Wirklich futsch? Neues Urteil zum Urlaubsanspruch
Alsbach-Hähnlein / Darmstadt. Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern (§§ 1,3 BUrlG) beläuft sich bei einer Sechs-Tage-Woche auf 24 Werktage. Das heißt: Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Jahresurlaub 20 Werktage.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Bei Übertragung aufs folgende Kalenderjahr
muss er bis 31. März gewährt und genommen werden, sonst verfällt der gesetzliche Anspruch.
Dies gilt allerdings nicht immer: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt in einem Grundsatzurteil (19. Februar 2019) das Bundesurlaubsgesetz arbeitnehmerfreundlich weiterentwickelt. Demnach soll der Verfall von Urlaub nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, zudem klar und eindeutig darauf hingewisen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums verfalle. Das BAG nimmt damit alle Arbeitgeber stärker in die Hinweispflicht.
Möglicherweise können Arbeitnehmer bereits „verfallenen“ Urlaub geltend machen.
Fachanwaltskanzlei Regina Manz
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