Kanzlei Manz

Kündigung trotz Kurzarbeit?

Alsbach-Hähnlein / Darmstadt im Juni 2020

Vielleicht haben Sie in den letzten Wochen auch Kurzarbeitergeld erhalten oder erhalten es noch immer, um den durch den „Lockdown“ eingetretenen Arbeitsausfall zu finanzieren. In einigen Betrieben wird das Instrument der Kurzarbeit bereits genutzt, um auf den langsam ansteigenden Arbeitsbedarf zu reagieren. In anderen Unternehmen jedoch stehen trotz Kurzarbeit Kündigungen an. Es stellt sich daher die Frage, ob während der angemeldeten Kurzarbeit eine Arbeitgeberkündigung erfolgen kann?

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung immer das letzte Mittel, so dass die Einführung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall als milderes Mittel eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig macht. Erst wenn die Beschäftigungsmöglichkeit des Mitarbeiters auf Dauer entfällt – und auch keine Beschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle im Betrieb besteht – schließt Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus. Ob die betriebsbedingte Kündigung im Einzelfall wirksam ist, sollte immer durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden. Dasselbe gilt für Aufhebungsverträge, zumal hier eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld droht. Einen schwachen Trost gibt es, sobald die Kündigung erfolgt, erhält der gekündigte Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld mehr, sondern sein volles Arbeitsentgelt

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