Kanzlei Manz

Kündigung eines Low-Performers?

Spricht der Arbeitgeber verhaltensbedingte Kündigung aufgrund schlechter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aus, so hat er den Nachweis der Schlechterfüllung der Arbeitspflicht konkret zu führen. Es genügt nicht, lediglich Abmahnungen vorzulegen, auch wenn es sich um mehrere Abmahnungen handelt. Vielmehr hat der Arbeitgeber – so das Arbeitsgericht Siegburg – die Leistungen des Betroffenen Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum und darüber hinaus die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer darzulegen.

Andernfalls sei es dem Gericht nicht möglich zu erkennen, ob der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen sei. Es müsse dem Gericht möglich sein, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Arbeitsleistung erbringe (vgl. Urteil vom 25. August 2017, Az.: 3 Ca 1305/17). Unabhängig davon ist stets eine vorherige Abmahnung erforderlich, da andernfalls eine solche Kündigung grundsätzlich sozial ungerechtfertigt i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes und somit rechtsunwirksam ist.

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Außerdem ist Rechtsanwältin Regina Manz als Master of Mediation (MM) bei der Mediationsstelle der IHK Darmstadt, mit Schwerpunkt Wirtschaftskonflikten und Konflikten rund um den Arbeitsplatz tätig.

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