Weniger Urlaub durch Kurzarbeit?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2012 –also weit vor der Pandemie- entschieden, dass Arbeitgeber den Jahresurlaub für Zeiten der „Kurzarbeit Null“ auf Null reduzieren können.
Die Kürzung sei laut EuGH berechtigt, da Arbeitnehmer den Anspruch auf Jahresurlaub nur für Zeiten tatsächlicher Arbeitsleitung erwerben. Auch sei die Situation nicht mit der eines kranken Arbeitnehmers zu vergleichen. Der Fall liege vielmehr ähnlich dem eines in Teilzeit Beschäftigten, bei dem die Reduzierung der Arbeitszeit zur anteiligen Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen kann (Urteil v. 8.11.2012, C- 229/11 u. C-230/11).
EuGH Rechtsprechung auch für Deutschland bindend?
Bisher ist es umstritten, ob diese europäische Rechtlage auch für deutsche Arbeitsverhältnisse gilt. Ein Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12.03.2021, Az: 6 Sa 824/20 folgt der Argumentation des EUGH: Der Arbeitgeber sei berechtigt für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ den Urlaub um 1/12 kürzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei nachträglicher Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit, muss unserer Ansicht nach seitens des Arbeitgebers auf die Reduzierung des Urlaubs hingewiesen worden und diese vereinbart worden sein. Da es sich bei den Vereinbarungen zur Kurzarbeit um AGB handelt, da diese vom Arbeitgeber vorformuliert wurden, muss die Vereinbarung der Kurzarbeit der sog. AGB Kontrollen standhalten, muss also transparent und klar sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Kann der Arbeitgeber den Urlaub einfach reduzieren?
Solange weder im Arbeitsvertrag noch in der nachträglichen Vereinbarung über die Kurzarbeit eine anteilige Kürzung des Urlaubs ausdrücklich vereinbart wurde, stehen die Chancen gut, dass eine vom Arbeitgeber vorgenommene Reduzierung des Urlaubs unwirksam ist.
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