
Kündigung des Geschäftsführers: Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise
Das Wichtigste im Überblick:
- Ordentliche Kündigung: Geschäftsführer können grundsätzlich ordentlich gekündigt werden, sofern der Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
- Wichtiger Grund erforderlich: Bei außerordentlichen Kündigungen muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unzumutbar macht.
- Abberufung vs. Kündigung: Die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei getrennte Rechtsakte mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Einleitung: Die komplexe Rechtslage bei Geschäftsführerkündigungen
Die Kündigung eines Geschäftsführers ist ein komplexes Thema. Anders als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern treffen hier verschiedene Rechtsebenen aufeinander: das Gesellschaftsrecht, das Dienstvertragsrecht bzw. ggf. Arbeitsrecht und vertragliche Vereinbarungen. Diese Vielschichtigkeit macht es für Gesellschafter wie Geschäftsführer gleichermaßen schwierig, ihre Rechte und Pflichten zu überblicken.
Besonders herausfordernd ist dabei die Unterscheidung zwischen der gesellschaftsrechtlichen Abberufung und der zivilrechtlichen Kündigung des Dienstvertrages. Während die Abberufung den Geschäftsführer von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten befreit, regelt die Kündigung das Ende des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Dienstverhältnisses. Beide Rechtsakte können unabhängig voneinander erfolgen und unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen.
Die Kanzlei Manz begleitet seit ihrer Gründung 1997 regelmäßig Gesellschafter und Geschäftsführer in diesen komplexen Trennungssituationen und hilft dabei, rechtssichere Lösungen zu finden, die den Interessen aller Beteiligten gerecht werden.
Rechtliche Grundlagen der Geschäftsführerkündigung
Das Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht
Geschäftsführer nehmen eine besondere Stellung im Unternehmen ein. Sie sind Organ der Gesellschaft und stehen in einem schuldrechtlichen Dienstverhältnis zur GmbH, das meist durch einen Dienstvertrag geregelt wird. Sie gelten dabei im Regelfall nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.
Das Gesellschaftsrecht regelt die Bestellung des Geschäftsführers nach § 35 GmbHG und seine Abberufung insbesondere nach § 38 GmbHG. Parallel dazu besteht meist ein Anstellungsvertrag (Dienstvertrag), der zivilrechtlichen (nicht zwingend arbeitsrechtlichen) Bestimmungen unterliegt. Diese beiden Rechtsverhältnisse können grundsätzlich unabhängig voneinander beendet werden, was in der Praxis zu verschiedenen Konstellationen führt.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Ein zentraler Punkt bei der Geschäftsführerkündigung ist die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Grundsätzlich sind Geschäftsführer als Organmitglieder und leitende Personen nicht vom allgemeinen Kündigungsschutz erfasst. Dies gilt jedoch nur für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer im engeren Sinne. Bei der Beurteilung kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer tatsächlich unternehmerische Entscheidungen trifft oder eher weisungsgebunden arbeitet. Insbesondere bei Minderheitsgeschäftsführern oder angestellten Geschäftsführern großer Konzerne kann der Kündigungsschutz im Einzelfall greifen, wenn sie faktisch wie Arbeitnehmer tätig sind.
Die Rechtsprechung hat hier differenzierte Kriterien entwickelt. Entscheidend sind Faktoren wie die tatsächliche Entscheidungsbefugnis, die Beteiligung am Unternehmen, die Weisungsgebundenheit und die Kontrolle durch andere Organe.
Ordentliche Kündigung des Geschäftsführers
Kündigungsfristen und vertragliche Vereinbarungen
Die ordentliche Kündigung eines Geschäftsführers richtet sich zunächst nach den Vereinbarungen im Anstellungsvertrag. Häufig werden längere Kündigungsfristen vereinbart, als sie das Gesetz vorsieht. Diese können mehrere Monate bis zu einem Jahr betragen und sind grundsätzlich zulässig.
Fehlen vertragliche Regelungen, gilt für die Kündigung eines Geschäftsführers nicht automatisch § 622 BGB. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer gelten grundsätzlich nicht für Geschäftsführer. Im Einzelfall kann – etwa bei klar arbeitnehmerähnlicher Stellung – ausnahmsweise § 622 BGB herangezogen werden, ansonsten ist eine angemessene Kündigungsfrist (§ 621 BGB analog) maßgebend.
Besondere Beachtung verdienen Klauseln über ordentliche Unkündbarkeit. Solche Vereinbarungen sind bei Geschäftsführern durchaus üblich und können die ordentliche Kündigung für bestimmte Zeiträume ausschließen. Allerdings bleibt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund davon unberührt.
Mitbestimmungsrechte und gesellschaftsrechtliche Aspekte
Bei der ordentlichen Kündigung sind auch gesellschaftsrechtliche Besonderheiten zu beachten. In manchen Fällen ist die Zustimmung bestimmter Gesellschaftergruppen oder des Aufsichtsrats erforderlich. Diese Regelungen finden sich typischerweise im Gesellschaftsvertrag oder in separaten Geschäftsführerverträgen.
Die Kündigung muss außerdem den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen entsprechen, insbesondere dem Gebot von Treu und Glauben. Eine rechtsmissbräuchliche Kündigung kann unwirksam sein, auch wenn formal alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Voraussetzungen und Tatbestände
Die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers erfordert einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass eine Interessenabwägung eindeutig zugunsten der sofortigen Beendigung ausfällt.
Typische Kündigungsgründe umfassen schwere Pflichtverletzungen, Untreue, Konkurrenztätigkeit ohne Zustimmung, erhebliche Verstöße gegen Compliance-Vorgaben oder die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten. Auch eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses kann einen wichtigen Grund darstellen.
Besonders bei Geschäftsführern ist die Schwelle für einen wichtigen Grund hoch angesetzt. Dies liegt an ihrer besonderen Vertrauensstellung und den damit verbundenen erweiterten Pflichten. Gleichzeitig führt diese Position aber auch dazu, dass bereits geringere Verfehlungen schwerwiegende Auswirkungen haben können.
Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit
Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes ist stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Schwere des Pflichtverstoßes, die Dauer des Anstellungsverhältnisses, frühere Beanstandungen und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Eine Abmahnung ist vor einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Kündigung beeinflussen. Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann die fehlende Abmahnung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch für außerordentliche Kündigungen von Geschäftsführern. Sie beginnt mit der Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen zu laufen und kann nicht durch Ermittlungen oder interne Abstimmungsprozesse beliebig verlängert werden.
Abberufung versus Kündigung
Unterschiedliche Rechtsakte mit eigenständigen Voraussetzungen
Die Abberufung eines Geschäftsführers nach § 38 GmbHG und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei getrennte Rechtsakte. Die Abberufung beendet die gesellschaftsrechtliche Organstellung, während die Kündigung das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis betrifft.
Für die Abberufung genügt grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich, kann aber Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche haben.
Diese Trennung führt zu verschiedenen denkbaren Konstellationen: Der Geschäftsführer kann abberufen, aber weiter angestellt bleiben. Umgekehrt kann das Anstellungsverhältnis gekündigt werden, während die Organstellung formal bestehen bleibt. In der Praxis erfolgen beide Schritte meist zeitgleich.
Praktische Auswirkungen der Trennung
Die rechtliche Trennung von Abberufung und Kündigung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Ein nur abberufener, aber nicht gekündigter Geschäftsführer hat weiterhin Anspruch auf seine Vergütung, auch wenn er keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausübt.
Umgekehrt kann ein gekündigter, aber nicht abberufener Geschäftsführer theoretisch weiterhin Geschäfte für die Gesellschaft führen, auch wenn dies praktisch meist ausgeschlossen wird. Diese Konstellation birgt erhebliche Haftungsrisiken für alle Beteiligten.
Wir empfehlen daher, beide Rechtsakte aufeinander abzustimmen und zeitgleich vorzunehmen. Dabei sind die unterschiedlichen Verfahrensvorschriften und Fristen zu beachten.
Besonderheiten bei verschiedenen Geschäftsführertypen
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten besondere Regeln. Sie können sich grundsätzlich nicht selbst kündigen, und auch ihre Abberufung erfordert meist die Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften ist stark eingeschränkt.
Konflikte entstehen häufig bei der Bewertung von Minderheitsbeteiligungen. Ein Geschäftsführer mit geringer Beteiligung kann durchaus arbeitsrechtlichen Schutz genießen, während ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer wie ein Unternehmer behandelt wird.
Besondere Vorsicht ist bei verdeckten Sacheinlagen oder nachträglichen Beteiligungen geboten. Diese können die rechtliche Bewertung der Geschäftsführerstellung erheblich beeinflussen.
Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgeschäftsführer
Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile stehen arbeitsrechtlich meist besser da als Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Kündigungsschutz kann hier eher greifen, insbesondere wenn die tatsächliche Entscheidungsbefugnis eingeschränkt ist.
Minderheitsgeschäftsführer mit geringen Beteiligungen befinden sich in einer Zwischenposition. Die Rechtsprechung prüft hier besonders sorgfältig, ob die gesellschaftsrechtliche Stellung oder die arbeitsrechtliche Beziehung überwiegt.
Verfahrensrechtliche Aspekte
Anhörungsrechte und Verfahrensfehler
Auch bei Geschäftsführerkündigungen sind grundlegende Verfahrensrechte zu beachten. Eine Anhörung vor Ausspruch der Kündigung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber vertraglich vereinbart sein oder sich aus den Umständen ergeben.
Schwerwiegende Verfahrensfehler können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dazu gehören etwa die Missachtung von Zuständigkeitsregelungen, Verstöße gegen Beschlussfassungsverfahren oder die Verletzung von Informationsrechten.
Klage und einstweiliger Rechtsschutz
Gegen eine Kündigung des Geschäftsführers kann die Wirksamkeit der Kündigung im Zivilrechtsweg (Landgericht) gerichtlich überprüft werden. Nur bei arbeitnehmerähnlicher Stellung kann ausnahmsweise das Arbeitsgericht zuständig sein.
Für Geschäftsführer gilt grundsätzlich keine gesetzliche Klagefrist von drei Wochen. Jedoch empfiehlt es sich, Kündigungen zeitnah gerichtlich überprüfen zu lassen.
Einstweiliger Rechtsschutz ist grundsätzlich möglich, richtet sich für Geschäftsführer aber regelmäßig nur auf Ansprüche aus dem Dienstvertrag (z. B. Vergütung), da ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung als Organmitglied normalerweise nicht besteht.
Schadensersatz und Abfindungen
Schadensersatzansprüche bei unrechtmäßiger Kündigung
Eine unwirksame Kündigung löst Schadensersatzansprüche aus. Diese umfassen nicht nur die entgangene Vergütung bis zum ordentlichen Vertragsende, sondern können auch Folgeschäden wie den Verlust von Pensionszusagen oder Bonusansprüchen beinhalten.
Bei Geschäftsführern sind die Schadensersatzansprüche oft erheblich, da ihre Vergütung typischerweise hoch ist und die Kündigungsfristen lang sein können. Auch immaterielle Schäden wie Reputationsverluste können ersatzfähig sein.
Abfindungsvereinbarungen und Aufhebungsverträge
Viele Geschäftsführerkündigungen werden durch Aufhebungsverträge mit Abfindungsregelungen vermieden. Dies bietet für beide Seiten Vorteile: Rechtssicherheit und die Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren.
Die Höhe der Abfindung orientiert sich oft an der Restlaufzeit oder einem Vielfachen der Monatsgehälter. Steuerliche Aspekte und sozialversicherungsrechtliche Folgen sollten dabei sorgfältig geprüft werden.
In unserer langjährigen Praxis bei der Kanzlei Manz haben wir mit über 10.000 erfolgreich begleiteten Trennungssituationen umfangreiche Erfahrung bei der Verhandlung fairer Abfindungsregelungen gesammelt, die die Interessen unserer Mandanten optimal berücksichtigen.
Aktuelle Entwicklungen im Recht der Geschäftsführerkündigung
Verschärfung der Compliance-Anforderungen
Die Anforderungen an die Compliance von Geschäftsführern haben sich in den letzten Jahren erheblich verschärft. Verstöße gegen Geldwäsche-Bestimmungen, Datenschutzregeln oder andere regulatorische Vorgaben können heute schneller zu wichtigen Kündigungsgründen werden.
Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider, die bei Compliance-Verstößen zunehmend strenge Maßstäbe anlegt. Geschäftsführer müssen heute ein umfassendes Risikomanagement implementieren und können sich nicht mehr auf Unwissenheit berufen.
Digitalisierung und neue Arbeitsformen
Die Digitalisierung verändert auch die Geschäftsführertätigkeit. Homeoffice-Regelungen, digitale Kommunikation und neue Formen der Zusammenarbeit werfen rechtliche Fragen auf, die in den klassischen Geschäftsführerverträgen oft nicht geregelt sind.
Diese Entwicklungen beeinflussen auch die Bewertung von Kündigungsgründen. Was früher als Kontrollverlust interpretiert werden konnte, ist heute normale Arbeitsrealität. Gleichzeitig entstehen neue Risikobereiche, etwa im Bereich der Cybersicherheit.
Europäische und internationale Dimensionen
Bei international tätigen Unternehmen gewinnen grenzüberschreitende Aspekte der Geschäftsführerkündigung an Bedeutung. Verschiedene Rechtsordnungen können parallel anwendbar sein, und die Koordination zwischen verschiedenen Jurisdiktionen wird immer komplexer.
Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer geschaffen, die bei Kündigungsentscheidungen zu berücksichtigen sind.
Checkliste für Geschäftsführerkündigungen
Vor der Kündigung:
- Prüfung der vertraglichen Kündigungsvoraussetzungen
- Dokumentation des Kündigungsgrundes
- Einhaltung von Anhörungsrechten
- Abstimmung mit Gesellschaftern/Aufsichtsrat
- Prüfung von Abberufungsvoraussetzungen
Bei der Kündigungserklärung:
- Schriftform beachten
- Eindeutige Erklärung abgeben
- Fristen einhalten
- Zugang sicherstellen
- Parallelität von Abberufung und Kündigung
Nach der Kündigung:
- Übergabe der Geschäftsführung organisieren
- Vertretungsregelungen treffen
- Schadensersatzansprüche prüfen
- Verschwiegenheitspflichten durchsetzen
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote beachten
Praktische Tipps für Betroffene
Für Gesellschafter und Unternehmen:
Dokumentieren Sie potenzielle Kündigungsgründe sorgfältig und zeitnah. Eine nachträgliche Begründung von Kündigungen ist schwierig und oft nicht erfolgreich. Führen Sie regelmäßige Gespräche mit dem Geschäftsführer und dokumentieren Sie Problemfelder.
Prüfen Sie die gesellschaftsrechtlichen Regelungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag. Oft sind dort spezielle Verfahren für die Abberufung von Geschäftsführern geregelt, die zwingend einzuhalten sind.
Für Geschäftsführer:
Achten Sie auf eine klare Dokumentation Ihrer Tätigkeiten und Entscheidungen. Dies kann bei späteren Auseinandersetzungen von großer Bedeutung sein. Holen Sie sich bei wichtigen Entscheidungen die Zustimmung der Gesellschafter ein und dokumentieren Sie diese.
Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Geschäftsführervertrag und passen Sie ihn an veränderte Umstände an. Insbesondere bei Änderungen der Gesellschafterstruktur oder der Geschäftstätigkeit können Anpassungen erforderlich werden.
Bei ersten Anzeichen von Konflikten sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Oft lassen sich Probleme durch rechtzeitige Intervention vermeiden oder zumindest entschärfen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Kündigung von Geschäftsführern ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet, das gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche und vertragliche Aspekte miteinander verknüpft. Eine pauschale Betrachtung wird den vielfältigen Besonderheiten nicht gerecht.
Sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer sollten präventiv tätig werden und klare vertragliche Regelungen treffen. Dies beugt späteren Konflikten vor und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Im Konfliktfall ist eine frühzeitige fachkundige Beratung unerlässlich. Die Komplexität der Materie und die oft erheblichen finanziellen Auswirkungen machen eine professionelle Unterstützung unverzichtbar. Mit der fachübergreifenden Expertise der Kanzlei Manz in Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen tragfähige Lösungen für diese anspruchsvollen Trennungssituationen.
Die rechtliche Landschaft entwickelt sich kontinuierlich weiter, und neue Herausforderungen entstehen durch Digitalisierung, verschärfte Compliance-Anforderungen und internationale Verflechtungen. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der rechtlichen Strukturen ist daher empfehlenswert.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich ja, wenn eine ordentliche Kündigung vertraglich möglich ist. Die gesellschaftsrechtliche Abberufung ist sogar grundsätzlich grundlos möglich, kann aber Schadensersatzansprüche auslösen.
In der Regel nicht, da Geschäftsführer als Organmitglieder und leitende Angestellte gelten. Bei Minderheitsgeschäftsführern oder sehr weisungsgebundenen Geschäftsführern kann der Kündigungsschutz aber ausnahmsweise greifen.
Dies richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Häufig werden längere Fristen als die gesetzlichen vereinbart. Ohne vertragliche Regelung gilt grundsätzlich keine automatische Anwendung des § 622 BGB; im Einzelfall kann eine angemessene Frist oder bei arbeitsnehmerähnlicher Stellung § 622 BGB Bedeutung erlangen.
Nein, eine Selbstkündigung im engeren Sinne ist rechtlich nicht möglich. Die Beendigung muss durch Gesellschafterbeschluss oder einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag erfolgen.
Die Abberufung beendet die Organstellung, die Kündigung das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis. Beides sind getrennte Rechtsakte mit unterschiedlichen Voraussetzungen
Grundsätzlich nein, aber bei weniger schweren Pflichtverletzungen kann eine fehlende Abmahnung oder das Nichtbeachten von Fristen die Kündigung unwirksam machen.
Dies variiert stark je nach Einzelfall. Üblich sind Beträge zwischen 6 und 24 Monatsgehältern, abhängig von der Restlaufzeit des Vertrags und den Umständen der Beendigung.
Ja, die Wirksamkeit kann zivilgerichtlich überprüft werden. Eine besondere Klagefrist wie für Arbeitnehmer besteht in der Regel nicht.
Sie gilt auch für außerordentliche Kündigungen von Geschäftsführern und beginnt mit Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen zu laufen.
Dies hängt von den konkreten Vereinbarungen ab. Bei unrechtmäßigen Kündigungen können auch diese Ansprüche schadensersatzrechtlich relevant werden.