Kanzlei Manz

Sind Sie auch von Personalabbau am Arbeitsplatz betroffen?

Alsbach / Darmstadt im September 2020

Sind Sie auch von Personalabbau am Arbeitsplatz betroffen? Haben Sie eine Einladung zu einem Personalgespräch erhalten?

In nahezu allen Wirtschaftsbereichen ist die Wirtschaftsleistung als Folge der COVID 19-Pandemie massiv eingebrochen.  Dank des umfangreichen Einsatzes von Kurzarbeit konnten die Arbeitsverhältnisse zunächst bestehen bleiben. Gerade in den Branchen Automobil- und Automobilzulieferer, der Gastronomie-und Eventbranche sowie der Airlinebranche sind die Auswirkungen des Lockdowns trotz staatlicher Unterstützung und Liquiditätsprogramme deutlich spürbar, so dass es zu Personalabbau kommt.

Es wird daher versucht, über den sog. freiwilligen Personalabbau, die Beschäftigten im Wege von einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarungen zur Aufgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses zu bewegen. Dabei kommt es vor, dass der Arbeitnehmer unangekündigt zu einem Personalgespräch gerufen und ein Angebot zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unterbreitet wird. Da es sich bei dem Arbeitsplatz um die materielle Existenzgrundlage handelt, sind viele Arbeitnehmer in Panik und geraten in Stress, da die Arbeitgeberseite sehr oft auch noch zusätzlich Druck macht und auf unverzügliche Annahme des Aufhebungsangebotes besteht.

In einem solchen Personalgespräch sollten Arbeitnehmer sich auf jedem Fall Bedenkzeit erbitten und unter keinen Umständen eine Vereinbarung unterzeichnen. Arbeitnehmer sollten in dieser Situation einfach nur zuhören und sich für das Angebot bedanken und dieses dann anwaltlich überprüfen lassen.

Ein Aufhebungsangebot bzw. Aufhebungsvertrag sollte immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden, da es sich um eine Spezialmaterie handelt, bei der neben arbeitsrechtlichen Fragen auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen eine Rolle spielen.  Zudem geht es darum, für Sie eine individuelle Lösung zu finden, die je nach ihrer Lebenssituation und Lebensplanung von denen Ihrer Kollegen abweichen kann. 

In der Situation der Kündigung beobachten wir immer wieder, dass Arbeitnehmer – insbesondere bei Massenentlassungen – wie gelähmt sind und andererseits aber eine Gruppendynamik dazu beiträgt, dass keine individuelle Prüfung des Sozialplans stattfindet. Auch herrscht der Irrglaube, dass für den Fall, dass die Sozialplanabfindung nicht akzeptiert wird, kein Anspruch auf eine Abfindung besteht bzw. dass die Sozialplanabfindung das Maximum sei.

Teilen Sie uns Ihr Anliegen mit und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Als Fachkanzlei für Arbeitsrecht steht Ihnen Kanzlei Manz bei all Ihren Fragen zur Seite.

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