Kanzlei Manz

Massenentlassung was tun? Trotz Sozialplanabfindung verhandeln?

Wenn man von einer Massenentlassung spricht, die eine sog. Massenentlassungsanzeige erforderlich macht, ist den Schwellenwerten des § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz zu entnehmen. Voraussetzung ist, dass bei einer Betriebsgröße ab 21 Arbeitnehmern die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, die Massenentlassung schriftliche gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Bei der Massenentlassungsanzeige handelt es sich um ein relativ kompliziertes rechtliches Verfahren, das unbedingt eingehalten werden muss, weil anderenfalls die Kündigungen unwirksam sind. Es stimmt daher nicht, dass betriebsbedingte Kündigungen im Zuge von Massenentlassungen immer wirksam sind, da bereits ein Fehler bei der Massenentlassungsanzeige die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Auch die Sozialauswahl ist durchzuführen, was eine weitere Fehlerquelle und somit Angriffspunkt für die Kündigung sein kann. Sollte ein sog. Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart sein, also eine Einigung, die die Nachteile der Betriebsänderung kompensieren soll, heißt das nicht, dass die Sozialplanabfindung zwingend akzeptiert werden muss und kein Verhandlungsspielraum mehr besteht. Auch wenn ein Sozialplan erstellt wurde, beseht normalerweise Verhandlungsbereitschaft seitens des Arbeitgebers. Wichtig ist aber, dass fristwahrend (binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird.

Auch in der Situation der Massenentlassung sollten sich Arbeitnehmer auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen