Infos zum Mindestlohngesetz
Am 3. Juli 2014 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie beschlossen, dessen Kernstück das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist:
– Grundsätzliches:
Durch § 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer/in ab 1.1.2015 Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge werden hiervon erfasst, sofern diese stundenbezogen berechnet werden. Leistungs- und erfolgsabhängige Vergütungen, die außerhalb der monatlichen Abrechnungszeiträume gezahlt werden, oder Jahressonderzahlungen werden allerdings ebenso wenig erfasst wie Sachleistungen (Bahnticket) , die ohne Bezug zu einer Arbeitsstunde geleistet werden. D.h. Zahlungen des Arbeitsgebers die nicht stundenbezogen aufgeschlüsselt und in den Grenzen der Fälligkeit des § 2 MiLoG gewährt werden, finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Mindestlohns!
Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern und solchen Arbeitnehmern, die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen beschäftigt sind ( Baugewerbe, Gaststätte und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft) soll der Arbeitgeber nach § 17 MiLoG verpflichtet werden, Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen 2 Jahre aufzubewahren.
– Ausnahmen vom MiLoG:
Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studierende und Auszubildende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Orientierungspraktika von maximal drei Monaten für die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten. Auch Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung sind ausgenommen.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge können noch bis zum 1.1.2017 einen niedrigeren Stundenlohn vorsehen.
Zeitungszusteller bekommen ab dem 1.1. 2015 75% und ab dem 1.1. 2016 85% des Mindestlohns; vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 beträgt er dann 8,50 Euro
Saisonarbeiter: Sie sind zwischen 1.1.2015 und 31.12.2018 für 70 statt bislang 50 Tage bzw. längstens drei statt bislang zwei Monate von der Sozialversicherungspflicht befreit. Kost und Logis werden angerechnet.