Tantieme für Geschäftsführer: Gestaltung, steuerliche Grenzen und Ansprüche beim Ausscheiden

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Was ist eine Tantieme für Geschäftsführer?

Eine Tantieme für Geschäftsführer ist ein variabler Vergütungsbestandteil, der an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens anknüpft. Sie wird zusätzlich zum Festgehalt gezahlt und soll die Geschäftsführung am Ergebnis ihrer Arbeit beteiligen. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Tantieme gibt es nicht. Maßgeblich ist allein, was im Anstellungsvertrag oder in einer gesonderten Tantiemevereinbarung geregelt ist.

In der Praxis haben sich verschiedene Formen herausgebildet:

  • Gewinntantieme: Prozentsatz vom Jahresüberschuss oder einer anderen Ergebnisgröße
  • Umsatztantieme: Beteiligung am Umsatz, unabhängig vom Gewinn
  • Ermessenstantieme: Die Gesellschaft legt die Höhe nach Abschluss des Geschäftsjahres fest
  • Garantie- oder Mindesttantieme: Ein fester Betrag, der unabhängig vom Ergebnis gezahlt wird
  • Zielvereinbarung: Auszahlung abhängig vom Erreichen vorher festgelegter Ziele

Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten wir Geschäftsführer und Gesellschaften bei der Gestaltung von Tantiemevereinbarungen und bei Streitigkeiten über variable Vergütung.

Wer entscheidet über die Tantieme des Geschäftsführers?

Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf den Abschluss und die Änderung des Anstellungsvertrags und damit auf die Vergütung einschließlich der Tantieme, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat zuständig. Er bestellt die Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs. 1 AktG) und vertritt die Gesellschaft beim Abschluss und bei der Änderung des Anstellungsvertrags (§ 112 AktG). Die Gesamtbezüge einschließlich variabler Bestandteile müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen (§ 87 Abs. 1 AktG).

Für beide Seiten gilt: Eine Tantieme sollte schriftlich und eindeutig vereinbart werden, da unklare Formulierungen häufig zu Streit über Grund und Höhe führen.

Wie wird die Tantieme berechnet?

Die Berechnung folgt ausschließlich der vertraglichen Regelung. Deshalb ist die genaue Definition der Bemessungsgrundlage der wichtigste Punkt jeder Tantiemevereinbarung. Häufig wird an den handelsrechtlichen Jahresüberschuss angeknüpft.

Klar geregelt sein sollte insbesondere:

  • ob die Bemessungsgrundlage vor oder nach Abzug der Tantieme selbst ermittelt wird,
  • ob ertragsabhängige Steuern abgezogen werden,
  • wie Verlustvorträge aus Vorjahren berücksichtigt werden,
  • ob außerordentliche Erträge, etwa aus dem Verkauf von Anlagevermögen, einbezogen werden,
  • ob eine Höchstgrenze (Deckelung) gilt.

Fehlen solche Regelungen, entsteht schnell Streit, besonders wenn nach dem Ausscheiden Bilanzierungsentscheidungen das Ergebnis beeinflussen. Sinnvoll ist deshalb auch eine Regelung zu Auskunfts- und Einsichtsrechten des Geschäftsführers.

Welche steuerlichen Grenzen gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, prüft das Finanzamt, ob die Tantieme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In diesem Fall liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern darf (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Die folgenden steuerlichen Orientierungswerte beruhen auf der einzelfallbezogenen Fremdvergleichsprüfung in der BFH-Rechtsprechung sowie auf Verwaltungsgrundsätzen, insbesondere dem BMF-Schreiben vom 01.02.2002 (BStBl I 2002, 219):

  • 50-Prozent-Grenze: Übersteigen die zugesagten Gewinntantiemen insgesamt 50 Prozent des Jahresüberschusses, ist dies ein erhebliches Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Nach dem BMF-Schreiben ist Bemessungsgrundlage der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern. Die Angemessenheit ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Verhältnis 75 zu 25: Die Gesamtbezüge sollen in der Regel zu mindestens 75 Prozent aus einem festen und zu höchstens 25 Prozent aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen. Der BFH lässt Abweichungen zu, wenn die Gesamtvergütung angemessen ist.
  • Umsatztantieme: Sie ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig ein starkes Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt aber nicht zwingend vor, wenn besondere betriebsbezogene Gründe die umsatzabhängige Vergütung im Einzelfall sachgerecht erscheinen lassen, etwa in einer Aufbauphase bei zeitlicher und höhenmäßiger Begrenzung.
  • Nur-Tantieme: Eine Vergütung ausschließlich über eine Gewinntantieme ohne Festgehalt hält der BFH nur in besonderen Ausnahmefällen für sachgerecht. Sie kann daher ebenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen (BFH, Urteil vom 27.03.2001, I R 27/99, BStBl II 2002, 111).

Diese Werte sind keine gesetzlichen Höchstgrenzen, sondern Orientierungswerte. Entscheidend ist, ob die Vergütung im konkreten Fall einem Fremdvergleich standhält.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss die Tantieme zudem im Voraus klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich so durchgeführt werden. Rückwirkende Vereinbarungen für bereits vergangene Vergütungszeiträume werden steuerlich regelmäßig nicht anerkannt.

Wann ist die Tantieme fällig und wann wird sie versteuert?

Die Tantieme wird grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern der Anstellungsvertrag keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Beim Geschäftsführer ist sie Arbeitslohn und unterliegt der Lohnsteuer.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt eine Besonderheit. Nach ständiger Rechtsprechung fließt ihnen eine Tantieme steuerlich bereits mit ihrer Fälligkeit zu, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurde. Der BFH hat allerdings entschieden, dass kein Zufluss vorliegt, wenn die Tantiemeforderung im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen ist (Urteil vom 05.06.2024, VI R 20/22). Ob die Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte gebildet werden müssen, war dafür nicht entscheidend.

Eine abweichende Fälligkeitsregelung im Anstellungsvertrag, etwa einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses, ist zivilrechtlich grundsätzlich möglich. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird sie steuerlich nur beachtet, wenn sie zivilrechtlich wirksam und fremdüblich vereinbart ist.

Hat ein Geschäftsführer beim Ausscheiden noch Anspruch auf die Tantieme?

Das hängt in erster Linie vom Anstellungsvertrag ab. Zu unterscheiden ist zwischen der Abberufung als Organ und der Beendigung des Anstellungsvertrags. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abberufung beendet den Anstellungsvertrag also nicht automatisch. Abberufung und Freistellung schließen einen Tantiemeanspruch deshalb auch nicht ohne Weiteres aus. Maßgeblich sind die Vertragsregelung, die Art der Tantieme und der Zeitpunkt, zu dem der Anstellungsvertrag endet.

Streit entsteht häufig in folgenden Situationen:

  • Unterjähriges Ausscheiden: Enthält der Vertrag keine Regelung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine zeitanteilige Tantieme geschuldet ist.
  • Freistellung: Wird der Geschäftsführer bis zum Vertragsende freigestellt, stellt sich die Frage, ob die Tantieme für diesen Zeitraum weiterläuft.
  • Stichtags- und Verfallklauseln: Vorformulierte Regelungen, nach denen die Tantieme nur bei einem ungekündigten Vertrag am Stichtag gezahlt wird, können einer Inhaltskontrolle unterliegen. Ob sie wirksam sind, hängt insbesondere vom Charakter der Tantieme, der konkreten Ausgestaltung der Klausel und dem Umfang bereits erdienter Vergütung ab.

Denn der Fremdgeschäftsführer einer GmbH handelt beim Abschluss seines Anstellungsvertrags als Verbraucher (BAG, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09). Vorformulierte Klauseln können deshalb nach den §§ 305 ff. BGB überprüft werden. Das gilt auch für Ausschlussfristen, die den Tantiemeanspruch nach kurzer Zeit verfallen lassen sollen.

Kann die Gesellschaft die Tantieme kürzen oder streichen?

Eine vertraglich zugesagte Tantieme kann die Gesellschaft nicht einseitig kürzen. Ob Spielraum besteht, hängt von der Art der Vereinbarung ab.

Bei einer Ermessenstantieme legt die Gesellschaft die Höhe selbst fest. Die Bestimmung ist im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Abs. 1 BGB). Entspricht sie nicht der Billigkeit, kann die Höhe durch Urteil bestimmt werden (§ 315 Abs. 3 BGB).

Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte in vorformulierten Verträgen sind nur eingeschränkt wirksam. Sie müssen transparent formuliert sein und dürfen den Geschäftsführer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

Wie setzt ein Geschäftsführer seinen Tantiemeanspruch durch?

Zunächst sollte der Anstellungsvertrag vollständig geprüft werden, insbesondere auf Ausschlussfristen. Viele Verträge verlangen, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden.

Unabhängig davon gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschäftsführer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Während ihrer Organstellung gelten Geschäftsführer nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer. Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag werden deshalb in der Regel vor den ordentlichen Gerichten geführt. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes gelten für Geschäftsführer als Organmitglieder nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Nach einer Abberufung ist der Rechtsweg gesondert zu prüfen. Ein Weg zu den Arbeitsgerichten folgt nicht bereits aus der Abberufung. Maßgeblich sind der Zeitpunkt der Klageerhebung und das konkret geltend gemachte Rechtsverhältnis.

In vielen Fällen lässt sich der Tantiemeanspruch im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung klären. Ein Verhandlungsergebnis sollte dann auch Fälligkeit, Berechnungsgrundlage und die steuerliche Behandlung regeln.

Wie wir Sie unterstützen

Die Kanzlei Manz berät seit 1997 im Arbeitsrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht. Unsere Kanzleiinhaberin ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht. Wir beraten insbesondere zu Managerdienstverträgen und Vergütungssystemen sowie beim Trennungsmanagement von Geschäftsführern und Vorständen.

Wir prüfen und gestalten Tantiemevereinbarungen, setzen Ansprüche durch und verhandeln Aufhebungsvereinbarungen, bei steuerlichen Fragen in Abstimmung mit Ihrer steuerlichen Beratung. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Rumänisch. Termine sind an unseren Standorten in Frankfurt am Main und Darmstadt oder per Videokonferenz möglich.

Fazit: Klare Regeln sichern die Tantieme

Die Tantieme ist für viele Geschäftsführer ein wesentlicher Teil der Vergütung. Ob sie in der erwarteten Höhe gezahlt wird, entscheidet sich an der Qualität der vertraglichen Regelung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kommen steuerliche Grenzen hinzu, deren Verletzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Beim Ausscheiden sollten Ansprüche frühzeitig geprüft werden, damit keine Ausschlussfristen versäumt werden.

Lassen Sie Ihre Tantiemevereinbarung oder Ihren Tantiemeanspruch anwaltlich prüfen. Wir besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte. Beratungstermin vereinbaren

Häufige Fragen zur Tantieme für Geschäftsführer

Nein. Eine Tantieme steht dem Geschäftsführer nur zu, wenn sie im Anstellungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung zugesagt wurde. Höhe und Berechnung richten sich nach dieser Vereinbarung.

Die Gewinntantieme knüpft an das Ergebnis des Unternehmens an, etwa an den Jahresüberschuss. Die Umsatztantieme bemisst sich am Umsatz, unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt wurde. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird eine Umsatztantieme steuerlich nur ausnahmsweise anerkannt.

Nach den Grundsätzen der Finanzverwaltung sollen Tantiemen insgesamt 50 Prozent des Jahresüberschusses vor Tantieme und ertragsabhängigen Steuern nicht übersteigen. Zudem sollen die Gesamtbezüge in der Regel zu mindestens 75 Prozent aus festen Bestandteilen bestehen.

Zuständig ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, die nach § 46 Nr. 5 GmbHG über die Bestellung der Geschäftsführer entscheidet. Diese Zuständigkeit umfasst nach der Rechtsprechung auch den Anstellungsvertrag, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

Grundsätzlich wird die Tantieme mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Der Anstellungsvertrag kann einen anderen Zeitpunkt vorsehen.

Die Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Ob und in welcher Höhe eine Tantieme geschuldet ist, hängt von den vertraglichen Regelungen zu Ausscheiden und Freistellung ab.

Eine fest zugesagte Tantieme kann nicht einseitig gekürzt werden. Bei einer Ermessenstantieme muss die Gesellschaft die Höhe im Zweifel nach billigem Ermessen festlegen (§ 315 BGB).

Ja, jedenfalls beim Fremdgeschäftsführer. Das BAG hat entschieden, dass er beim Abschluss des Anstellungsvertrags als Verbraucher handelt (BAG, 5 AZR 253/09). Vorformulierte Klauseln unterliegen dann der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Während ihrer Organstellung gelten Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag gehören deshalb in der Regel vor die ordentlichen Gerichte. Nach einer Abberufung kann im Einzelfall der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein.

Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB). Vertragliche Ausschlussfristen können jedoch deutlich kürzer sein.

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