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Mietwagen ist drin – Ansprüche bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall

Südhessen. Im Falle eines Verkehrsunfalls kann der Geschädigte neben dem Schadensersatz hinsichtlich des Fahrzeugschadens auch den Ersatz sonstiger in dem Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Schäden verlangen.

Dazu gehören beispielsweise Positionen wie Sachverständigenkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Anwaltskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. Mietwagenkosten unterfallen dem Herstellungsaufwand des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Zu beachten ist allerdings, dass die Ersatzanmietung erforderlich sein muss. Ist das beschädigte Fahrzeug nicht fahrtüchtig oder befindet es sich in einer Werkstatt zur Reparatur, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen oder Ersatz von Mietwagenkosten. Dies gilt aber auch nur dann, wenn einer Fahrzeugführung durch den Geschädigten nichts entgegensteht, etwa eine Krankheit oder ein Fahrverbot. Darüber hinaus muss Nutzungswille vorhanden sein.

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der berücksichtigt werden muss, ist die Schadenminderungspflicht des Geschädigten.

Grundsätzlich kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur den günstigeren Mietpreis – den sogenannten Normaltarif – verlangen (BGH, Urteil vom 11. 3. 2008 – VI ZR 164/07). Der Geschädigte kann also nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. 10. 2005 – VI ZR 9/05).

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