung ohne Bedeutung ist. Ein weitreichendes Verbot ohne jede Gegenleistung kann die berufliche Betätigung des Geschäftsführers unbillig erschweren und damit an § 138 BGB scheitern. Eine angemessene Karenzentschädigung kann daher im Einzelfall dazu beitragen, dass das Verbot einer gerichtlichen Prüfung standhält. Maßstab bleibt aber stets die zeitliche, örtliche und gegenständliche Angemessenheit.

Wird eine Entschädigung vereinbart, können die Parteien ihre Höhe frei bestimmen. Der BGH hat 2024 zudem entschieden, dass auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden kann, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt (BGH, II ZR 99/22). Ob anderweitiger Verdienst auf die Entschädigung angerechnet wird, sollte ausdrücklich geregelt werden.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Verstößt der Geschäftsführer während seiner Amtszeit gegen das Wettbewerbsverbot, stehen der Gesellschaft mehrere Möglichkeiten offen:

  • Unterlassung: Die GmbH kann verlangen, dass der Geschäftsführer die Konkurrenztätigkeit einstellt, notfalls im Eilverfahren.
  • Schadensersatz: Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
  • Herausgabe: Die Gesellschaft kann unter Umständen die Herausgabe der aus dem Wettbewerb erlangten Vorteile verlangen.
  • Abberufung und Kündigung: Ein Verstoß kann ein wichtiger Grund für die Abberufung und für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags nach § 626 BGB sein. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist nach dem BGH der Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums, bei der GmbH grundsätzlich der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11).

Bei einem Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot richten sich die Folgen vor allem nach dem Vertrag. Häufig sind eine Vertragsstrafe und der Wegfall der Karenzentschädigung vereinbart. Daneben kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht.

Worauf sollten Gesellschaft und Geschäftsführer achten?

Für die Gesellschaft gilt: Ein Wettbewerbsverbot sollte nicht aus einem Muster übernommen, sondern auf das konkrete Geschäft zugeschnitten werden. Eine zu weite Klausel ist im Streitfall oft wertlos. Sinnvoll sind eine genaue Beschreibung der verbotenen Tätigkeiten, eine räumliche Begrenzung auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet, eine Laufzeit, die zwei Jahre in der Regel nicht überschreitet, und eine klare Regelung zur Karenzentschädigung.

Für den Geschäftsführer gilt: Er sollte ein Wettbewerbsverbot schon bei Vertragsschluss genau prüfen und nicht erst beim Ausscheiden. Vor einem Wechsel zu einem Wettbewerber oder einer eigenen Gründung lohnt es sich, die Wirksamkeit der Klausel anwaltlich bewerten zu lassen. Ein vorschneller Wechsel kann Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen auslösen.

In unserer Kanzlei verbinden wir die Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht mit der Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht. Beim Wettbewerbsverbot ist das besonders hilfreich, weil sich die Regeln für Geschäftsführer und für leitende Angestellte deutlich unterscheiden und in der Praxis oft beide Rollen betroffen sind.

Fazit: Ein Wettbewerbsverbot muss passen, um zu schützen

Während der Amtszeit ist der Geschäftsführer ohnehin an ein umfassendes Wettbewerbsverbot gebunden. Für die Zeit danach braucht es eine vertragliche Regelung, die zeitlich, örtlich und gegenständlich angemessen ist. Eine Karenzentschädigung ist bei Geschäftsführern nicht zwingend, kann die Wirksamkeit im Einzelfall aber stützen. Gesellschaften und Geschäftsführer sollten die Klausel deshalb frühzeitig und sorgfältig gestalten.

Seit 1997 beraten wir Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Rumänisch, in unseren Büros in Frankfurt am Main und Darmstadt oder per Videokonferenz. Für Führungskräfte sind auf Wunsch auch Gesprächstermine am Samstagvormittag möglich.

Lassen Sie Ihr Wettbewerbsverbot anwaltlich prüfen. Beratungstermin vereinbaren

Häufige Fragen zum Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern

Während der Amtszeit ja. Es folgt aus der organschaftlichen Treuepflicht. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht dagegen nur, wenn es vereinbart wurde.

Die Rechtsprechung sieht in der Regel zwei Jahre als Obergrenze an. Ein zeitlich zu langes Verbot kann auf dieses Maß zurückgeführt werden.

Bei Geschäftsführern kann es wirksam sein. Nach dem BGH ist eine Karenzentschädigung nicht zwingend. Das Verbot darf die berufliche Betätigung aber nicht unbillig erschweren.

Nach der Rechtsprechung des BGH nicht unmittelbar. Die Wirksamkeit richtet sich nach § 138 BGB in Verbindung mit Art. 12 GG.

Bei einer nur zeitlichen Überschreitung wird das Verbot auf das zulässige Maß reduziert. Ist es räumlich oder gegenständlich zu weit, ist es in der Regel insgesamt nichtig.

Ja, wenn dies vereinbart ist. Der BGH hat 2024 auch einen rückwirkenden Wegfall der Entschädigung für wirksam erklärt (II ZR 99/22).

Während der Amtszeit grundsätzlich nicht, wenn die Beteiligung maßgeblichen Einfluss vermittelt. Die Gesellschafter können eine Befreiung erteilen.

Sie verbietet dem Geschäftsführer, Geschäftschancen der Gesellschaft für sich selbst oder für Dritte zu nutzen. Sie gilt neben dem Wettbewerbsverbot.

Das hängt wesentlich vom Anstellungsvertrag ab. Eine ausdrückliche Regelung für die Zeit bis zum Vertragsende schafft Klarheit.

Die Gesellschaft kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Außerdem kann ein Verstoß die Abberufung und die fristlose Kündigung rechtfertigen.

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