Kanzlei Manz

Verpflichtende Gefährdungsbeurteilung MutterschutzG

Seit Inkrafttreten des neuen MuSchG am 1.1.2018 ist für jeden Arbeitsplatz eine sog. Gefährdungsbeurteilung verpflichtend; die Übergangsfrist läuft am 31.12.2018 ab. Spätestens mit der Mitteilung, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, ist die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich durchzuführen – sofern bisher eine solche Beurteilung noch nicht vorliegt. Um den Arbeitsschutz zu verbessern ist die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, d.h. jeder Arbeitsplatz- auch wenn dort ein Mann arbeitet-  ist dahingehend zu überprüfen, ob besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen. Das Bußgeld für dieses Versäumnis ist jedenfalls erheblich, so dass diese Anforderung ernst zu nehmen ist.

Der Arbeitgeber hat daher nach erfolgter Mitteilung der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin die Aufsichtsbehörde gemäß § 27 MuSchG zu informieren und der Mitarbeiterin die  schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung zu überlassen. Der Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen sind zu überprüfen und ggf. zu verändern.

Auf die generellen Beschäftigungsverbote ist ein besonderes Augenmerk zu richten, da diese häufiger einschlägig sind, als angenommen. Diese sind im Wesentlichen in §§ 4, 8 und 11  MuSchG und in § 5 MuSchArbV enthalten. Das generelle Beschäftigungsverbot spricht der Arbeitgeber aus, nicht der Arzt .(Der Arzt ist für die sog. individuellen Beschäftigungsverbote zuständig vgl. § 3 MuSchG) Gerade bei Tätigkeiten als Reinigungs- oder Pflegekraft muss der Arbeitgeber sehr oft aufgrund der Art der Tätigkeiten ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn anderweitige Arbeitsmöglichkeiten nicht bestehen. Bereits der Umfang der Tätigkeiten und die hierfür vorgegebenen Zeiten führen dazu, dass in diesen Branchen sehr viel herumgelaufen werden muss und das schnell, was zudem zu Stressbelastung führt. Hinzu kommt ständiges Bücken, Tragen und  Reinigungsmittel und ggf. Keimbelastung , was der Gesundheit einer Schwangeren nicht förderlich ist. Das Beschäftigungsverbot – egal ob generell oder individuell-  ist zwar mit Mehraufwand für den Arbeitgeber verbunden, stellt jedoch keine unzumutbare wirtschaftliche Härte für den Arbeitgeber dar, da dieser das an die Arbeitnehmerin (hierzu zählen auch Azubis) weiter zu zahlenden Arbeitsentgelt von der zuständigen Krankenkasse im sog. Umlageverfahren U2 erstattet erhält.

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