Kanzlei Manz

Ist das Pedelec ein Fahrrad oder schon mehr?

Bald ist wieder die Zeit für einen Ausflug mit Fahrrad oder Elektrofahrrad im Sonnenschein. Trotzdem sollten Sie sich vor Überraschungen im Straßenverkehr in Acht nehmen! Sie haben sich ein schnelles Elektrofahrrad (Pedelec) gekauft und möchten jetzt im Straßenverkehr herumdüsen?

Nicht jedes Pedelec ist ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Nur solche Pedelecs, die das Treten des Fahrers bis zum Erreichen von 25 km/h mit höchstens 250 Watt unterstützen, gelten noch als Fahrrad. Eine Anfahrhilfe schadet dabei nicht. Solche Pedelecs dürfen Sie auf Fahrradwegen fahren. Es greift auch Ihre private Haftpflichtversicherung im Falle eines Schadens.

Wenn Ihr Pedelec aber bereits ohne Tretkraft 20 km/h fährt und das Treten bis zu 45 km/h unterstützt, wird es als Kleinkraftrad behandelt. Dann brauchen Sie auch eine Fahrerlaubnis der Klasse AM (ehemals Klasse M oder 4) und es besteht eine Versicherungs- und Schutzhelmpflicht. Auf Radwegen dürfen Sie damit dann auch nicht fahren. Dabei sind Fahrradfahrer nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit für die von ihnen verursachten Schäden verantwortlich, Fahrer eines Pedelecs, das als Kleinkraftrad behandelt wird, sind hingegen wie ein Autofahrer auch für Schäden wegen der Betriebsgefahr verantwortlich, die von einem solchen Pedelec ausgeht.  Bei einem Unfall mit bedeutendem Schaden an fremden Sachen (auch an Leitplanken!) müssen Sie auch als Radfahrer am Unfallort bleiben, wenn Sie in irgendeiner Form zu dem Unfall beigetragen haben können. Sie dürfen sich nicht einfach entfernen, sonst machen Sie sich strafbar. Außerdem können Sie dadurch die Fahrerlaubnis verlieren.

Bei Verkehrsverstößen mit einem Fahrrad können Sie auch als Radfahrer Punkte im Fahreignungsregister erhalten. Besonders unangenehme Folgen kann der Konsum von Alkohol haben. Wer im Verkehr ein Fahrrad  führt, obwohl er wegen Alkohol oder Drogen dazu nicht sicher in der Lage ist, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Wenn andere Personen oder teure Sachen gefährdet werden, sind bis zu fünf Jahre möglich. Bei 1,6 Promille Blutalkohol oder mehr gilt ein Fahrradfahrer auch ohne sichtbare Fahrfehler unwiderlegbar als absolut fahruntüchtig und muss zum „Idiotentest“. Ohne die MPU oder bei Nichtbestehen der MPU wird die Fahrerlaubnis voraussichtlich entzogen. Unter 1,6 Promille bis hinab zu 0,3 Promille kann Ihnen das in Verbindung mit typischen Ausfallzeichen für Alkoholkonsum  (z.B. Lallen, Fahren in Schlangenlinien) auch schon bei weniger Alkohol im Blut passieren.

Wer jetzt glaubt, dann bliebe ja immer noch die Fortbewegung auf dem Fahrrad, weil man dafür keine Fahrerlaubnis braucht, freut sich zu früh. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nämlich auch das Führen von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund untersagen, also auch für Fahrräder. Ein Ausweichen auf Fahrräder ist dann ebenfalls nicht mehr möglich. Es lohnt sich also, sich auch als Fahrradfahrer von Alkohol fern zu halten.

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